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(HeikeF)

Steuerausgleich bei schwankendem Einkommen

Empfohlene Beiträge

Hallo!

 

Wenn ich hier in der falschen Kategorie gelandet bin, bitte verschieben. Es geht um die Einkommenssteuer. Gibt es da nicht eine Möglichkeit, bei stark schwankendem Einkommen die Jahre sozusagen zusammen zu legen und damit die Steuerschuld prozentual für das gute Jahr zu senken? Ich habe es irgendwo einmal gehört, habe aber wohl die falschen Suchbegriffe, sodass ich bei Google nichts finde.

 

LG

Heike

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Vielleicht meinst du das: (Für die Anwendbarkeit in deinem Fall immer den STB fragen ...)

 

 
Negative Einkünfte bei Selbständigkeit
 
Bei Selbständigen muss das Geschäft nicht immer zwangsläufig gut laufen – vor allem bei Existenzgründung kann es durchaus vorkommen, dass man negativ wirtschaftet, also entsprechend Verluste anstatt Gewinnen einfährt. Doch was sagt das Finanzamt dazu? Wie werden negative Einkünfte eigentlich steuerlich behandelt? Und was passiert, wenn sich auch langfristig kein Gewinn am Jahresende, sondern immer nur weiter Verlust einstellt?
 
Zunächst einmal ist es dem Finanzamt durchaus bekannt, dass Selbständigkeit ggf. kein Zuckerschlecken ist und dass gerade Existenzgründer im Zuge der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit häufig hohe Investitionen tätigen müssen, um überhaupt die Arbeit als Unternehmer aufnehmen zu können.
 
Wer also hohe Betriebsausgaben hat, der hat unter Umständen am Jahresende nur negative Einkünfte vorzuweisen – abhängig natürlich davon, wie hoch die erwirtschafteten Einnahmen sind. Liegen außerdem nicht nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, so können auch andere Einkunftarten mit den Verlusten, die aus der der selbständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit hervorgehen, verrechnet werden. Die Verluste funktionieren dann entsprechend steuermindernd.
 
Das funktioniert sowohl bei sonstigen eigenen Einkünften, wie zum Beispiel einem Gehalt, Zinsen aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen, als auch bei Einkünften des Ehegatten, wobei dafür jedoch eine Zusammenveranlagung vorliegen muss, oder bei Einkünften aus dem Vorjahr bzw. aus dem Folgejahr des Veranlagungszeitraums.
 
Letzteres nennt man Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag und es bedeutet nichts anderes, als dass Selbständige ihre entstandenen Verluste mit den Einkommen aus anderen Jahren verrechnen, um die Steuern zu senken.
 
Zunächst kommt der Verlustrücktrag zum Zuge: die Verluste des laufenden Jahres werden mit den Einnahmen des Vorjahres verrechnet – auch dann zum Beispiel, wenn man im Vorjahr noch gar nicht selbständig war, sondern nur ein Angestellter. Oft ist es so, dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr bereits vorliegt und auch entsprechend schon bestandskräftig ist – das Finanzamt jedoch hat die Pflicht, bei einem Verlustrücktrag den alten Steuerbescheid neu auszustellen.
 
Sofern der Verlust dann noch immer nicht komplett verrechnet werden konnte, kommt der Verlustvortrag zum Einsatz: der Minusbetrag, der nach Verrechnungen mit Einnahmen aus dem Vorjahr bleibt, bleibt zunächst stehen, und wird im Folgejahr von den dann erwirtschafteten Einkünften abgezogen – das lässt sich immer so weiterführen.
 
Wichtig ist jedoch, dass der Verlust bei maximal 1 Million Euro liegt, denn ansonsten ist ein vollständiger Vortrag auf das Folgejahr nicht möglich.
 
Irgendwann jedoch schiebt das Finanzamt einen Riegel vor: es muss auf lange Sicht eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ vorliegen. Ist das nach mehreren Geschäftsjahren nicht der Fall, so erklärt das Finanzamt die Geschäftstätigkeit zur reinen Liebhaberei.

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www.martinconrath.de

Jede Art des Schreibens ist erlaubt - nur nicht die langweilige (Voltaire)

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Mein Steuerberater hat mich vor längerer Zeit mal auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine Investitionsrücklage zu bilden; ich weiß jetzt nicht, inwieweit das noch gilt und zutrifft.

 

Das läuft dann wohl so: Wenn man im Folgejahr z.B. sowieso das Büro renovieren, einen neuen PC und neue Möbel kaufen will, legt man dafür schon im Vorjahr das Geld zurück. Diese Summe wird dann dementsprechend erst im Folgejahr versteuert. Wenn im Folgejahr die Einnahmen erheblich niedriger sind, könnte es sich durchaus lohnen, das zu versteuernde Einkommen auf diese Weise zu verteilen.

 

 

 

Jürgen

Holocaust-Referenz - Argumente gegen Auschwitzleugner

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Jetzt sehe ich, dass zweimal derselbe Anfangspost gesendet wurde, wohl durch meine wackelige Internetverbindung und durch meinen Aktualisierungsversuch der hängenden Seite. Kann man das zusammenführen?

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Investitionsrücklage geht nach wie vor: Du sagst, dass du innerhalb der nächsten (zwei) Jahre eine größere Anschaffung machen willst, die du genau benennen musst: Z.B. ein Auto für deine Recherchereisen, Kostenpunkt 20.000 Euro. Die werden dann steuermindernt in dem Jahr angesetzt, indem du sie bildest. Du musst natürlich das Geld verdient haben. Verluste damit machen, gilt nicht.  Kaufst du das Auto nicht, wird für das Jahr, in dem du den Betrag mindernt eingesetzt hast die Rücklage aufgelöst, und eine Nachzahlung ist fällig.

 

LG

Martin

 

Ceterum censeo: Steuerberater fragen ...

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www.martinconrath.de

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Einen Steuerberater habe ich nicht :-).

Aber das System mit der Investitionsrücklage ist mir schon klar. Es müsste auch für geplante Recherchereisen funktionieren zum Beispiel oder für Lektoratskosten/Coverkosten. Danke!

 

LG
Heike

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Kurz zur Investitionsrücklage nach § 7g EStG (Einkommensteuergesetz):

 

Die gilt nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Als zum Beispiel für den Kauf eines neuen Computers oder Autos.

Dagegen leider nicht für unbwegliche Wirtschaftsgüter, Software (immaterielles Wirtschaftsgut), Umlaufvermögen (also alles, was zum Verkauf bestimmt ist) und auch nicht für geplante Fortbildungen, Lektorats-/Coverkosten.

 

[Am Rande: Die Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG)].

Bearbeitet von AnnetteW

Der Autor und das liebe Geld - Steuerratgeber für Autoren mit zahlreichen Praxisbeispielen

Dieses Buch ist aus einer Reihe von Vorträgen für Autorinnen und Autoren entstanden. Es vermittelt ein Grundverständnis für die Themen, die für Autorinnen und Autoren im Steuerrecht wichtig sind. Des Weiteren soll es als Nachschlagewerk dienen. Mehr dazu unter www.autorentsteuerratgeber.de

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Hallo!

 

Wenn ich hier in der falschen Kategorie gelandet bin, bitte verschieben. Es geht um die Einkommenssteuer. Gibt es da nicht eine Möglichkeit, bei stark schwankendem Einkommen die Jahre sozusagen zusammen zu legen und damit die Steuerschuld prozentual für das gute Jahr zu senken? Ich habe es irgendwo einmal gehört, habe aber wohl die falschen Suchbegriffe, sodass ich bei Google nichts finde.

 

LG

Heike

Hi Heike,

geht es um die ärgerlichen Vorauszahlungen, die dann auf einen zurollen, wenn es einmal gut gelaufen ist?

LG W.

Gelegenheit-Macht-Dichtung

Magazin-Blog: www.zugetextet.com

Walther in SWR2 Kulturradio "Gedichte und ihre Geschichte": http://www.zugetextet.com/?p=261

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@Vorauszahlungen: Da ist es aber in der Regel möglich, eine Herabsetzung der Vorauszahlung für das laufende Jahr/Folgejahr zu beantragen. Du muss dem Finanzamt darlegen, dass der hohe Gewinn im Vorjahr nicht die Regel ist, sich im laufenden Jahr/Folgejahr nicht wiederholt und die Vorauszahlungen deshalb für dich wirtschaftlich nicht zumutbar sind.

Liebe Grüße

Annette

Der Autor und das liebe Geld - Steuerratgeber für Autoren mit zahlreichen Praxisbeispielen

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@Vorauszahlungen: Da ist es aber in der Regel möglich, eine Herabsetzung der Vorauszahlung für das laufende Jahr/Folgejahr zu beantragen. Du muss dem Finanzamt darlegen, dass der hohe Gewinn im Vorjahr nicht die Regel ist, sich im laufenden Jahr/Folgejahr nicht wiederholt und die Vorauszahlungen deshalb für dich wirtschaftlich nicht zumutbar sind.

Liebe Grüße

Annette

In der Tat wäre dem so. Ein guter Steuerberater macht das aus eigenem Antrieb.

LG W.

Gelegenheit-Macht-Dichtung

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Das habe ich sowieso schon notiert im Anschreiben ans FA :-). Mir ging es in erster Linie um die Möglichkeit, Einnahmen von einem Jahr (gutes Jahr) in ein schlechteres Jahr zu verschieben.

Die Möglichkeiten der Investition habe ich nicht, aber ich kümmere mich definitiv darum, das bei den Verlagsverträgen zu berücksichtigen, da lässt sich ja schon der Auszahlungszeitpunkt je nach Belieben gestalten.

 

LG

Heike

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Das geht nur im Rahmen von Verlustrück- oder -vorträgen. Erträge können werden rück- noch vorgetragen werden. Allenfalls kann man bei Honoraren dann anteilige Rückstellungen bilden, wenn das Werk, das honoriert wird - z.B. im Wege eines Vorschuß -, noch nicht fertiggestellt ist. Dann kann man anteilig rückstellen und auf das kommende Jahr verschieben. Die Frage, die sich stellt ist, geht das auch beim einer Personengesellschaft; der Autor ist ja eigentlich selbständiger Unternehmer. Das solltest Du mit einem erfahrener StB/WP klären.

 

LG W.

Bearbeitet von Walther

Gelegenheit-Macht-Dichtung

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@Walther: Wie kommst du auf Personengesellschaft? Es geht doch hier um Heike als Einzelunternehmerin?

LG Annette

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@Walther: Wie kommst du auf Personengesellschaft? Es geht doch hier um Heike als Einzelunternehmerin?

LG Annette

Beides wird bei der Einkommensteuer gleich behandelt. Der Unterschied wird deshalb systematisch zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen gemacht.

Ich bin seit fast 30 Jahren selbständig, mit beiden Gesellschaftsarten und Besteuerungsmethodiken daher bestens bekannt. Ich meine, die Rückstellungsverfahren sind gleich und auch gleich steuerwriksam - aber dazu hat man den guten Berater. Der kostet zwar, aber dafür lohnt er sich.

Gelegenheit-Macht-Dichtung

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Ist ja alles richtig, Walther, und wenn Heike mal mit mehreren Autoren zusammenarbeitet (und sich z. B. überlegt, ob sie eine GbR oder eine GmbH gründet), oder eien Ein-Frau-GmbH gründet, dann auch hierfür hilfreich.

EDIT: und das mit dem Berater unterschreib ich, grad auch, wenn mehrere beteiligt sind, hab das ja lang genug selbst gemacht und weiß, dass da die Falle oft im Detail des Einzelfalls liegt. [aber das ist ja jetzt hier o. t.]

Bearbeitet von AnnetteW

Der Autor und das liebe Geld - Steuerratgeber für Autoren mit zahlreichen Praxisbeispielen

Dieses Buch ist aus einer Reihe von Vorträgen für Autorinnen und Autoren entstanden. Es vermittelt ein Grundverständnis für die Themen, die für Autorinnen und Autoren im Steuerrecht wichtig sind. Des Weiteren soll es als Nachschlagewerk dienen. Mehr dazu unter www.autorentsteuerratgeber.de

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Die Idee mit den zwei Autoren an einem Buch ist nur ins Blaue gedacht, hier geht es nicht darum. Und die Auszahlungen der Vorschüsse oder die Aufteilung des Honorars kann ich doch mit dem Verlag problemlos absprechen, es hängt ja auch davon ab, wenn ich den Vertrag unterschreibe.

Das lässt sich schon schieben, so unterschreibe ich dann in guten Jahren ab September nichts mehr :-)

 

LG
Heike

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Das habe ich sowieso schon notiert im Anschreiben ans FA :-).

Heike

 

Obacht! Nach einem fetten Jahr bekommst du ja auch fette Vorauszahlungen aufgedrückt. Die kannst du in Absprachen mit dem Finanzamt heruntersetzen. ABER: Sobald dein Jahreseinkommen über den neuen Betrag kommt, musst du sofort dem Finanzamt Bescheid sagen - sonst können die das, wenn sie böse sind, als Steuerhinterziehung werten. (Hat mir jedenfalls mein Steuerberater erklärt).

 

lg

Maria

Komm wir essen Opa.

SATZZEICHEN können Leben retten.

www.mcpoets.de

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