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Luise

Bestsellerparagraf

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Hallo,

 

in einem anderen Thread wurde der Begriff "Bestsellerparagraf" genannt, und den fand ich so interessant, dass ich gerne einen eigenen Thread dazu eröffnen möchte.

 

Soweit ich es verstanden habe, greift dieser Paragraf dann, wenn man zum Beispiel ein Pauschalhonorar vereinbart hat, das Buch sich aber so erheblich besser verkauft, dass man gesetzlich einen Anspruch auf eine Nachhonorierung hat. Stimmt meine Interpretation?

 

Dann gleich meine Frage dazu: Ab welcher Größenordnung greift denn dieser Paragraf? Und vor allem: Wie kommt der Autor an die Verkaufszahlen? Bei Pauschalhonoraren werden die ja üblicherweise nicht übermittelt.

 

LG Luise

 

Edit: Dass wir als Autoren möglichst keine Pauschalhonorare vereinbaren sollten, möchte ich hier nur am Rande erwähnen. In Ausnahmefällen gibt's die nun mal.

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Vielen Dank, Luise, für diesen neuen thread!

 

Ich hatte meine Frage bereits im thread "Einmalige Vergütung oder langfristige Gewinnbeteiligung?" gestellt - aber hierher passt sie besser:

 

Die Sache mit dem Bestsellerparagraphen finde ich sehr interessant. Texte von mir sind jetzt mehrfach in Hörbüchern veröffentlicht worden. Im ersten Fall (2004) erhielt ich noch eine prozentuale Beteiligung und dadurch jedes Jahr ein bisschen Geld und eine Abrechnung, so dass ich sehen konnte, wieviele CDs verkauft worden waren. In den folgenden Jahren bekam ich nur noch ein jeweils einmaliges Pauschalhonorar. Mittlerweile habe ich für die erste CD mehr als das Vierfache des Pauschalhonorars der folgenden CDs bekommen. Allerdings weiß ich natürlich nicht, ob sich die neueren CDs genauso verkauft haben, wie die erste, auf der ich vertreten war ...

 

Gibt es für mich Möglichkeiten, herauszufinden, wie der Verkauf dieser CDs ist? Muss der Verlag mir auf Anfrage Auskunft erteilen?

 

Es kann durchaus sein, dass auch in diesem Jahr wieder eine CD veröffentlicht wird und für den Fall, dass der Verlag meine Texte wieder anfragt, wäre ich gerne gewappnet, so dass ich besser verhandeln kann.

 

Für jeden Tipp von euch bin ich dankbar!

 

Liebe Grüße

Barbara

 

PS: @Luise

Ich habe mir die Infos unter "mediafon" zum Bestsellerparagraphen durchgelesen und dort heißt es:

"Ein "auffälliges Missverhältnis" ist spätestens dann gegeben, wenn - so die Faustregel - das "angemessene" Honorar 100 Prozent vom vereinbarten Honorar abweicht, im Einzelfall auch schon früher."

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Hallo,

 

erstmal möchte ich den Paragraphen zitieren, um den es hier geht:

 

§ 32a UrhG

Weitere Beteiligung des Urhebers

Teil 1 (Urheberrecht)

Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)

Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)

 

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

 

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

 

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfachesNutzungsrecht für jedermann einräumen.

 

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.

 

..und wer - wie ich - keine große Vorlieben für Juristendeutsch hat, bekommt auf mediafon die Erklärung:

 

(Link ungültig)

 

Der "Bestsellerparagraph" stellt jedoch eine Regelung dar, die ein besonders krasses Missverhältnis in der Vergütung zwischen Urheber und Rechteverwerter bereinigen soll, der Paragraph kann und soll aber meiner Ansicht nach kein Ersatz für die übliche prozentuale Vergütungsregel sein, die ein Autor immer anstreben sollte.

 

Herzliche Grüße,

Natalja

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Das Problem mit dem Paragraphen ist halt, dass die Autorin von sich aus tätig werden muss. Nachdem längst alle Verträge geschlossen sind und der Verlag sich an den schönen Gewinn gewöhnt hat ;), muss sie hingehen und sagen, dass sie ein Stück abhaben will. Ob das gelingt, ohne dass sie einen Rechtsanwalt ins Rennen schickt? Da habe ich meine Zweifel.

 

Schöne Grüße

 

Barbara

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Versteh ich das richtig, dass dieser Paragraf nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart ist oder kann er auch greifen, wenn eine prozentuale Absatzbeteiligung (nennt man das so?) auf Honorarbasis vereinbart ist, die aber extrem schlecht ist? (Wobei 'extrem schelcht' vermutlich auch wieder relativ ist ...)

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Versteh ich das richtig' date=' dass dieser Paragraf nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart ist oder kann er auch greifen, wenn eine prozentuale Absatzbeteiligung (nennt man das so?) auf Honorarbasis vereinbart ist, die aber extrem schlecht ist? (Wobei 'extrem schelcht' vermutlich auch wieder relativ ist ...)[/quote']

 

Aus meiner Erfahrung geht das nur bei Pauschalhonoraren, denn bei einer prozentualen Beteiligung kann niemals ein solch grobes Missverhältnis entstehen.

Was aber nicht heißt, dass man nicht noch mal nachverhandeln kann (kluge Agenten bauen von vorneherein eine Staffelung im Absatzhonorar ein, die sich mit der Menge der verkauften Exemplare langsam erhöht).

Es gibt keine Garantie, dass der Verlag sich auf so etwas einlässt, aber ein Versuch kann nichts schaden.

 

Gruß,

Thomas

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Aber beim Pauschalhonorar bekommt man als Autor keine Verkaufszahlen - wie also dieses Missverhältnis nachweisen? Bzw. es erst mal feststellen?

Genau das ist auch meine Frage. Denn irgendwie muss es ja eine Möglichkeit geben - sonst wäre der ganze Paragraph ja sinnlos, oder? Ich will bloß nicht ganz unbedarft beim Verlag anfragen, ohne zu wissen, ob ich da irgendwas berücksichtigen muss ...

 

Für so etwas müsste man einen Agenten haben ...

 

Grüsse,

Barbara Peters

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Hallo,

 

ist doch recht einfach. Autorin schreibt Buch zum Film oder TV-Serie, vereinbart wird Pauschalhonorar. Das Buch landet auf der Bestsellerliste oder es gibt sonst eindeutige Hinweise, dass es sich gut verkauft (Amazonränge etc.), und Autorin schickt einen Anwalt zur Prüfung hin. Autorin ist ja klugerweise Mitglied bei verdi (mediafon), und bekommt da natürlich dann Unterstützung (rechtschutz). dann hat autorin erst mal fertig.

 

Bei Heftromanen ist das auch möglich, nur schwer. Aber: Da bestünde auch kein grobes Mißverhältnis, denn die auflagen sind halt sehr klein heutzutage und da gibt es auch keine ausnahmen mehr. evtl. noch perry rhodan, der aber auch gut bezahlt wird.

 

lg

sandra

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Ich fürchte, die Sache mit der Buchprüfung klingt im Vertrag einfacher, als sie tatsächlich ist. Janosch sagt in "Reden Sie Tacheles, Herr Janosch", dass ihn die Buchprüfung bei seinem schweizer Verlag damals mind. 80.000 sfr gekostet hätte.

Wer will da einen Buchprüfer engagieren (selbst, wenn der nur 5.000 EUR) verlangen sollte?

 

LG

Brigitte

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Ja,

 

und wer will freiwillig "Stunk" machen?

 

Ich habe mein erstes Kinderbuch für ein Pauschalhonorar geschrieben und im Vertrag steht ausdrücklich drin, dass die Autoren wissen, dass der Verlag eine hohe Auflage plant.

 

Auch wenn ich, nach Nataljas zitierten Paragraphen, nicht im Voraus auf die dort genannten Ansprüche verzichten kann, habe ich es nun mal doch irgendwie getan. Und würde es unangenehm finden, jetzt noch mal die Hand aufzuhalten.

 

Ich habe mir damals, als das Angebot kam, überlegt, ob ich das angebotene Honorar der Arbeit angemessen finde. Und konnte das für mich mit "ja" beantworten.

 

Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Buch, für das man ein mal kassiert hat, in die x-te Auflage kommt und man sich ausrechnen kann, dass man ein mieses Geschäft damit gemacht hat. Aber wenn es, so wie in meinem Fall, von vorne herein klar ist und mit offenen Karten gespielt wird, kann der Autor abwägen, ob er sich auf die Pauschalhonorierung einlässt oder es sein lässt.

 

Ich muss gestehen, inzwischen würde ich nachfragen, wie hoch die Auflage genau sein soll und recherchieren, wie viel Prozent Beteiligung üblich sind. Das hab ich alles noch außer Acht gelassen und nur gedacht: Okay, soundsoviel Euro für 1000 Zeichen - machst du.

 

Ein Agent hätte vermutlich abgeraten.

 

Lieben Gruß

 

Ruth

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Ja,

 

und wer will freiwillig "Stunk" machen?

 

Sicher niemand. Und man schickt auch nicht gleich einen Anwalt los.

 

Wie wär's denn mit einer einfachen, unverbindlichen Nachfrage? In meinem Fall (ich hab den § 32a schon dreimal angewendet - einmal sogar mit Anhebung des Absatzhonorars!), kam immer eine ebenso nette Rückmeldung mit Angabe von Zahlen.

Das Verhältnis zwischen Autoren/Illustratoren und Verlagen ist ein Vertrauensverhältnis. Wenn die Zusammenarbeit fluppt, wäre es ja blöd, den anderen über den Tisch ziehen zu wollen, oder? Häufig wissen die Verlage - abgesehen von den Hausjuristen - gar nicht von diesem Passus. Und wenn man sie nett darauf hinweist, sind sie gerne bereit, den Erfolg zu teilen. Schließlich will man ja auch weiterhin gute Geschäfte machen. Besonders mit Produkten, die sich bestsellermäßig verkaufen. ;)

 

Ein Vertrag, der von vorneherein von hohen Auflagenzahlen ausgeht, ist kein Argument. Wenn ein grobes Missverhältnis besteht, greift § 32 so oder so. Es gibt nämlich noch einen anderen Passus im Urheberrecht und der bezieht sich auf Verträge 'wider die guten Sitten'.

 

Also Leute: lasst euch nicht einschüchtern. Versucht euer Glück, aber versucht es erst mal auf die freundliche Tour. :D

 

Gruß,

Thomas

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Versucht euer Glück' date=' aber versucht es erst mal auf die freundliche Tour. :D [/quote']

 

Kann ich so voll unterschreiben! Ich hab bisher noch nie die Erfahrung gemacht, dass mein Verlag keine Auskunft geben würde. Eine freundliche Anfrage genügt, auch ohne dass ich auf irgendwelche Rechte pochen muss.

 

Gegenseitiges Vertrauen zwischen Verlag und Autor finde ich sehr wichtig. Ohne würde ich mich gar nicht wohl fühlen.

 

LG

Brigitte

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Ich fürchte, die Sache mit der Buchprüfung klingt im Vertrag einfacher, als sie tatsächlich ist. Janosch sagt in "Reden Sie Tacheles, Herr Janosch", dass ihn die Buchprüfung bei seinem schweizer Verlag damals mind. 80.000 sfr gekostet hätte.

Wer will da einen Buchprüfer engagieren (selbst, wenn der nur 5.000 EUR) verlangen sollte?

 

LG

Brigitte

 

Hier ein Auszug aus dem Normvertrag, nachzulesen z.B. bei Uschtrin:

"Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Autor beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen."

 

Also, wenn der Verlag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, müssen sie die Rechnung bezahlen.

 

Es ist klar, dass bei so einem Vorgehen die Vertrauensbeziehung und die Zusammenarbeit futsch ist. Deshalb würde ich mich den vorangegangenen Meinungen anschließen und es auf jeden Fall mit einer freundlichen Nachfrage versuchen.

Einen Prüfer zu schicken ist das allerletzte Mittel, wenn man das Gefühl hat, über den Tisch gezogen zu werden. Dann will man sowieso keine Zusammenarbeit mehr.

 

Grüße

Klaus

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Die Anfrage ist nicht mehr so ganz taufrisch. Trotzdem kann ich noch meine Erfahrungen dazu beisteuern. Vielleicht sind diese ja auch hilfreich.

 

Also: Ich konnte in den Bestseller-Parapraphen vor einigen Jahren einmal in Anspruch nehmen. Das lief alles sehr gut ab - ohne Agenten, wie ich hinzufügen möchte. Ich hatte einen Bestseller geschrieben (Ich lass einmal außen vor, welcher Titel und welcher Verlag das war). Es handelte sich um ein pop. Sachbuch. Im Vertrag hatte ich mich auf ein Pauschalhonorar eingelassen. Das war nicht schlecht und ich hätte niemals damit gerechnet, dass das Buch einen solchen Erfolg hat. Ok. Den hatte es dann aber doch. Ich hatte eine ganze Weile im Hinterkopf, dass es den Bestseller-Parapraphen gibt, habe aber zunächst nichts gemacht. Irgendwann wuchs dann aber der Gedanke, nun doch etwas mehr für mich herauszuholen. Ich kannte die Verkaufszahlen nicht, sah das Buch aber in allen Buchhandlungen wirklich massenhaft herumliegen, so dass schon klar war, dass der Verkauf sehr gut gelaufen war.

 

Ich hatte ein sehr gutes Verhältnis zur Lektorin und habe die einfach während eines längeren Telefonates nach der Verkaufszahl gefragt. Sie hat sich erst ein wenig geziert und sie mir dann genannt. Das war deutlich mehr, als ich erwartet hatte. Mit der Zahl habe ich dann einen Anwalt kontaktiert, der mich zunächst beraten hat. Der hat klar gesagt, dass ich einen Anspruch auf Nachhonorierung hätte. Es gibt dabei nach seiner Aussage, keine eindeutige Zahl, nach der sich ermessen lässt, wann der Bestseller-Paragraph greift. Es kommt auf den Einzelfall an. Nur muss der Verkaufserfolg "deutlich" über dem liegen, was eigentlich zu erwarten gewesen wäre und dem Honorar, was der Autor tatsächlich bekommen hat. So habe ich es in Erinnerung.

 

Gut. Ich habe dann den Verlag erst selbst offiziell angeschrieben. Als da keine Antwort kam, folgte ein Schreiben des Anwaltes. Durchaus nett formuliert.

Darauf hat die Gegenseite sofort ein Angebot auf den Tisch gelegt. Es wurde  mir eine - sehr attraktive - Summe als pauschale Nachhonorierung angeboten. Dieses Angebot habe ich angenommen und bin damit auch sehr gut gefahren. Ich arbeite heute noch für das Verlagshaus und bin mit der Zusammenarbeit - ohne Agenten -sehr zufrieden.   

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