Zum Inhalt springen
Andreas

Informationen zur Impressumspflicht

Empfohlene Beiträge

Hat jemand in diesem Forum schon negative Erfahrungen mit sog. Abmahnanwälten gemacht?

Ich weiß, es gibt sie und vierstellige Summen sind dabei keine Seltenheit.

Das Gesetz ist seit 1.9. allerdings dahingehend geändert worden, dass die erstmalige Abmahnung 100 Euro nicht überschreiten darf. Welcher Anwalt wird sich künftig noch die Mühe machen, bei - wohlgemerkt - berechtigtem Anlass eine Vertretung zu übernehmen?

 

Ich selbst habe eine ganz andere Erfahrung hinter mir. Jemand veröffentlichte ohne meine Einwilligung eine Kurzgeschichte von mir in seinem Blog, den er parallel zur Homepage betrieb. Weder über den Blog, noch über die Homepage konnte seine richtige Anschrift ermittelt werden. Erst nachdem ich DENIC angeschrieben hatte, dass die Anschrift falsch sei, erfuhr ich nach einiger Zeit Namen und Anschrift des Inhabers. Ich ärgere mich heute noch, dass ich ihn nicht habe abmahnen lassen, weil sich der Kerl wie ein Aal windet, dass er keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Ich habe sehr viel Ärger deswegen gehabt. (Meine KG hat er jedoch inzwischen aus dem Netz genommen.)

 

Gertraude

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei mir hat die Paranoia bisher geholfen und ich bin noch verschont geblieben. Rechne aber quasi täglich damit, dass ich dran bin :)

 

In meinem direkten Umfeld kenne ich aber Betroffene und die Umstände waren dort auch mehr als absurd (Details gibt's aber keine, dies ist der öffentliche Bereich und schon das Diskutieren über tatsächliche Fälle wird sehr gern geahndet).

 

Die Deckelung der Abmahngebühren bei 100 Euro im Erstfall ist im Übrigen so eindeutig auch nicht. Wie immer gibt es Lücken, die auch sehr wohl bei der ersten Abmahnung höhere Gebühren erlauben. Da fallen z.B. wieder so schwammige Begriffe wie "in gewerblichem Umfang". Das bezieht sich zwar für gewöhnlich auf Urheberrechtsfälle in Tauschbörsen, aber wenn die Lücke schon da ist, findet sich auch ein Anwalt, sie auszunutzen.

 

Es schadet also wirklich nicht, paranoid zu sein. Die Gesetze sind (ich unterstelle, absichtlich) so gefasst, dass es jeden jederzeit erwischen kann. Wegen fehlenden i-Tüpfelchen, wegen Anrufbeantwortern oder Zahlendrehern in der Telefonnummer (ich schaue jetzt niemanden genau an ...). Also gibt es praktisch nur zwei Möglichkeiten - man findet sich damit ab, dass jeden Tag eine Abmahnung über vielleicht 1600 Euro einflattern kann oder man geht auf Nummer Sicher und macht sich im Impressum so nackig wie möglich. Rechtsschutzversicherungen helfen hier im Regelfall leider auch nicht. Da ich die 1600 Euro nicht übrig habe, gehe ich persönlich lieber auf Nummer Sicher und würde es eigentlich auch immer so empfehlen.

 

Gruß

Matt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also, eine Telefonnummer anzugeben, halte ich ebenfalls für Unsinn. Zum einen: Nicht jeder hat ein Telefon, bzw. jedenfalls keinen Festnetzanschluss. Zum zweiten: Es reicht doch völlig die Möglichkeit, per Post oder Mail zu kontaktieren. Jeder, der im öffentlichen Verkehr eine Mailadresse angibt, ist dazu verpflichtet, seine Mail alle 2 Tage, spätestens 3 Tage, abzurufen (auch wenn er im Urlaub ist). Daher, was gibt es so Eiliges, dass es sofort per Telefon sein muss? Zumal jeder, der im Internet etwas verbreitet, doch von sich aus weiß, dass er am Rechtsverkehr teilnimmt und damit für seine Website haftet.

 

Apropos, auch das mit dem Postfach ist meines Erachtens Unsinn. Denn zustellungsfähig ist Brief an ein Postfach genauso. Es wird dann eine Nachricht im Postfach hinterlegt, dass ein Einschreiben am Schalter abzuholen ist.

 

Ich denke, es reicht völlig, dass man nachweisen kann, dass man ständig gut erreichbar ist. Wie das geschieht, soll in der Privatautonomie eines jeden Einzelnen stehen.

 

Rechtsklarheit wäre hier mal dringend notwendig. Das BMJ hat ja auch nur einen unverbindlichen Leitfaden veröffentlicht, vielleicht, weil das BMJ sich noch nicht an einen Gesetzentwurf herantraut?

 

Beste Grüße

 

Tobias

"Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht." (Vaclav Havel) www.bvja-online.de

www.fairlag.info

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Angabe der Telefonnummer wurde durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 befürwortet. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Diese Streitigkeit ist vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangt und dieser hat diese Frage dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt.

In der Rechtssache C-298/07 liegen inszwischen die Schlussanträge des EU-Generalanwalts Damasco Ruiz-Jarabo Colomer vor. Dieser vertrat die Ansicht, dass die Kommunikation per E-Mail unmittelbar und effizient sei. Wenn die Antwortfrist nicht zu sehr ausgedeht werde, habe die Schriftform einen unleubaren Vorteil als Beweismittel. Wenn der EUGH diesem Schlussantrag folgen sollte, was er sehr oft getan hat, dann könnte zukünftig nur noch die Angabe der E-Mail ausreichen.

 

Unter diesen Umständen ist derzeit kaum noch eine Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer annehmbar. Unter den Hinweis auf die bald durch den EuGH geklärte Rechtslage, sollte man bis zu der Entscheidung des EuGH abwarten.

 

(Link ungültig)

"Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht." (Vaclav Havel) www.bvja-online.de

www.fairlag.info

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für die fundierten Infos, Tobias! Das wäre dann wirklich eine sehr lobenswerte Entwicklung. Leider bleiben dann weitere Streitpunkte - muss zur E-Mail-Kommunikation die Adresse im Klartext vorliegen oder reicht ein Online-Formular? Bisher ist ein Formular noch eher risikobehaftet. Aber eine gesonderte E-Mail für die Webseite anzulegen und von der "wichtigen" Post getrennt zu halten, ist ja auch nur ein minimaler Aufwand.

 

Gruß

Matt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Interessant ist doch das Thema "Beweispflicht". Muss der abmahnende Anwalt nicht erst mal beweisen, dass er tatsächlich die Nummer angerufen hat und keiner ran ging? Oder ihn nicht zurückgerufen hat, sofern er eine Nachricht auf AB gelassen hat?

 

Gruß, Melanie

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, das muss er beweisen. In der Regel wird er vortragen, dass er einen Zeugen hätte oder ähnliches.

 

Aber wie gesagt: Bzgl. einer fehlenden Telefonnummer im Impressum würde ich mir nach der BGH-Rspr. keine Gedanken machen.

 

Ob Kontaktformular oder E-Mail-Nachricht: Näheres weiß man nicht. Der Gesetzgeber sollte mal endlich Klarheit schaffen.

 

Beste Grüße

 

Tobias

"Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht." (Vaclav Havel) www.bvja-online.de

www.fairlag.info

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und dann besorgt man sich zwei Zeugen, die bezeugen, dass man gerade beim Skat war, als der Abmahnanwalt angerufen hat und ihn am Telefon nett auf die Geschäftszeiten der HP verwiesen hat ;D. (Und wenn zwei Zeugen nicht reichen, eben beim Doppelkopf)

 

Gruß, Melanie

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte melde Dich an, um einen Kommentar abzugeben

Du kannst nach der Anmeldung einen Kommentar hinterlassen



Jetzt anmelden


×
×
  • Neu erstellen...