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Quidam

Rechnungen

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

 

wenn ich meine Steuer mache, brauche ich dann eine Kopie jeder Rechnung?

 

Eine brauche ich für die Umsatzsteuer, und die gleiche für die Lohnsteuererklärung. Oder?

 

Ich bin in solchen Dingen einfach noch ziemlich grün hinter den Ohren. :s03

 

Grüße

Quiddy

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Hallo Quiddy!

 

Also, ich reiche meine kompletten Rechnungen immer im Original als zusätzlichen Hefter ein. Kurz vor meinem Bescheid bekomme ich dann genau diesen Hefter so wieder zurück. Ich habe da bisher keine Kopien von gemacht.

 

LG

Petra

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Petra meint wohl Rechnungen, die sie bezahlt hat (= Ausgaben). Da mache ich es genauso und es funktioniert genauso wie von Petra beschrieben.

 

Rechnungen, die ich ausstelle (= Einnahmen) habe ich dem Finanzamt noch nie vorgelegt. Wurde auch nie verlangt. (Das Finanzamt glaubt mir alle Einnahmen, die ich angebe, gerne.  :s22 )

 

Einkommen- und Umsatzsteuer gehen in einem Aufwasch, die Belege liegen also nur einmal für beide Steuerarten bei, das meiste davon im Original, nur wenn es Dokumente sind (z. B. Mietvertrag) mache ich Kopien.

 

Liebe Grüße

Andreas

"Wir sind die Wahrheit", Jugendbuch, Dressler Verlag 2020;  Romane bei FISCHER Scherz: "Die im Dunkeln sieht man nicht"; "Die Nachtigall singt nicht mehr"; "Die Zeit der Jäger"

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Hallo Quidam,

 

die monatliche Umsatzsteuer muss man ja online machen, über Elster, und online kann man ja keine Belege einreichen. Ich habe sie bisher auch nicht zusätzlich per Post nachgereicht, das mache ich dann mit der Jahreserklärung.

Bisher hat das Finanzamt sich noch nicht beschwert über meine Vorgehensweise.

 

LG Luise

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Hallo ihr Lieben,

 

ich hätte da noch eine Frage: Seit Mai bin ich beim Finanzamt als Freiberufler gemeldet.

Kann ich erhaltene Rechnungen absetzen, die ich vor dem Mai bezahlt habe und für meine Arbeit relevant sind? Und falls ja, wieviele Monate vor der Anmeldung?

Sprich: Kann ich z.b. geschäftliche Zugfahrten absetzen, die ich im März oder Januar unternommen habe?

 

Grüße

Quiddy

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Hallo Quidam,

 

vielleicht hilft dir das hier ja weiter (Abschnitte für Freiberufler):

 

(Link ungültig)

 

 

Für das Kalenderjahr, in dem du als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielst und diese zu versteuern hast, kannst du auch deine Ausgaben einbringen, dafür musst du dann ja auch jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Aufstellung machen, (Link ungültig)

 

Diese Pflicht (und das Recht, dabei die Betriebsausgaben einzubringen) wird nicht erst durch die Anmeldung als Freiberufler begründet.

 

LG,

eva v.

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Stefan Mühlfried

Hallo Quiddy!

 

Du brauchst weder für die Umsatz- noch für die Einkommensteuer Belege einzureichen. Das ist anders als bei Sonderausgaben und den Ausgaben, die dir als Angestellter entstünden; für die will Vater Staat jedes Jahr brav jeden Beleg sehen.

 

Als Freiberufler gibts du die Umsatzsteuervoranmeldung und -Erklärung per ELSTER ab; da kann man ja sowieso nix beilegen. Muss man eben auch nicht.

Und bei der Einkommensteuererklärung musst du nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung anfertigen, die entsprechende Anlage zur Steuererklärung ausfüllen und ggf. ein Anlagenverzeichnis beilegen.

Stell' dir einfach mal als Freiberufler einen Arzt oder Rechtsanwalt mit gut gehender Praxis vor. Wenn die alle Belege einreichen müssten, könnten die die Steuererklärung auf Palette abliefern.

 

Aufbewahren musst du die Belege natürlich trotzdem, denn es kann sein, dass sich der Steuerprüfer irgendwann bei dir meldet. Der will's dann aber auch ganz genau wissen. Zur rechten Zeit ordnen und abheften ist also eine gute Idee.

 

Liebe Grüße,

Stefan

"Schriftsteller sollten gar keine Adjektive haben. Sie sind keine französischen oder australischen Schriftsteller, sondern einfach Schriftsteller. Am Ende sind sie ohnehin nicht mal ein Substantiv, sondern ein Verb: Sie schreiben." - Richard Flanagan

Blaulichtmilieu   -   Zur Hölle mit der Kohle   -   Der steinerne Zeuge

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Lieber Stefan,

 

das mit ELSTER mache ich bereits. Und langsam hab ich einiges verinnerlicht. Allerdings bauen sich neue Fragen auf. :s03

 

Kann ich mein Arbeitszimmer komplett absetzen, obwohl meine Kunst noch als Nebentätigkeit gilt? Und kann ich aus diesem Betrag die MwSt. herausrechnen? (19 %?) Und dann wohl auch aus Ausgaben für Strom und Heizung?

 

Und muss das Arbeitszimmer im Mietvertrag angegeben werden? Der ist vor Jahren abgeschlossen worden und da dachte ich noch nicht an eine freiberfuliche Tätigkeit ...

 

Verzeiht die Newbie-Fragen, ich habe mich nie damit beschäftigt. :-/

 

Grüße

Quidam

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Hallo Quidam,

 

in den letzten Jahren konnten Autoren ihre Arbeitszimmer nur noch absetzen, wenn sich dort der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit befand. Der Autor mit mehreren Jobs also nicht mehr. Da aber neue Gerichtsentscheidungen in dieser Frage die gesetzliche Regelung für nicht verfassungskonform halten, wird empfohlen, sich bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in ausstehenden Steuererklärungen weiterhin auf die Absetzbarkeit zu berufen und die Kosten anzugeben, damit ihnen die Pauschale (oder genauer: die höchstmögliche Absetzbarkeit) erhalten bleibt, siehe hier: (Link ungültig)

 

Wohnungsmieten sind mehrwertsteuerfrei. Anderes gilt nur für die Nebenkosten, z. B. Gas/Öl/Strom. Diese Kosten sind auch umsatzsteuerrelevant, aber hier reicht es, sie einmal jährlich bei der Jahresumsatzsteuererklärung anzubringen (mir persönlich würde das bei der USt.-Voranmeldung zu viel Arbeit machen).

 

Im Mietvertrag muss das Arbeitszimmer nicht stehen. Es bleibt ja dir überlassen, welches Zimmer aus deiner Wohnung du dafür nimmst. Allerdings muss überhaupt ein Zimmer entbehrlich sein, damit es ausschließlich zum Arbeiten benutzt werden kann. Hast du nur eine 1- oder 2-Zimmer-Wohnung, wird das kaum anzunehmen sein.

 

Wer im Hauptberuf Autor ist und sonst keine beruflichen Tätigkeiten ausübt, kann sein häusliches Arbeitszimmer nicht nur in Höhe einer Pauschale, sondern anteilig (d. h. im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche) als Betriebsstätte absetzen, auch nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung, sprich anteilige Kaltmiete, Energiekosten, Gebäudehaftpflicht u. a. m.

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva,

 

ich hab tatsächlich einen Raum, den ich nur zum Schreiben nutze. Drei-Zimmer-Wohnung. Wäre eigentlich ein Kinderzimmer, aber dafür habe ich mich noch zu doof angestellt. ;D Also ist der Pc mein Kind.

 

Du bist toll. Danke dir!

 

Grüße

Quiddy

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Bewahrt bloß eure Rechnungen und Belege gut auf. Ich hatte mittlerweile zum zweiten Mal eine Steuerprüfung bei mir im Büro. Das ist nicht lustig. Hat jeweils drei Tage gedauert. Da sitzt der Prüfer dann im Büro rum und will Belege sehen von Vorgängen, die zwei oder drei Jahre zurückliegen. Und das bei Beträgen von vielleicht 20, 30 der 50 Euro pro Rechung. Und da kriecht man dann im Archiv hinterher. Man hat ja auch sonst nichts zu tun.  Und im Endeffekt finden die Prüfer immer irgendetwas - so dass es letztlich immer eine recht teure Angelegenheit wird.

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Laut dem Steuerberater, den ich mal eine Stunde lang befragt habe, darf man sein Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es ausschließlich Arbeitszimmer ist. Wenn noch ein Schrank drinsteht, indem du Kleidung aufbewahrst, ist es offiziell kein Arbeitszimmer mehr. Ich weiß nicht, wie strikt ein Steuerprüfer sowas in der Praxis nimmt, wenn du aber sowieso genug Platz hast, ist es vielleicht eine gute Idee, nichts anderes drin unterzubringen und dir ggf. Ärger zu ersparen ...

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Laut dem Steuerberater' date=' den ich mal eine Stunde lang befragt habe, darf man sein Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es ausschließlich Arbeitszimmer ist. [/quote']

 

Ja, bisher war das so. Aber die bereits erwähnte neue Gerichtsentscheidung hat das praktisch aufgehoben.

Das neue Jugendbuch: "Der Reiter des Königs"&&Homepage Burkhard P. Bierschenck

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Laut dem Steuerberater' date=' den ich mal eine Stunde lang befragt habe, darf man sein Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es ausschließlich Arbeitszimmer ist. [/quote']

 

Ja, bisher war das so. Aber die bereits erwähnte neue Gerichtsentscheidung hat das praktisch aufgehoben.

 

 

Nein, das ist immer noch so, nur damit keine Missverständnisse aufkommen. Die Gerichtsentscheidung bezog sich auf die Gesetzesänderung, die ein Absetzen nur noch möglich machte, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, d. h. Lehrer und Professoren u. ä. konnten seither das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr absetzen. DAS wurde vom Gericht umgestoßen. Es ändert sich aber nichts daran, dass das Arbeitszimmer auch weiterhin ausschließlich Arbeitszimmer und vom Rest der Wohnung separiert sein muss, man darf also nicht drin schlafen und dergleichen. Es muss nur nicht mehr der Mittelpunkt des ausgeübten Berufs sein.

 

LG,

eva v.

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