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Stephanie Schuster

Kann man mit dem Künstlernamen einen Vertrag unterschreiben?

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Stephanie Schuster

Hallo,

es gibt ja momentan den Thread zu Pseudonymen, aber meine Frage ist rein rechtlich:

 

Kann man mit dem Künstlernamen Verträge unterschreiben? Wenn der Künstlername im Personalausweis eingetragen ist?

 

Das würde ja bedeuten, dass der "private" Name gar nicht mehr genannt werden braucht und die Angelegenheit vereinfachen.

 

Weiß jemand von Euch einen offiziellen Link dazu?

 

Danke

Rebecca

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Hallo Rebecca,

einen offiziellen Link habe ich leider nicht (vielleicht helfen die Juristenforen weiter), aber wenn dein Künstlername im Personalausweis eingetragen ist, bist du auch geschäftsfähig damit, aber nur dann! Du kannst diesen Namen dann auch für nichtkünstlerische Belange benutzen und dich fortan überall so nennen.

 

Schöne Grüße,

Petra

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Hi,

 

ein paar (zum Teil allerdings wie im juristischen Bereich üblich widersprüchliche) Infos gibt es z.B. hier:

 

(Link ungültig)

 

(Link ungültig)

 

Eine verbindliche Aussage kann dir aber wahrscheinlich einfach dein zuständiges Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt geben. Das ist schließlich deren Job.

 

Gruß,

Capella

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Stephanie Schuster

Vielen Dank Petra und Peter (gibts eine Kindergeschichte von Astrid Lindgren ;D)

 

hat mir schon mal weitergeholfen. Der Witz ist, Peter, dass ich gerade von der Gemeinde komme und der Herr dort froh wäre, wenn ich ihm einen Schrieb aus dem Internet mitbringe, für den nächsten Fall. Denn ich wurde anerkannt, weil im Dorf bekannt :p.

 

lg Rebecca

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Hallo RebeccaA,

 

meine Wissen und Erfahrung war, dass ich früher nicht mit meinem Pseudynom Verträge unterschreiben durfte (Auskunft einer Anwältin). Das wäre Urkundenfälschung gewesen.

Als ich dann heiratete und eh einen neuen Perso brauchte, habe ich mein Pseudoym auf dem Perso eintragen lassen. Dazu musste ich aber vorweisen, dass ich diesen Namen tatsächlich schon beruflich nutze, heißt, ich musste dem Amt Verträge und Bücher vorlegen, auf denen dieser Name steht.

 

Dann wurde ich wie folgt aufgeklärt, dass ich

a. alle Verträge mit diesem Namen unterschreiben kann

b. ein Bankkonto auf diesen Namen eröffnen kann (was ich auch gemacht habe)

c. mit diesem Namen auch ins Ausland reisen kann (z.B. bei Flugtickets, da steht ja der Name darauf)

aber nicht (!)

d. standesamtliche Sachen damit tätigen kann. Heißt, wenn ich mich scheiden lassen sollte ... ;) dann geht das nur mit meinem "richtigen" Namen.

 

Am besten Du erkundigst Dich über die ganzen Formalitäten bei Deinem zuständigen Einwohnermeldeamt.

 

Liebe Grüße

Rebecca

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@ Peter D:

 

Wenn nicht, dann auch! - §§ 164, 179 BGB. - Das Schlimmste, was passieren kann, wenn jemand unter fremdem Namen handet, ist ein Beweisproblem: Dass es den angeblichen pseudonymen Vertragspartner nicht gibt. Aber das ließe sich ja meist leicht beweisen, wenn es strittig wäre. Dann ist es ein Eigengeschäft des natürlichen Vertragspartners. - Die Probleme beginnen erst mit dem Satz: "Ich bin nicht Stiller!"

 

FG Phi

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Hallo,

 

die genannten BGB-Paragraphen betreffen zwar Vorschriften zum "Handeln im fremden Namen", was allerdings hier (Recht der Vertretung!) nichts weiter besagt, als dass einer für einen anderen tätig wird (und zwar für eine andere Person, nicht für sein Alter ego :-)). Also nicht, dass hier einer das missversteht  :)

 

Rebeccas Darstellung ist zutreffend. Mit der Eintragung des Pseudonyms kann der angenommene Name bei allen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens verwendet werden. Ohne Eintragung liegt bei Verwendung eines unzutreffenden Namens ggü. öffentlichen Stellen eine Ordnungswidrigkeit vor (s. § 111 OWiG), bei Vorliegen zusätzlicher Tatbestandsmerkmale ggf. auch Betrug/Urkundenfälschung.

 

LG,

eva v.

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Hallo,

 

so ohne weiteres geht das nicht. Der Antrag beim Einwohnermeldeamt auf Eintragung eines Künstlernamens im Personalausweis muss begründet sein, d.h. der Antragsteller muss in nicht unerheblichem Umfang künstlerisch in Erscheinung getreten sein und das auch nachweisen. Da diese Klausel recht auslegungsfähig ist, wird es im Einzelfall auf die Einschätzung des zuständigen Beamten ankommen. Ein Artikelchen in einer Anthologie wird demzufolge womöglich nicht überall anerkannt, ein Roman schon eher.  In der Regel wird aber davon auszugehen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der künstlerischen Betätigung zu dokumentieren ist, ggf. sogar Einkünfte hieraus. Die Mitgliedschaft in der KSK könnte z. B. ein Beleg der Nachhaltigkeit sein, oder auch ein aktueller Buchvertrag.

 

Eingetragen wird der Künstlername auch beileibe nicht anstelle des echten Familiennamens, sondern auf der Rückseite unter der dafür vorgesehenen Rubrik "Ordens- und Künstlername", und wie die meisten amtlichen Dienstleistungen ist auch diese nicht umsonst zu haben, sondern es wird eine Gebühr fällig, die m. W. bei ca. 30 Euro liegt.

 

LG,

eva v.

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Stephanie Schuster

Hallo Eva,

 

vielleicht bin ich ja ein Einzelfall. ;) Aber ich habe gerade meinen brandneuen Personalausweis für acht Euro abgeholt, auf der Rückseite mein Künstlername und weil ich in einem kleinen Dorf wohne, wusste der Beamte, dass ich "irgendwas Künstlerisches" mache. Ich habe ihm dann "freiwillig" ein Buch vorgelegt, auf dem mein Name stand, damit er ihn richtig abschreibt. Die Frage war doch, ob jeder sich einen Künstlernamen zulegen kann. Ja. Die zweite Sache ist, ob man mit diesem Namen Verträge, die man für seine künstlerische Arbeit bekommt, unterschreiben kann.

Also jeder Hans kann sich Elvis nennen, aber nicht jeder Elvis kann singen und kriegt Verträge dafür.

;D

liebe Grüße

Rebecca

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Rebecca, du BIST ein Sonderfall. In der Regel ist es so, wie Eva es beschreibt. Ich kenne einige Musiker, die bereits Jahre unter Künstlernamen auftraten, sogar CDs hatten und dann auf dem Amt Papierkämpfe hatten, um das zuerst nachzuweisen. Und einige hatten mehrere Anläufe, weil das Amt zuerst ablehnte.

Schöne Grüße,

Petra

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Leute,

macht es doch bitte nicht zu kompliziert. Manche/viele unserer Großschriftsteller und -künstler (und -verdiener) benutzen im literarischen bzw. künstlerischen Leben seit Jahren und Jahrzehnten ihre Pseudonyme, ohne dass die im Perso eingetragen wären. In ihren Verträgen werden oft beide Namen angegeben, aber ein Muss ist das nicht, die sind auch so voll gültig. Wen die Frage wirklich interessiert, ist das Finanzamt. Wenn dort das Pseudonym offengelegt ist und die Steuer richtig abgeführt wird, gibt es nach aller Erfahrung keine Probleme.

 

Was eva v. sagt, ist schon richtig, aber betrifft m.E. nicht das Problem. Das - nicht registrierte - Pseudonym darf man natürlich nicht benutzen, um nach besoffenem Fahren die Polizei über die Identität zu täuschen usw. Im Behördenverkehr hat es sowieso keinen Platz. Ein Visum kriegt das Pseudonym auch nicht, ist ja logisch. Aber im literarischen Leben braucht man keinen Eintrag im Perso, und im Vertragsverkehr in aller Regel auch nicht, weil man da weiß, wen es angeht. Ihr könnte also ruhig eure Lesungen etc. unter Pseudonym vereinbaren. Und selbst Verlagsvorschüsse kassieren, so lange Ihr euch damit nicht auf französich verabschiedet, sondern als Person erreichbar bleibt. Erst der Gebrauch einer falschen Identität mit Betrugsvorsatz wäre strafbar.

 

Und wie sieht's mit dem Bankkonto aus, auf dem die Honorare ankommen? Das ist ein ganz normales Oder-Konto, das auf die beiden Berechtigten Nanni Normalo und Fanny Fantasimax läuft, beide jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Fanny nimmt das Geld ein, Nanni verfügt darüber. Jeder klügere Bankschwengel richtet euch das ein, wenn Ihr ihm die Lage erklärt. FG Phi

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Hallo Philo,

ich halte das mit dem Pseudonym auch für praktischer (die können sich zudem so schön wundersam vermehren oder bei Bedarf sterben), aber ich hatte das so verstanden, dass Rebecca unbedingt einen Künstlernamen will?

Schöne Grüße,

Petra

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Hi Philo,

 

also daß man sich ein Bankkonto auf ein Pseudonym einrichten kann, für das man keinen Lichtbildausweis vorlegen kann ... nein, das glaube ich nicht. Selbst alle Verfügungsberechtigen (wenn das Konto nur auf eine real existierende Person MIT Perso läuft) müssen sich heutzutage mit Lichtbildausweis legitimieren. Spätestens dann, wenn sie verfügen wollen, also die Unterschrift auf dem Kontoantrag leisten.

 

Selbst die Formulierung "persönlich bekannt" ist schon seit einigen Jahren nicht mehr zulässig. Es MUSS eine Personalausweisnummer (meist sogar eine Kopie des Lichtbildausweises) zumindest für den Kontoinhaber im Konto eingetragen sein. Gab schon einen Menge Diskussionen bei Kontoänderungen (also neuem Antrag), wenn der Kunde schon seit Jahrzehnten bekannt ist.

 

Und spätestens, wenn dem Sachbearbeiter nach der Revision zum ersten Mal der Kopf gewaschen wurde, wird er sich daran halten :s22.

 

Gruß

peti

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Hallo Peti,

Philo spricht von einem oder/und_Konto. Das ist kein eigenes Konto, sondern wie bei Ehepaaren, der Hauptinhaber bleibst du unter bürgerlichem Namen. Also mein Banksachbearbeiter würde sich da auch nicht groß zieren, wenn ich ihm die Sachlage erkläre.

Schöne Grüße,

Petra

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Stephanie Schuster

Hallo Peti,

 

es geht, dass man sein normales Girokonto auf zwei Namen laufen lässt, unter seinem bürgerlichen Namen und seinem Künstlernamen, es war zwar etwas Schreiberei und zwei Tage Stillstand wegen der Umstellung auf dem Konto, aber jetzt habe ich zwei Namen, d. h. meine Honorare werden auf mein Künstlernamenkonto bezahlt. So muss ich mir nicht mehr den Mund fusselig reden, wie ich denn nun wirklich heiße und auf der Rechnung nicht ausdrücklich hinweisen, dass der Kontoinhaber anders heißt.

 

Grüße von Rebecca

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