Zum Inhalt springen
Luise

VG Wort Ausschüttung für 2019

Empfohlene Beiträge

In dem Merkblatt steht dazu:

der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, C-37/16 (SAWP) entschieden, dass in Polen bestimmte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Urheber nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Aufgrund möglicher Folgewirkungen dieser Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland hat auch der deutsche Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert und das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 01.01.2019 angepasst. Demnach unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüchenach §§ 27, 54,54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i.S.d. Umsatzsteuerrechts erbringen.

 

Ausschüttungen, die auf den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG beruhen, sind bei der VG WORT u.a. den folgenden Sparten zugeordnet: Bibliothekstantiemen öffentliche Bibliotheken (Belletristik, Sachliteratur, Kinder-und Jugendliteratur), METIS, wissen-schaftliche Fachzeitschriften, wissenschaftliche Fachbücher, Presse Repro, Tonträger.

Bearbeitet von Luise
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Habe auch eben meinen Ausschüttungsbrief abgerufen und sehe, dass man neuerdings anscheinend eine Gebühr für die Verwaltungskosten bezahlen muss. Diese wurden bereits von der überwiesenen Summe abgezogen.

Da ich gerade an meiner Steuererklärung sitze: Kann man diese Gebühr als Betriebskosten absetzen?

 

Selbstverständlich (aber natürlich erst im Steuerjahr 2020). Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet.

 

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch - auch nach Lektüre des pdfs, das Luise eingestellt hat: Ich muss jetzt also der VG Wort eine Rechnung über die Mehrwertsteuer ausstellen und dann wird sie wieder gezahlt?

Viele Grüße, Beate (auf dem Sprung zu einem Termin)


Homepage       Facebook    Neu: Erwarteter Todesfall - ein Kirsten-Bertram-Krimi  »Ein spannender Fall, souverän und mit viel Gefühl für gute Atmosphäre erzählt.« DRESDNER MORGENPOST   Taschenbuch   Epub  kindl

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

 

Habe auch eben meinen Ausschüttungsbrief abgerufen und sehe, dass man neuerdings anscheinend eine Gebühr für die Verwaltungskosten bezahlen muss. Diese wurden bereits von der überwiesenen Summe abgezogen.

Da ich gerade an meiner Steuererklärung sitze: Kann man diese Gebühr als Betriebskosten absetzen?

 

Selbstverständlich (aber natürlich erst im Steuerjahr 2020). Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet.

 

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch - auch nach Lektüre des pdfs, das Luise eingestellt hat: Ich muss jetzt also der VG Wort eine Rechnung über die Mehrwertsteuer ausstellen und dann wird sie wieder gezahlt?

Viele Grüße, Beate (auf dem Sprung zu einem Termin)

 

 

Nein, du musst gar nichts machen. Du nimmst das Geld. Und bei der Steuererklärung musst du für die Summe keine Umsatzsteuer abführen. Aber die Umsatzsteuer auf die Verwaltungsgebühr, die sie dir abgezogen haben, die kannst du unter Betriebskosten in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angeben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da ich zum ersten Mal diese umsatzsteuerfreie Ausschüttung der VG habe, weiß ich gerade nicht, wo genau das auf der Umsatzsteuervoranmeldung hingehört.

Ich vermute mal: ins Feld 40 unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen" ? Oder weiß jemand was Genaueres?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

 

 

Habe auch eben meinen Ausschüttungsbrief abgerufen und sehe, dass man neuerdings anscheinend eine Gebühr für die Verwaltungskosten bezahlen muss. Diese wurden bereits von der überwiesenen Summe abgezogen.

Da ich gerade an meiner Steuererklärung sitze: Kann man diese Gebühr als Betriebskosten absetzen?

 

Selbstverständlich (aber natürlich erst im Steuerjahr 2020). Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet.

 

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch - auch nach Lektüre des pdfs, das Luise eingestellt hat: Ich muss jetzt also der VG Wort eine Rechnung über die Mehrwertsteuer ausstellen und dann wird sie wieder gezahlt?

Viele Grüße, Beate (auf dem Sprung zu einem Termin)

 

 

Nein, du musst gar nichts machen. Du nimmst das Geld. Und bei der Steuererklärung musst du für die Summe keine Umsatzsteuer abführen. Aber die Umsatzsteuer auf die Verwaltungsgebühr, die sie dir abgezogen haben, die kannst du unter Betriebskosten in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angeben.

 

Danke. Aber warum nur die Umsatzsteuer - logisch wäre doch die gesamte Verwaltungsgebühr, das ist doch eine klassische Betriebsausgabe.


Homepage       Facebook    Neu: Erwarteter Todesfall - ein Kirsten-Bertram-Krimi  »Ein spannender Fall, souverän und mit viel Gefühl für gute Atmosphäre erzählt.« DRESDNER MORGENPOST   Taschenbuch   Epub  kindl

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

 

 

 

Habe auch eben meinen Ausschüttungsbrief abgerufen und sehe, dass man neuerdings anscheinend eine Gebühr für die Verwaltungskosten bezahlen muss. Diese wurden bereits von der überwiesenen Summe abgezogen.

Da ich gerade an meiner Steuererklärung sitze: Kann man diese Gebühr als Betriebskosten absetzen?

 

Selbstverständlich (aber natürlich erst im Steuerjahr 2020). Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet.

 

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch - auch nach Lektüre des pdfs, das Luise eingestellt hat: Ich muss jetzt also der VG Wort eine Rechnung über die Mehrwertsteuer ausstellen und dann wird sie wieder gezahlt?

Viele Grüße, Beate (auf dem Sprung zu einem Termin)

 

 

Nein, du musst gar nichts machen. Du nimmst das Geld. Und bei der Steuererklärung musst du für die Summe keine Umsatzsteuer abführen. Aber die Umsatzsteuer auf die Verwaltungsgebühr, die sie dir abgezogen haben, die kannst du unter Betriebskosten in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angeben.

 

Danke. Aber warum nur die Umsatzsteuer - logisch wäre doch die gesamte Verwaltungsgebühr, das ist doch eine klassische Betriebsausgabe.

 

 

Völlig richtig.

 

Die Kosten für die VG-Wort sind ja auch als Rechnung ausgewiesen, und genauso sind sie bei der Steuererklärung zu behandeln. Wie jede andere Rechnung für Betriebsausgaben.

"Wir sind die Wahrheit", Jugendbuch, Dressler Verlag 2020;  Romane bei FISCHER Scherz: "Die im Dunkeln sieht man nicht"; "Die Nachtigall singt nicht mehr"; "Die Zeit der Jäger"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Prima, dank dir AndreasG! Nur nochmal, damit es wirklich klar ist: "Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet." D.h. also, ich stelle der VG Wort eine Rechnung? Warum dann die ganze Änderung - ich dachte, es geht darum, dass diese Beträge eben nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen? Und nun doch, aber nur auf Extra-Rechnung hin, nicht wie früher auf die Aussage, dass frau mehrwertsteuerpflichtig ist? Das ist wirklich sehr verwirrend...


Homepage       Facebook    Neu: Erwarteter Todesfall - ein Kirsten-Bertram-Krimi  »Ein spannender Fall, souverän und mit viel Gefühl für gute Atmosphäre erzählt.« DRESDNER MORGENPOST   Taschenbuch   Epub  kindl

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Prima, dank dir AndreasG! Nur nochmal, damit es wirklich klar ist: "Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet." D.h. also, ich stelle der VG Wort eine Rechnung? Warum dann die ganze Änderung - ich dachte, es geht darum, dass diese Beträge eben nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen? Und nun doch, aber nur auf Extra-Rechnung hin, nicht wie früher auf die Aussage, dass frau mehrwertsteuerpflichtig ist? Das ist wirklich sehr verwirrend...

 

Nein, Beate, es ist gar nicht so kompliziert wie es scheint. (Vorausgesetzt ich habe dein Problem richtig verstanden.) Du musst niemandem eine Rechnung stellen.

 

Es gibt ja diese zwei Fälle:

 

1. Du bist mehrwertsteuerpflichtig, d. h. du schlägst auf alle deine Honorare die reduzierte Mehrwertsteuer auf (7% bzw. für die nächsten 6 Monate 5%)

Die eingenommene Mehrwertsteuer kriegt das Finanzamt. Dafür kriegst du vom Finanzamt bei allen Betriebsausgaben, die du hattest, die Mehrwertsteuer zurück (bzw. das wird gegeneinander verrechnet). Das passiert im Rahmen der Umsatzsteuererklärung.

 

2. Du bist nicht mehrwertsteuerpflichtig, d. h. du schlägst keine Mehrwertsteuer auf deine Honorare auf.

Dann gehen deine Bruttoausgaben (also alles einschließlich Mehrwertsteuer) in deine Gewinnrechnung als Ausgaben ein.

 

Die eigentliche Änderung ist in diesem Jahr, dass die VG Wort keine Mehrwertsteuer mehr auszahlen muss. Das hat für uns Empfänger aber weder Vorteile noch Nachteile, weil die Mehrwertsteuer ja eh ans Finanzamt geht und nicht in unserer Kasse bleibt. Was ich oben mit Erstattung meinte, bezog sich auf die Gegenrechnung durch das Finanzamt. Die VG Wort hat damit nichts zu tun.

 

Konkret musst du, wie Melanie schon geschrieben hat, jetzt gar nichts machen.

"Wir sind die Wahrheit", Jugendbuch, Dressler Verlag 2020;  Romane bei FISCHER Scherz: "Die im Dunkeln sieht man nicht"; "Die Nachtigall singt nicht mehr"; "Die Zeit der Jäger"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich verstehe das auch noch nicht so ganz.

Ziehe ich in meiner Umsatzsteuervoranmeldung den Betrag der Umsatzsteuer auf die Inkassoleistung als Vorsteuerabzug ab?

 

Und auf meiner Abrechnung steht: "Diese Rechnung ist von Ihnen nicht zu bezahlen. Das Nettoentgelt der Inkassoleistung ist in der gleichzeitig erteilten Gutschrift bereits berücksichtigt. Die Umsatzsteuer von 19% wurde vom Auszahlungsbetrag der Gutschrift abgezogen."

Das heißt doch, dass die Gutschrift ohne Inkassoleistung höher gewesen wäre. Also müsste ich doch eigentlich bei meinen Betriebseinnahmen den Bruttobetrag (Gutschriftsbetrag plus Inkassoleistung plus USt.) angeben. Und als Betriebsausgabe die Inkassoleistung plus USt. Also ähnlich wie bei Agenturabrechnungen. Oder denke ich da falsch?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Prima, dank dir AndreasG! Nur nochmal, damit es wirklich klar ist: "Und die Umsatzsteuer wird, sofern du auch bei deinen Honoraren umsatzsteuerpflichtig bist, voll erstattet." D.h. also, ich stelle der VG Wort eine Rechnung? Warum dann die ganze Änderung - ich dachte, es geht darum, dass diese Beträge eben nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen? Und nun doch, aber nur auf Extra-Rechnung hin, nicht wie früher auf die Aussage, dass frau mehrwertsteuerpflichtig ist? Das ist wirklich sehr verwirrend...

 

Nein, Beate, es ist gar nicht so kompliziert wie es scheint. (Vorausgesetzt ich habe dein Problem richtig verstanden.) Du musst niemandem eine Rechnung stellen.

 

Es gibt ja diese zwei Fälle:

 

1. Du bist mehrwertsteuerpflichtig, d. h. du schlägst auf alle deine Honorare die reduzierte Mehrwertsteuer auf (7% bzw. für die nächsten 6 Monate 5%)

Die eingenommene Mehrwertsteuer kriegt das Finanzamt. Dafür kriegst du vom Finanzamt bei allen Betriebsausgaben, die du hattest, die Mehrwertsteuer zurück (bzw. das wird gegeneinander verrechnet). Das passiert im Rahmen der Umsatzsteuererklärung.

 

2. Du bist nicht mehrwertsteuerpflichtig, d. h. du schlägst keine Mehrwertsteuer auf deine Honorare auf.

Dann gehen deine Bruttoausgaben (also alles einschließlich Mehrwertsteuer) in deine Gewinnrechnung als Ausgaben ein.

 

Die eigentliche Änderung ist in diesem Jahr, dass die VG Wort keine Mehrwertsteuer mehr auszahlen muss. Das hat für uns Empfänger aber weder Vorteile noch Nachteile, weil die Mehrwertsteuer ja eh ans Finanzamt geht und nicht in unserer Kasse bleibt. Was ich oben mit Erstattung meinte, bezog sich auf die Gegenrechnung durch das Finanzamt. Die VG Wort hat damit nichts zu tun.

 

Konkret musst du, wie Melanie schon geschrieben hat, jetzt gar nichts machen.

 

Jetzt habe ich's! Problem mit den Begrifflichkeiten... Danke!


Homepage       Facebook    Neu: Erwarteter Todesfall - ein Kirsten-Bertram-Krimi  »Ein spannender Fall, souverän und mit viel Gefühl für gute Atmosphäre erzählt.« DRESDNER MORGENPOST   Taschenbuch   Epub  kindl

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich verstehe das auch noch nicht so ganz.

Ziehe ich in meiner Umsatzsteuervoranmeldung den Betrag der Umsatzsteuer auf die Inkassoleistung als Vorsteuerabzug ab?

 

Und auf meiner Abrechnung steht: "Diese Rechnung ist von Ihnen nicht zu bezahlen. Das Nettoentgelt der Inkassoleistung ist in der gleichzeitig erteilten Gutschrift bereits berücksichtigt. Die Umsatzsteuer von 19% wurde vom Auszahlungsbetrag der Gutschrift abgezogen."

Das heißt doch, dass die Gutschrift ohne Inkassoleistung höher gewesen wäre. Also müsste ich doch eigentlich bei meinen Betriebseinnahmen den Bruttobetrag (Gutschriftsbetrag plus Inkassoleistung plus USt.) angeben. Und als Betriebsausgabe die Inkassoleistung plus USt. Also ähnlich wie bei Agenturabrechnungen. Oder denke ich da falsch?

 

So verstehe ich es letztlich auch. Die Gutschrift wäre um den Betrag höher gewesen, den sie für das Inkasso verlangen.

 

Trotzdem muss man es nicht komplizierter machen, als es ist.

Der ausgezahlte Betrag sind Betriebseinnahmen.

Der auf der VG-Wort-Rechnung ausgewiesene Inkasso-Betrag kommt in die Betriebsausgaben.

Die Mehrwertsteuer wird über die Umsatzsteuererklärung verrechnet.

Das heißt: Bei der Umsatzsteuervoranmeldung gehst du mit dieser Rechnung genauso um wie mit jeder anderen auch. Entscheidend ist, was auf der Gutschrift bzw. Rechnung steht. Würde ich sagen.

"Wir sind die Wahrheit", Jugendbuch, Dressler Verlag 2020;  Romane bei FISCHER Scherz: "Die im Dunkeln sieht man nicht"; "Die Nachtigall singt nicht mehr"; "Die Zeit der Jäger"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hm, aber wenn man den ausgezahlten Betrag als Betriebseinnahme ansetzt und die Inkassoleistung plus Umsatzsteuer als Betriebsausgabe, obwohl die Inkassoleistung bereits vom Gutschriftsbetrag abgezogen wurde, dann setzt man sie damit ja eigentlich doppelt ab.

Einmal, weil die Betriebseinnahme bereits um dem Betrag der Inkassoleistung verringert ist.

Und ein zweites Mal, weil man die Betriebsausgaben um den Betrag der Inkassoleistung erhöht.

Ich finde die Aufstellung der VG Wort wirklich verwirrend.

Bearbeitet von Luise
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Korrekt ist die Rechnung so nicht, aber absetzen kann man den schon abgezogenen Inkassobetrag nicht noch einmal, allerdings wurde die USt. von 19% ja auch abgezogen - vom Nettobetrag. Das müsste man also entwirren. Ich finde das ein bisschen stümperhaft.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

(JoergenNord)

Das ist eine Auskunft, die ich gestern von der VG Wort bekommen habe:

 

"Die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG, sind nach der neueren EuGH-Rechtsprechung „Schadensersatz“ und somit nicht umsatzsteuerpflichtig, siehe Teil I der Gutschrift & Ausschüttungsauskunft.

 

Da Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Umsatzsteuer dennoch aus der Rechnung „Inkassoleistungen“ (=Verwaltungskosten) als Vorsteuer in Abzug bringen."

 

Die Gutschrift ist demnach als umsatzsteuerfreie Einnahme zu betrachten und die Differenz zwischen dem Gutschriftsbetrag und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag in Vorsteuerabzug zu bringen.

 

Was mich allerdings viel mehr interessiert, ist die Frage, die Kristina (s.u.) schon gestellt hat: Wo trägt man die umsatzsteuerfreie Ausschüttung in der aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung ein?

 

Viele Grüße,

Joergen

 

Da ich zum ersten Mal diese umsatzsteuerfreie Ausschüttung der VG habe, weiß ich gerade nicht, wo genau das auf der Umsatzsteuervoranmeldung hingehört.

Ich vermute mal: ins Feld 40 unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen" ? Oder weiß jemand was Genaueres?

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Da ich zum ersten Mal diese umsatzsteuerfreie Ausschüttung der VG habe, weiß ich gerade nicht, wo genau das auf der Umsatzsteuervoranmeldung hingehört.

Ich vermute mal: ins Feld 40 unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen" ? Oder weiß jemand was Genaueres?

 

ich habe mal meine Steuerberaterin gefragt und anscheinend ist es so einfach, da hätte ich auch von selber drauf kommen können: diese Gutschrift kommt nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung.

 

Hoffe, das hilft euch auch so gut weiter wie mir :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe auch gerade die Ausschüttungsinformation bekommen :D .

 

Wisst ihr denn, ob es auch online möglich ist, weitere Pseudonyme bei VG Wort zu hinterlegen? Oder muss man das per Post machen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe auch gerade die Ausschüttungsinformation bekommen :D .

 

Wisst ihr denn, ob es auch online möglich ist, weitere Pseudonyme bei VG Wort zu hinterlegen? Oder muss man das per Post machen?

 

Ich finde keinen Hinweis darauf, dass man Pseudonyme online melden kann. Es gibt ein Formular zum Ausdrucken.

https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/kartei/Pseudonyme_hinzufuegen.pdf

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Ich habe auch gerade die Ausschüttungsinformation bekommen :D .

 

Wisst ihr denn, ob es auch online möglich ist, weitere Pseudonyme bei VG Wort zu hinterlegen? Oder muss man das per Post machen?

 

Ich finde keinen Hinweis darauf, dass man Pseudonyme online melden kann. Es gibt ein Formular zum Ausdrucken.

https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/kartei/Pseudonyme_hinzufuegen.pdf

 

Ja, das habe ich auch gefunden. Dann muss ich das wohl per Post machen. Danke!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch, das geht auch online, habe ich gerade selbst per PDF gemacht. Hier der Kontakt:

 

" ... bitte teilen Sie uns Ihr Pseudonym mit im Anhang befindlichem Formular mit.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Ulrike Demuth
Personendaten & Verträge
E-Mail: Ulrike.Demuth@vgwort.de

MAROKKO-SAGA: Das Leuchten der Purpurinseln,  Die Perlen der Wüste,  Das Lied der Dünen; Die Wolkenfrauen

Neu seit März 2020: Thea C. Grefe, Eine Prise Marrakesch

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch, das geht auch online, habe ich gerade selbst per PDF gemacht. Hier der Kontakt:

 

" ... bitte teilen Sie uns Ihr Pseudonym mit im Anhang befindlichem Formular mit.

Mit freundlichen Grüßen

 

i. A. Ulrike Demuth

Personendaten & Verträge

E-Mail: Ulrike.Demuth@vgwort.de

Danke Doris. Hab jetzt mal eine Mail an die Dame mit Bitte um Zusendung des Formulars für online-Meldung abgeschickt.

 

LG Cornelia

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch, das geht auch online, habe ich gerade selbst per PDF gemacht. Hier der Kontakt:

 

" ... bitte teilen Sie uns Ihr Pseudonym mit im Anhang befindlichem Formular mit.

Mit freundlichen Grüßen

 

i. A. Ulrike Demuth

Personendaten & Verträge

E-Mail: Ulrike.Demuth@vgwort.de

Danke Doris! Gut, dass ich immer zu faul bin, zur Post zu gehen, der Brief liegt noch auf meinem Schreibtisch. Dann maile ich das Formular auch dort hin. :-) Bearbeitet von Sabine
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte melde Dich an, um einen Kommentar abzugeben

Du kannst nach der Anmeldung einen Kommentar hinterlassen



Jetzt anmelden


×
×
  • Neu erstellen...