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(SabineS)

Trotz Vertrag - Buch erscheint nicht. Was dann?

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Hallo,

 

ich habe im Dezember 2007 einen Vertrag für ein Kinderbuch unterschrieben, das lt. Vertrag im Frühjahr 2009 erscheinen sollte.

 

Dies ist nun nicht der Fall und leider kann mir im Verlag auch niemand sagen, wann und ob das Buch überhaupt erscheinen wird.

 

Lt. Vertrag ist der Verlag verpflichtet, das Werk auf seine Kosten herzustellen, zu verbreiten und auf geeignete Weise zu fördern.

So weit so gut.

 

Ich habe meine Vertragsverpflichtungen pünktlich und zuverlässig erbracht.

Der Verlag verweist auf Programmumstellungen, Umstrukturiungen - aber das ist doch nicht mein Problem, oder? Vertrag ist Vertrag, denke ich.

 

Was habe ich für Möglichkeiten, bzw. Rechte, wenn das Buch trotzdem nicht erscheint?

Oder mich der Verlag immer weiter vertröstet?

Ich kann doch nicht bis 2020 warten? Oder?

 

Ratlose Grüße

Sabine

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Liebe Sabine,

die entscheidende Frage ist, ob es in dem Vertrag einen Passus gibt, der festlegt, bis wann das Buch spätestens erscheinen MUSS. Denn dann bist Du eindeutig in der besseren Position: Meines Wissens ist es dann ein leichtes, die Rechte zurückzufordern (manchmal sogar ohne das Garantiehonorar zurückzahlen zu müssen).

Gibt es die Veröffentlichungsfrist hingegen nicht, bist Du dem Verlag ausgeliefert - und es ist quasi dessen Goodwill, wenn er Dir die rechte zurückgibt. Er könnte schlimmstenfalls tatsächlich daruaf bestehen, dass das Buch eben erst 2020 erscheint.

Liebe Grüße,

Julia

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Hallo Julia,

 

Danke für die schnelle Antwort.

Nee, bis wann steht da leider nicht.

Nur, das als Erscheinungstermin Frühjahr 2009 vorgesehen ist.

 

Gibt es da nicht soetwas wie: "Angemessene Nachfrist setzen" oder so?

Ich meine, 2020 !! Das verstößt doch gegen die guten Sitten. Da hat der Gesetzgeber doch sicher einen Riegel vorgeschoben, oder?

 

Sabine

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Hallo,

 

der Verlag kann nicht die Vervielfältigung und Verbreitung beliebig hinausschieben, wenn nichts Näheres darüber im Vertrag bestimmt ist. Im Gegenteil: Ist nichts Näheres bestimmt, gilt das Verlagsgesetz, und das besagt, dass sofort nach Zugang des vollständigen Werks damit zu beginnen sei. Da aber bei normalem Lauf der Dinge auch Lektorat, Layout, Marketing und Titelplanungen eingerechnet werden müssen, wird im Verlagsvertrag in der Regel einvernehmlich ein passender Erscheinungstermin bestimmt.

 

Wird dieser Termin gekippt, ohne dass ein neuer bestimmt wird, kann der Autor vom Vertrag zurücktreten, entweder, weil überhaupt keine Veröffentlichung mehr zugesagt werden kann, oder zwar weiterhin eine zugesagt bleibt, aber mit unzumutbarer oder ganz ohne Terminangabe. Nach welcher Maßgabe der Rücktritt zu erfolgen hat und ob eine (Nach-)Fristsetzung erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Vorschüsse sind zurückzuzahlen, und je nach Lage des Falles muss der Autor dem Verleger auch darüberhinausgehende Aufwendungen erstatten oder ihm sogar Schadensersatz zahlen, etwa wenn er binnen eines Jahres nach dem Rücktritt sein Werk woanders herausbringt, ohne dem Verleger angeboten zu haben, das Werk doch noch zu veröffentlichen.

 

LG,

eva v.

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Nun, Frühjahr 2009 ist ja ein dehnbarer Begriff, da hat der Verlag noch ein paar Monate Zeit. Ich würde jetzt nicht gleich in Panik verfallen. Außerdem geht die täglich durch alle Nachrichten geisternde Finanzkrise auch an Verlaqen nicht spurlos vorbei. Vielleicht fehlt es nicht am guten Willen, sondern kurzfristig am Geld?

 

Ich würde ganz ruhig fragen, wann denn nun der voraussichtliche Erscheinungstermin ist, weil z.B. eventuell Lesetermine im Raum stehen. Erst, wenn der Verlag sich gar nicht äußern will, würde ich fragen, ob das Buch denn überhaupt noch erscheinen soll oder ob man sich einvernehmlich trennt und die Rechte zürückfallen.

 

Erst mal ruhig verhandeln ist immer besser als gleich die (juristische) Keule rauszuholen.

 

:) Burkhard

Das neue Jugendbuch: "Der Reiter des Königs"&&Homepage Burkhard P. Bierschenck

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Vielen Dank für die Infos.

 

Die juristische Keule hole ich natürlich nicht raus ;)

Da aber der Verlag mir auf Nachfrage gesagt hat, das es mit der VÖ im Frühjahr 2009 definitiv nix wird und dass über eine später VÖ noch nichts entschieden ist (heißt:Wohl eher nicht) wollte ich mal wissen, wie so etwas dann praktisch abläuft.

 

Aus euren Postings ersehe ich, dass "Zurückfordern" eine schlechte Alternative ist, denn wenn ich den Vorschuß zurückzahlen muss, ist ja nicht mal die entstandene Arbeit entlohnt und das Risiko läge ganz bei mir. Wer weiß, ob das Buch in dem speziellen Konzept einen neue Interessenten finden würde.

 

Ich werde also weiterhin von Zeit zu Zeit nachfragen und mich so in Erinnerung bringen und abwarten, was geschieht.

 

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe

Sabine

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"Vorschüsse zurückzahlen" würd ich nicht für eine Selbstverständlichkeit halten. Denn wenn man den Vertrag wegen Nichterfüllung kündigt, hat man ja auf jeden Fall Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Denn man selbst hat ja schon vertragliche Leistungen erbracht, für die man Schadensersatz geltend machen kann.

 

Wer da was bekommt, wird im Zweifel das Gericht entscheiden - und wenn dort dann übliche Sätze für Stundenlöhne etc. als Grundlage herangezogen werden, muss der Vorschuss schon sehr hoch sein, damit der Verlag vor Gericht etwas rausholen kann ;)

 Im Zweifel würd ich dann eher noch versuchen, noch nicht ausgezahlte Vorschussanteile einzuklagen - denn wenn der Autor alle Vertragsleistungen erbracht hat, dürfte es durchaus plausibel sein, dass zumindest die Garantieleistungen als unmittelbare Bezahlung dafür anzusehen sind, und damit als angemessene Aufwandsentschädigung.

   Und Schadensersatz an den Verleger? Da muss schon einiges zusammenkommen. Im Zweifel kann man sogar selbst dann Geld vom Verleger verlangen, wenn man das Buch später anderswo unterbekommt und selbst wenn man keine eigenen Aufwendungen gegenrechnen kann. Denn selbst eine bloße nicht genutzte Rechteübertragung ist schon eine erbrachte Leistung. De facto hatte der Verlag ja eine "Option" zur Veröffentlichung, und so was gibt's branchenüblich auch nicht umsonst.

 

Man muss halt nur sehr darauf achten, dass dass die "Nichterfüllung" des Vertrages tatsächlich offenkundig in der Verantwortung des Verlags liegt. Also großzügige Nachfristen setzen und deutlich machen, dass man auf jeden Fall lieber den Vertrag erfüllt haben will. Vor allem nicht zu ungeduldig werden, denn Verschiebungen und z.T. lange Wartezeiten sind durchaus branchenüblich.

Sinn ist keine Eigenschaft der Welt, sondern ein menschliches Bedürfnis (Richard David Precht)

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Beim Rücktritt vom Vertrag sind die einander gewährten Leistungen zurückzugeben. Beim Verlagsvertrag bedeutet ein Rücktritt vor der Veröffentlichung, dass der Autor alle Rechte an seinem Werk zurückerhält, und der Verlag bekommt das ausbezahlte Honorar zurück. Den Erhalt des Anspruchs auf die Gegenleistung (= Behalten), ohne selbst zur vertraglichen Leistung verpflichtet zu sein, sieht das Gesetz nur in bestimmten Fällen vor.

 

Ansprüche des Autors auf Schadensersatz sind NEBEN dem Recht zum Rücktritt möglich. Das wäre etwa bei (nachweislichem und bezifferbarem!) Verdienstausfall gegeben, oder auch, wenn das Werk nachweislich nirgendwo anders untergebracht werden kann oder nur für weniger Honorar.

 

Das Garantiehonorar ist nicht die "Bezahlung" für die vielen Arbeitsstunden, sondern ein Vorschuss auf die mit dem Werk noch zu erwirtschaftenden Erlöse. Wird das Werk VOR der Vervielfältigung und Verbreitung zurückgezogen, ist auch der Vorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, der Autor könnte gegen diesen Anspruch des Verlegers mit einem (nachweisbaren und bezifferbaren) Schadensersatzanspruch aufrechnen (s. o.).

 

Man kann auch kein "Geld vom Verleger verlangen", wenn man das Werk "anderswo unterbekommt", es sei denn, besagter bezifferbarer Schaden wäre entstanden (etwa Differenz zu vorher vereinbartem und zurückbezahltem Honorar). Auch ist die nicht genutzte (und dann zurückgezogene) Rechteübertragung mit der "Option" zur Veröffentlichung keine vertraglich vereinbarte Leistung, für die der Autor trotz Rücktritts eine Verrechnung mit seinem Honorar oder Teilen davon vornehmen könnte.

 

Eine etwa erforderliche Nachfrist großzügig zu bestimmen, ist nur unter der Prämisse unschädlich, als das Canceln von Veröffentlichungsterminen kein Hinweis auf eine bevorstehende Insolvenz ist. Ist eine solche erst eröffnet, gelten wieder andere Grundsätze (die den Autor betr. Vertragsauflösungen in aller Regel schlechter stellen). Hier kann es nicht schaden, sich mal umzuhören.

 

Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz seitens des VERLEGERS hängen u. a. davon ab, aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift der Autor zurücktritt. Es gibt deren mehrere, und welche anzuwenden ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ob und was da "zusammenkommt", ist nachrangig, aber auch hier gilt natürlich der Grundsatz, dass es nachweisbar und bezifferbar sein muss.

 

Anders ist eine Sachlage zu beurteilen, wenn der Rücktritt NACH der Vervielfältigung und Verbreitung erfolgt, etwa weil das Werk vergriffen ist und nicht neu aufgelegt wird oder wegen nachlassenden Abverkaufs aus dem Programm genommen wird. Hier haben sowohl Autor als auch Verleger ihre primären Hauptpflichten erbracht und den Vertrag erfüllt, der kalkulierte Vorschuss ist "verdient" (oder auch nicht), eine Rückzahlungspflicht von Minusvorschüssen besteht nach dem Wortlaut der meisten Verlagsverträge nicht (= "nicht rückzahlbarer Vorschuss").

 

Nicht rückzahlbar ist der Vorschuss auch, wenn der Verlag nicht verlegt (und der Autor deswegen aber auch nicht zurücktritt - er muss ja nicht). Das Einfordern einer noch offenen Garantiesumme (natürlich ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Rücktritt) kann u. U. erfolgreich sein, wenn der Verlag das unbeanstandet abgenommene Werk innerhalb einer noch branchenüblichen Zeit immer noch nicht verlegt hat und die Fälligkeit einer weiteren Rate vom Erscheinen abhängt. Das wäre wiederum Fallfrage.

 

LG,

eva v.

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Hallo Eva!

Das war aber viel! So viel, dass ich nicht weiß, ob ich alles richtig verstanden habe:

- Der Verlag macht also nur ein Veröffentlichungsangebot in seinem Vertrag; wenn er davon wieder zurücktritt, muss er nicht automatisch etwas zahlen sondern erst von mir verklagt werden?

- Vorschussleistungen sind dann u.U. auch zurückzuzahlen und wieder einzuklagen?

- Und wenn der Verlag keine Vorschussleistung zahlt (sondern ein Honorar beispielsweise erst bei Veröffentlichung vereinbart wurde) - braucht er dann gar nichts zahlen?

FALLS ich das richtig verstanden habe, möchte ich nicht in so eine blöde Situation kommen, echt!

 

Sabine: Tut mir Leid, wenn ich hier einfach zwischenfunke, aber ich finde deine Frage so spannend, dass ich sie einfach weiter spinnen muss. Viel Erfolg bei deinem Vertrag!

 

Liebe Grüße

 

Sylvia

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Ich bin kein Rechtsanwalt und knifflige Fragen (und das ist definitiv eine) müsste ein RA klären.

 

Aber es gibt Vertragsauflösung und Vertragsnichterfüllung. Wenn sich Autor und Verlag einig sind, gilt das, was sie als Einigung vorlegen.

 

Andererseits müssen Vertragspartner Verträge einhalten. Wenn ein Vertragspartner das nicht tut, kannst du ihm eine Frist setzen und ihn darauf hinweisen, dass er, wenn er bis zur Frist nicht reagiert, du die Leistungen anderweitig erbringen lässt und ihm die Rechnung schickst. Du kannst ihn sogar mittels Klage zur Vertragserfüllung zwingen, dann erlegt ihm das Gericht auf, das Buch bis zum sondsovielten zu drucken und zu vertreiben, wie vereinbart.

 

Möglicherweise wäre sogar denkbar, dass du andererweitig ein Lektorat machen lässt, bei einem DKZV drucken lässt und eine Vertriebsorganisation mit dem Vertrieb beauftragst. Aber das ist wohl sehr theoretisch.

 

Ich würde erst mal einen freundlichen Brief schreiben, dass ihr beide einen Vertrag geschlossen habt, an den sich beide halten müssen. Bitte teilen Sie mir bis zum X.y.2009 einen endgültigen Veröffentlichungstermin mit, der angemessen ist.

 

Erst dann würde ich eine Frist setzen (und einen RA vorher fragen). Es ist ein Unterschied, ob du vom Vertrag zurücktrittst und ihr beide also den Vertrag löst, dann muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Ob das auch gilt, wenn die andere Seite sich weigert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, da habe ich Zweifel. Wie gesagt, RA ist aber da unabdingbar.

 

Das Übliche ist aber, dass man einen freundlichen Brief mit Frist schreibt, einen ernsteren, in denen man die Optionen im Brief erwähnt und dann einigt man sich auf irgendwas. Wenn du Verdi MItglied bist, würde ich dort mal nachfragen.

 

herzliche Grüße

 

Hans Peter

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Das Garantiehonorar ist nicht die "Bezahlung" für die vielen Arbeitsstunden' date=' sondern ein Vorschuss auf die mit dem Werk noch zu erwirtschaftenden Erlöse.[/quote']Formal natürlich nicht. Aber es sollte dem Autor nicht schwer fallen, wenn er seinen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat, auch einen entsprechenden Aufwand nachzuweisen ... der in der Regel die Garantiesumme überschreiten dürfte. De Facto dürfte nach meiner Erfahrung immer ein Anspruch auf ein Aufallhonorar bestehen, wenn der Verlag seinen Vertrag nicht einhält.

Man kann auch kein "Geld vom Verleger verlangen"' date=' wenn man das Werk "anderswo unterbekommt", es sei denn, besagter bezifferbarer Schaden wäre entstanden[/quote']Bist du sicher, dass du dabei die Ansprüche gemäß neuem Urheberrecht nicht übersiehst, demzufolge für jede Rechteübertragung Anspruch auf ein "angemessenes", im Zweifel also wohl "marktübliches" Honorar besteht? Eine Rechteübertragung hat durch den Vertrag ja auf jeden Fall stattgefunden, selbst wenn der Verleger von den übertragenen Rechten dann keinen Gebrauch ist. Marktübliche Honorare für eine nicht in Anspruch genommene Rechteübertragung gibt es auch.

 Insofern dürfte in jedem Fall ein Honoraranspruch bestehen, auch unabhängig vom Schadensersatzanspruch, der ja ein ganz anderes Feld ist. Und der dementsprechend auch fortbesteht, wenn das Werk dann doch anderweitig untergebracht wird.

Nicht rückzahlbar ist der Vorschuss auch' date=' wenn der Verlag nicht verlegt (und der Autor deswegen aber auch nicht zurücktritt - er muss ja nicht). Das Einfordern einer noch offenen Garantiesumme (natürlich ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Rücktritt) kann u. U. erfolgreich sein, wenn der Verlag das unbeanstandet abgenommene Werk innerhalb einer noch branchenüblichen Zeit immer noch nicht verlegt hat und die Fälligkeit einer weiteren Rate vom Erscheinen abhängt.[/quote']Liegt das Hauptproblem, das du formulierst, also darin begründet, dass du einen formalen Vertragsrücktritt seitens des Autors voraussetzt? Werden damit die Vertragsvereinbarungen auch "rückwirkend ungültig", womit die im Vertrag vereinbarte Rechteübertragung de iure gar nicht stattgefunden hat?

 Mir persönlich sind bisher nur Fälle bekannt, wo der Autor (oder Journalist) auf Vertragserfüllung bestanden hat, bis seitens des Verlags das nicht mehr bestehende Veröffentlichungsinteresse offenkundig wurde - wobei dann aber immer der Anspruch auf ein Ausfallhonorar festgestellt wurde. Oder wo der Autor genervt ausgestiegen ist und gar nicht mehr versucht hat, Ansprüche geltend zu machen. Stünde der Autor, wenn er formal seinen Vertragsrücktritt äußert, tatsächlich so viel schlechter da, dass ein Vertragsrücktritt erst dann sinnvoll ist, wenn man ein konkretes anderes Angebot wahrnehmen möchte?

Sinn ist keine Eigenschaft der Welt, sondern ein menschliches Bedürfnis (Richard David Precht)

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Hallo,

 

hier tut sich so ein weites Feld auf (das der vertraglichen Leistungsstörungen), dass man es unmöglich in einem Posting beantworten kann (es sei denn, in unzumutbarer Länge :-)

 

Als Autor kann man sich aber leicht ausrechnen, ob man lieber einen Rücktritt erklärt oder lieber nicht: Sieht man gute Chancen, das Werk anderweitig zum selben Honorar unterzubringen oder sogar mehr dafür zu bekommen, braucht man wohl nicht lange zu überlegen. Ist man froh, überhaupt einen Verleger gefunden zu haben und rechnet sich woanders keine Chancen aus, kann zähes Festhalten am Vertrag mehr Nutzen bringen.

Wie gesagt, Rücktritt und Schadensersatz sind zwei Instrumente, Leistungsstörungen zu begegnen, beides kann ggf. parallel oder jeweils für sich geltend gemacht werden, sich aber im Einzelfall unterschiedlich auswirken.

So etwas wie ein "Ausfallhonorar" gibt es nicht, jedenfalls nicht als Rechtsbegriff. Entweder gibt es ein Honorar als Gegenleistung für die vertraglich erbrachte eigene Leistung, oder einen Ausfall i. F. eines konkret nachweisbaren und bezifferbaren Schadens. Der wäre in Einzelfällen durchaus denkbar, etwa wenn das abgelieferte Werk eine Auftragsarbeit war und so speziell auf den Verlag zugeschnitten, dass es für den Autor (im Sinne anderweitiger Verwertungsmöglichkeit) keinen Wert oder Nutzen mehr hat - wenn z. B. jemand ein wissenschaftliches Fachbuch oder einen Fachartikel schreibt, das/der im Jahr darauf schon total überholt ist, ist die Sachlage sicher eine andere als bei einem zeitloseren Roman, der sich auch bei einem anderen Verlag gut verkaufen lässt.

 

 

"Ansprüche nach neuem Urheberrecht" ändern an den Rechtsfolgen (Rückabwicklung) bei vertraglichem oder gesetzlichem Rücktritt nichts, denn es werden dabei ja Leistung UND Gegenleistung zurückgegeben. Davon zu unterscheiden ist der (immer) verbleibende Honoraranspruch, wenn das abgelieferte Werk bzw. die Rechte daran NICHT zurückgefordert werden, also am Vertrag festgehalten wird.

Für das "Umsonst-gearbeitet-Haben" bleibt dem Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn er auf dem unveröffentlichten Werk sitzenbleibt, woanders weniger Geld dafür erzielt oder sonstige nachweisbare Einbußen hat.

Zu betonen ist hier noch mal, dass ein Rücktritt infolge Vergriffenseins und Nicht-Veranstaltung einer Neuauflage oder Herausnehmen aus dem Programm nach der vertraglichen oder gesetzlichen Mindestverbreitungszeit grundsätzlich KEINE Rückabwicklung bzgl. der Honorare auslöst.

 

Die von Hans-Peter angesprochene Klage auf Erfüllung der verlegerischen Hauptpflicht (Druck und Verbreitung), hilfsweise auf eine Art Ersatzvornahme, womöglich sogar durch einen DKZV, schneidet eine Fülle weiterer Fragen an, zu denen man ein ganzes Lehrbuch schreiben könnte, die aber ansonsten im wahrsten Sinne des Wortes akademisch sind, denn tatsächliche Fälle sind mir nicht bekannt. Aber theoretisch interessant ist es allemal, bloß vielleicht nicht gerade in diesem Forum :-).

 

LG,

eva v.

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Wichtig ist auch, dass oft der Verlag, wenn er keinen Drucktermin nennen will oder kann, eigentlich ganz froh ist, den Vertrag loszuwerden. Dann kann man ihm diesen Wunsch erfüllen - natürlich ohne Rückzahlung des Vorschusses. Oder nur des halben.

 

Ist immer auch eine Sache des Verhandlungsgeschicks. Das ist in solchen Fällen mindestens genauso wichtig, wie die juristische Sachlage. Aber wenn man die Sachlage kennt, kann man ganz anders verhandeln, weil man noch was in der HInterhand hat.

 

Die von Hans-Peter angesprochene Klage auf Erfüllung der verlegerischen Hauptpflicht (Druck und Verbreitung)' date=' hilfsweise auf eine Art Ersatzvornahme, womöglich sogar durch einen DKZV, schneidet eine Fülle weiterer Fragen an, zu denen man ein ganzes Lehrbuch schreiben könnte, die aber ansonsten im wahrsten Sinne des Wortes akademisch sind, denn tatsächliche Fälle sind mir nicht bekannt. Aber theoretisch interessant ist es allemal, bloß vielleicht nicht gerade in diesem Forum :-).[/quote']

Ja, das ist sehr theoretisch, was hat ein Autor davon, wenn ein Verlag ein Buch druckt, dass er nicht drucken will? Der wird das dann nämlich auch nicht bewerben. Als Gedankenspielerei aber ganz lustig. Und als Drohung im Fall der Fälle, wenn wirklich nichts mehr geht. Sie wissen ja (die meisten Verlage wissen nicht, weil sie auch keine Juraspezialiste sind), um die Kompromissbereitschaft zu fördern.

 

Hans Peter

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Hallo zusammen,

 

ich bin kein Anwalt und das ist sicher auch keine Rechtsberatung. Sondern nur meine Meinung!!

 

Im deutschen Recht gilt die Vorschriften, dass Verträge zu bedienen sind. Bei einem Buchvertrag sind die Leistungen beider Seiten im eigentlichen Vertrag genau aufgeführt.

Wenn der Autor seine Leistung erbracht hat, im üblichen Falle durch die Abgabe des fertigen Manuskripts, ist damit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergibt sich die Pflicht des Verlages das Buch zum vereinbarten Zeitpunkt zu veröffentlichen. Natürlich besteht die Möglichkeit hier nachzuverhandeln, bzw. das die Veröffentlichung aus zwingenden Gründen einseitig oder beidseitig verschoben werden kann. Aber mit der Pflichterfüllung des Autors entsteht auch die Fälligkeit der Vorschüsse, wenn diese wie üblich an die Manuskriptabgabe angeschlossen sind, und nicht an die Veröffentlichung.

Wenn der Verlag nun seiner Leistungspflicht, in diesem Fall der Veröffentlichung nicht nachkommt, ergibt sich meiner Meinung nach alleine daraus schon eine Schadensersatzpflicht. Diese ist z.B. bei Romanen dadurch begründet, dass ich das Buch zwar theoretisch immer noch veröffentlichen kann, aber ich durch die Situation im Verlagswesen einen finanziellen Schaden erleide, weil die neue Veröffentlichung durch die Programmgestaltung meist Monate, wenn nicht Jahre später erfolgt. Bei vom Verlag angeforderten Manuskripten, bzw. Manuskripten, die vom Verlag für eine Reihe bestellt wurden, ist die Schadenersatzpflicht natürlich größer, weil diese natürlich nicht oder nur viel schwerer woanders untergebracht werden können, bzw. bei Sachbüchern gilt das ähnliche, weil hier die zeitliche Verschiebung sich nachteilig auf den Verkauf auswirken kann.

 

Deshalb kann ich ja auch auf Vertragserfüllung klagen, was sicherlich in der kleinen Verlagsbranche schwierig ist. Üblicherweise einigt man sich deshalb mit dem Verlag auf eine Aufhebung des Vertrages und nicht auf einen beidseitigen Rücktritt, weil sich aus der Aufhebung von Seiten des Verlags üblicherweise eine Schadensersatzpflicht des Verlages ergibt, während bei einem beidseitigen Rücktritt eben nicht generell eine Schadensersatzpflicht entsteht, bzw. diese eine reine Verhandlungssache wäre. Und Basis des Schadensersatzes ist eben nicht der Vorschuss, sondern die möglichen Verkäufe, die sich auch an vorherigen oder vergleichbaren Büchern orientieren.

 

Eine weitere Pflicht zum Schadensersatz entsteht dadurch, wenn ich den Roman nicht bei einem anderen Verlag untergebracht bekomme, bzw. nur zu schlechteren Bedingungen untergebracht bekomme. Da ich jedoch einen Roman schlecht bei einem anderen Verlag anbieten kann, bzw. einen bindenden Vertrag eingehen, wenn ich gerade noch über die Vertragserfüllung verhandele, wird dies meistens direkt bei der Aufhebung mitverhandelt und pauschal abgegolten. Außerdem ist es nicht unbedingt einfach ein Buch bei einem anderen Verlag unterzubringen, wenn der erste sich entschließt es dann doch nicht zu veröffentlichen.

 

Die konkrete Höhe des Schadensersatzes in einem solchen Fall ist verhandelbar. Ich würde deshalb in einem solchen Fall beim Verlag anbieten, die Veröffentlichung mit einiger zeitlichen Verzögerung nachzuholen oder ein Angebot für eine Aufhebung zu machen. Zur Höhe des Schadensersatzes würde ich mal bei Spezialisten nachfragen, also vielleicht bei der Rechtsberatung von Mediaphon, bei Agenten oder Kollegen, denen ähnliches passiert ist.

Ich persönlich, ohne direkte Kenntnis solcher Verträge, würden mich generell am Vorschuss orientieren, bzw. einem wesentlichen Teil davon. Denn der Vorschuss ist für Autor und Verlag eine Erwartung, was mit diesem Buch mindestens zu erzielen wäre, bzw. was für die Erstellung an Kosten entstanden sind. Er deckt aber nicht die potentiellen Verkäufe ab, die Basis für einen Schadensersatz wären, und ist somit ein guter Orientierungspunkt, wenn man das Buch noch weiterverkauft bekommen kann. Wenn das Buch zu speziell ist, um noch anders verkauft zu werden, halte ich den Vorschuss auch für die Mindestsumme bei solchen Verhandlungen.

 

Gruss

 

Thomas

"Als meine Augen alles // gesehen hatten // kehrten sie zurück // zur weißen Chrysantheme". Matsuo Basho

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Im Prinzip kann man dem Verlag schreiben:

 

Ich habe aufgrund der Korrespondenz der letzten Zeit den Eindruck gewonnen, dass Sie an einer Veröffentlichung und weiteren Vertragsbestandes kein Interesse haben.

 

Sollte das der Fall sein, schlage ich eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen vor, natürlich unter der Bedingung, dass beide Vertragspartner keinerlei weitere finanzielle Forderungen aus dem Vertrag stellen.

 

Dann kannst du behalten, was du schon von denen bekommen hast. Aber auch hier für genaue Formulierung erst mal RA fragen, wenn du dich nicht auskennst.

 

Hans Peter

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Hallo,

 

eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist natürlich immer möglich, und auch die Ausgestaltung einer solchen ist dispositiv, d. h. wenn der Verlag einverstanden ist, kann der Autor die Rechte zurückbekommen und trotzdem sein Geld behalten. Das wäre Verhandlungssache, und zwar, wie Hans-Peter ausgeführt hat, möglicherweise vor dem Hintergrund, dass man alternativ die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Aussicht stellt oder gar unter Androhung rechtlicher Schritte auf vollständiger Erfüllung beharrt. Ob das zieht und ob ein Verlag das Honorar im Zweifel mitsamt den Rechten am Werk sausen lässt, ist eine andere Sache. Mich würde sehr interessieren, ob sich so ein Fall schon mal zugetragen hat. Bislang sind mir gecancelte Termine ohne Aussicht auf die zugesagte Veröffentlichung leider nur im Zusammenhang mit nahenden Pleiten bekanntgeworden, wofür dann meist in der Folge unterbleibende Abrechnungen und Auszahlungen das nächste Indiz sind.

 

 

Da hier auch die Frage der Fälligkeit einer letzten Rate angesprochen wurde, die ggf. an den Zeitpunkt der Veröffentlichung geknüpft ist, empfiehlt sich in jedem Verlagsvertrag ein Zusatz für den spätestmöglichen Zeitpunkt der Fälligkeit, etwa in der Art: " ... spätestens aber 1 Jahr nach Abgabe des vollständigen Manuskripts". Das ist z. B. auch eine Sache, worauf Agenten immer achten, ebenso wie auf ein paar andere Fußangeln. Schon deswegen lohnt es sich, nicht unbedingt als Einzelkämpfer seine Verträge zu regeln.

 

LG,

eva v.

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Ob das zieht und ob ein Verlag das Honorar im Zweifel mitsamt den Rechten am Werk sausen lässt' date=' ist eine andere Sache. Mich würde sehr interessieren, ob sich so ein Fall schon mal zugetragen hat. [/quote']

Mir ist das mal passiert, ein Verlag hat mir (lange her) die Auflösung angeboten und das halbe Voraushonorar dürfte ich behalten.

 

Wenn ein Verlag das Buch loswerden will, hast du gute Chancen zumindest das zu behalten, was bereits gezahlt wurde. Weiter Zahlungen, das schätze ich schwierig ein.

 

Aber ein Brief mit einem freundlichen Angebot, den Vertrag zu lösen hat auch den Vorteil, dass dann klar wird, was der Verlag will: Will er den Vertrag loswerden? Dann wird er Verhandlungen anbieten oder in dein Angebot einschlagen.

Will er das Buch, weiß nur noch nicht, wann, setzt du ihn unter Druck, weil er merkt, er muss jetzt was tun. Das befördert die Entscheidungsfindung bezüglich Drucktermin enorm, vermute ich mal.

 

Hans Peter

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So etwas wie ein "Ausfallhonorar" gibt es nicht' date=' jedenfalls nicht als Rechtsbegriff.[/quote']Zumindest gibt es das "Ausfallhonorar" als gängigen Geschäftsbegriff - und das nicht nur im Verlagswesen ;) Was mich an deiner Darstellung der Rechtslage stört, ist, dass der Eindruck entsteht, dass man als Autor die Verzögerung entweder hinnimmt oder kaum oder nur schlecht durchsetzbare Ansprüche hat. Da habe ich in der Praxis allerdings ganz andere Fälle von Kollegen erlebt; und da ich nicht glaube, dass deren Vertragspartner aus Freundlichkeit nachgegeben haben, gehe ich davon aus, dass sich das von dir skizzierte unvorteilhafte Szenario recht einfach vermeiden lässt.

 Entsprechende Verzögerungen des Erscheinens kommen recht häufig vor. Ein bis zwei Jahre zwischen Abgabe des Manuskripts und Erscheinen würde ich noch für normal halten. Auch Verzögerungen bei klarer Terminierung habe ich oft mitbekommen - ärgerlich und verunsichernd für den Autor, aber daraus lässt sich oft kein mangelnder Wille des Verlags ableiten, das Werk nicht zu bringen. So was kommt halt vor.

 Aber nehmen wir die Fälle, bei denen das Werk tatsächlich nicht erschienen ist. Da kenne ich zwei typische Verlaufsformen: Der Autor hat irgendwann keine Lust mehr und tut alles, um den Vertrag aufzulösen. Der Verlauf entspricht dann dem von dir skizzierten Szenario inklusive Rückzahlung von Vorschüssen und Verzicht auf weitere Ansprüche. Ich habe erlebt, dass die Autoren das gemacht haben, weil sie einfach genervt waren und keine Lust mehr hatten, mehr Energie da reinzustecken. Oft aber hatten die Autoren ein Eigeninteresse, den Vertrag ohne gegenseitige Verpflichtungen aufzulösen - nicht einmal immer, weil sie ein besseres Angebot hatten, sondern weil die Verzögerung Hand in Hand mit inhaltlichen Zerwürfnissen ging und die Autoren froh waren, ihr Werk nicht mehr bei diesem Verlag bringen zu müssen. In dem Falle wurde die Verzögerung dann vom Autor bereitwillig als Vorwand aufgegriffen, um aus dem Vertrag rauszukommen.

 Diesen Fall habe ich allerdings nur erlebt, wenn der Autor freiwillig und von sich aus nachgegeben hat. Dass dann evtl. Vorschüsse zurückgezahlt wurden, ist klar - denn Vorschüsse behalten & selbst den Vertrag nicht erfüllen wollen, geht nicht zusammen. Und so wurden die Vorschüsse schon deswegen zurückgezahlt, damit der Verlag eben keine Ansprüche mehr auf Vertragserfüllung hat.

 

Möglichkeit zwei wäre dann, dass der Autor nicht nachgibt und auf Vertragserfüllung beharrt. Nehmen wir an, dass es sich um Fälle handelt, in denen der Verlag das Werk tatsächlich nicht mehr bringen möchte. Dann habe ich von da ab zwei weitere Verlaufsformen erlebt:

 Entweder räumt der Verlag nach mehr oder minder langen Querelen ein, dass er das Werk nicht mehr bringen möchte und es kommt zu einer einvernehmlichen Einigung. Oder der Verlag taktiert und will sich nicht festlegen lassen. In letzterem Fall nimmt der Autor dann irgendwann einen Rechtsanwalt und geht den Rechtsweg - oder es entsteht der erste Fall, in dem er entnervt aufgibt.

 Mir ist allerdings kein Fall bekannt, in dem der Verlag am Ende erfolgreich die Vorschüsse zurückgefordert hätte, ohne dass der Autor von sich aus nachgegeben und einer solchen Auflösung zugestimmt hat. Was eigentlich auch naheliegt. Denn die einklagbaren Ansprüche des Autors umfassen ja die Garantiehonorare und weitere Leistungen; so dass es letztlich für den Verlag billiger ist, wenn er sich mit dem Autor auf ein "Ausfallhonorar" einigen kann - mag es den Begriff nun juristisch geben oder nicht ;). Und üblicherweise waren die Vorschüsse dann auch Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsleistung.

 

Was ich schlimmstenfalls erlebt habe, allerdings weniger bei Buchverlagen, sondern bei journalistischen Auftragsarbeiten, die nicht erschienen sind, dass sind Kollegen, die den Rechtsweg bis zum Ende gegangen sind, das vereinbarte Honorar für ihre geschriebenen und nicht erschienen Beiträge erstritten haben - letztlich aber trotzdem Probleme hatten, an ihr Geld zu kommen, weil es die Zeitschrift nicht mehr gab, die verlegende Firma auch nicht mehr recht greifbar war ... Und irgendwann wieder Fall 1 eintrat, dass nämlich der Schreiber entnervt aufgibt, seinem Geld hinterherzulaufen.

 Das zumindest kann einem ja nicht passieren, wenn man einen Vorschuss schon erhalten hat. Weswegen ich es auch nicht für empfehlenswert halte, einen solchen zurückzuzahlen, bevor alle Ansprüche rechtsverbindlich und endgültig geklärt sind - es sei denn, man hat als Autor selbst einen Grund, aus dem Vertrag rauszuwollen.

 

Im Gegensatz zu diesem "allgemeinen Verlauf" war mein Hinweis auf das Urheberrecht allerdings theoretischer Natur. Mir ist jetzt kein Fall bekannt, wo ein Urheber nach Auflösung des Vertrags daraus vom Schadensersatz unabhängige Ansprüche erstritten hätte. Das ist ja auch eine recht neue Sachlage.

 Ich gehe allerdings immer noch davon aus, dass es eigentlich möglich sein müsste. Du sprichst von einer Rückgabe der Leistung, Eva. In dem Falle allerdings kann ein Teil der Leistung nicht mehr zurückgegeben werden, weil sie vom Verlag "verbraucht" wurde - nämlich die zeitweilige Rechteübertragung, die de Facto den Charakter einer Option hatte, da dem Verlag ja die Möglichkeit zur Veröffentlichung eingeräumt und in dieser Zeit auch auf die Prüfung anderer Verwertungsmöglichkeiten verzichtet wurde. Es ist ja nicht so, dass nach Urheberrecht nur eine reale Verwertung vergütbar ist, sondern schon eine Rechteübertragung an sich, die ja auch tatsächlich stattgefunden hat.

 Selbst wenn die Vertragsauflösung rückwirkenden Charakter hat und der Vertrag selbst danach nicht mehr Grundlage für diese Ansprüche sein kann, müsste der Honoraranspruch trotzdem bestehen bleiben. Denn das Urheberrecht sieht ja auch eine Vergütung vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Vereinbarung mit dem Urheber genutzt werden.

 Dieser Teil meiner Ausführungen sind allerdings erst mal wirklich nur Theoretisiererei. Da mir in dem Zusammenhang jetzt keine Präzedenzfälle bekannt sind, müsste wohl noch geprüft werden, inwieweit sich daraus Forderungen ableiten lassen. Im Streitfall könnte man das aber sicher noch zur Verhandlungsmasse nehmen und prüfen lassen - wenn es dazu nicht schon Entscheidungen gibt, die mir entgangen sind ;)

Sinn ist keine Eigenschaft der Welt, sondern ein menschliches Bedürfnis (Richard David Precht)

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Hallo,

 

wirklich alles sehr theoretisch :-)

Spinner, deine Ausführungen widersprechen meinen nach flüchtigem Durchsehen nicht, bis auf den letzten Teil, da kann ich nicht ganz zustimmen und hier nur noch mal wiederholen:

Tritt der Autor vor dem Druck und der Verbreitung seines Werks vom Vertrag wirksam zurück, bleibt sein Anspruch - bis auf die schon genannten Ausnahmen - auf Honorar nicht bestehen, auch nicht auf das schon erhaltene, jedenfalls nicht als vertraglicher Leistungsanspruch, sondern höchstens als Schadensersatzanspruch (sofern ein nachweisbarer Schaden vorliegt). Der Autor kann z. B. Schadensersatz fordern, falls die ihm zwischenzeitlich entgangene Nutzbarkeit einen in Geld messbaren und bezifferbaren Nachteil gebracht hat oder das Werk nicht mehr oder nicht mehr vergleichbar gut verwertet werden kann.

 

Die zeitweilige, nicht genutzte Rechteübertragung vor dem Rücktritt begründet nicht den Honoraranspruch trotz erfolgten Rücktritts, das hat mit dem Urheberrecht auch nichts zu tun, sondern nur mit dem Recht der Leistungsstörungen. Die zwischenzeitliche theoretische Nutzbarkeit, ohne dass eine Nutzung gezogen wurde, ist nicht zu vergüten, schon gar nicht in Höhe des Vorschusses, es sei denn, dergleichen wäre vereinbart. Auch das Urheberrecht sieht nirgends eine Vergütung für eine nicht erfolgte Nutzung vor, wenn dafür keine vertragliche Grundlage gegeben ist. So etwas wie stillschweigende Optionsgebühren gibt es in dem Zusammenhang nicht. Anders wäre es ggf. nur, wenn bis zum Rücktritt so viel Zeit verstrichen ist, dass der Verlag nachweislich innerhalb dieser Zeit das Werk hätte verlegen und damit Mörderkohle abziehen können, es aber schuldhaft unterlassen hat. Wie will man das beweisen? Man kann meist hier nur schlecht verifizierbare Mutmaßungen anstellen. Oft genug bleibt ein Werk hinter den Vorstellungen zurück und verdient nicht mal den Vorschuss. Hier gibt es zu viele Variablen, während das Gesetz an die Nutzungsherausgabe (erst recht bei unterbliebener Nutzung) strenge Anforderungen stellt. Einfach pi mal Daumen irgendwas (das Honorar) als Schätzwert für eine schuldhaft unterbliebene Nutzung zu  nehmen, geht bei solchen Unwägbarkeiten nicht, es sei denn, die Auflagen und der Absatz gleichartiger Werke wären seit Jahren immer dieselben und unverändert.

Allerdings sieht das bei Geld anders aus, deshalb sind beim Honorar Nutzungsmöglichkeiten leicht zu errechnen, weswegen - legt man den Buchstaben des Gesetzes zugrunde - das Honorar sogar mit Zinsen zurückzuzahlen wäre :-) (das natürlich nur bei einem Rücktritt der vorher schon ausführlich geschilderten Art)

 

 

Aber wie gesagt, das alles ist blanke Theorie und führt zu nichts außer vom Höcksken aufs Stöcksken und schon gar nicht zu greifbaren Tipps im Ernstfall. Von weiteren Ausführungen sehe ich deshalb ab sofort auch ab, weil sie den Rest der Welt nur ermüden würden :-). Im Zweifel kann ich nur raten: Gibt es mal Ärger, am besten gleich zum Anwalt gehen!

 

LG,

eva v.

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Hallo ihr Lieben,

 

ui, das ist ja wirklich eine Menge an interessanten Daten und aufschlußreichen Tipps, die ihr hier zusammengetragen habt.

Vielen, vielen Dank dafür.

Das hat mir jetzt sehr weitergeholfen.

 

Da es sich bei meinem noch unveröffentlichten MS tatsächlich um ein vom Verlag angefordertes MS handelt (also eine Auftragsarbeit für eine neue Reihe), wird es sicher sehr schwer sein, das MS so komplett woanders unter zu bekommen.

Trotzdem hätte ich gern die Rechte an den Geschichten zurück, wenn der Verlag sie letztendlich doch nicht veröffentlichen will.

 

Aber wenn ich mir die Postings hier so durchlese, erscheint es mir in meinem Fall am sinnvollsten, zunächst einmal freundlich nachzufragen, was denn nun wird.

Und wenn es nix wird, werde ich mangels Rechtsbeistand einfach abwarten, was passiert. Wer weiß, vielleicht habe ich ja irgendwann einmal einen Agenten, der sich damit besser auskennt, als ich Laie.

Ansonsten lasse ich die Sache auf sich beruhen, da mir ja kein großer finanzieller sondern eher ein ideeller Schaden entsteht, und mit dem kann ich sicher besser leben, als mit einem langwierigen Rechtsstreit ;)

 

Vielen Dank noch mal für eure Tipp.

Ihr habt mir bei meiner Entscheidungsfindung sehr geholfen.

 

Liebe Grüße

Sabine

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Da es sich bei meinem noch unveröffentlichten MS tatsächlich um ein vom Verlag angefordertes MS handelt (also eine Auftragsarbeit für eine neue Reihe)' date=' wird es sicher sehr schwer sein, das MS so komplett  woanders unter zu bekommen.[/quote']

Da sind die rechtlichen Dinge aber auch ganz anders als bei einem normalen Autorenvertrag. Vor allem muss hier der Verlag die vereinbarte Summe zahlen - da hilft alles nichts.

 

Hans Peter

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Wenn du einen Sänger engagierst, musst du den auch zahlen - egal ob das Konzert stattfindet oder nicht.

 

Die haben dir einen Auftrag erteilst, du hast dafür gearbeitet, also deine Leistungen erbracht, jetzt müssen die zahlen. Wenn die deine Leistungen nicht mehr verwerten wollen, ist das deren Problem

 

Da sieht die rechtliche Lage schon sehr anders aus, als wenn du ihnen ein vorhandenes Manuskript (ohne Auftrag) angeboten hättest. Damit gilt vieles von dem, was hier gesagt wurde, so nicht oder zumindest anders. Vor allem die Frage des Schadensersatzes, die beim normalen Autorenvertrag eher theoretisch wäre.

 

herzliche Grüße

 

Hans Peter

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Ich habe schon mehrfach Bücher auf Auftrag geschrieben.

In diesen Fällen stand im Vertrag, dass das Garantiehonorar im Fall des Nichterscheinens auch gezahlt werden muss und dann eben die Entschädigung für die geleistete Arbeit ist.

Ich vermute fast, dass es bei Sabine ähnlich ist.

In diesem Fall wäre es also tatsächlich kein finanzieller, sondern eher ein ideeler Schaden. D.h. man wird zwar für seine Arbeit entlohnt, hat aber letztlich für den Papierkorb gearbeitet.

 

LG Luise

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hy

mir ist das auch schonmal passiert.

dann konnte ich mich aber mit dem verlag darauf einigen, dass wir zu einem späteren zeitpunkt - als ausgleich - ein anderes buch machen.

und das ist gut gelaufen

also eher verhandeln und hoffen denk ich

viele grüsse

franz ;)

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Ich würde auch noch nicht in Panik verfallen, denn der Frühling dauert ja noch eine ganze Weile an. Aber ich würde mal höflich nachfragen, wie es aussieht und mir den Vertrag genau anschauen, was da drinnen steht.

"Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht." (Vaclav Havel) www.bvja-online.de

www.fairlag.info

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