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(Bib)

Und noch einmal das leidige Thema Steuer ...

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Aber: sobald private Mitnutzung da ist - und davon wird bei Bett im Raum immer ausgegangen' date=' auch z.B. bei Schlafcouch -, wird gestrichen.[/quote']

 

Das fiese ist ja: Wenn Du eine Couch drin hast, auf der Du ab und zu mal bequem sitzt (z.B. beim Korrekturlesen) - alles o.k.

 

Aber wehe, Du könntest die Couch ausklappen zu einer Liegefläche! Böse Falle...

 

Was passiert, wenn Du den Ausziehmechanismus amtlich versiegeln lässt, weiss ich nicht, wäre mal eine Überlegung wert  8)

 

Oder Du wirst einfach Richter, dann kannst Du die berühmte richterliche Schlafcouch nutzen!   ;D ;D

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Auch das nur meine persönliche Meinung und wieder mal keine Beratung...

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Du bist ja verpflichtet deine steuerlichen Unterlagen solange aufzubewahren' date=' bis mal eine Steuerprüfung drüber gegangen ist.[/quote']

Zum Glück ja nicht ganz: nur so lange, bis die Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist  8)

 

Es könnte einem Prüfer deshalb durchaus einfallen, dann die ganzen Jahre mal durchzunehmen.

 

Aber "alle" ist eingeschränkt auf die, die noch zur Prüfung offen sind, d.h. der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Keine Beratung, nur meine Meinung.

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Besonders aufpassen, solltet ihr bei allem was mit Honorarzahlungen zu tun hat, die Dritte betreffen. Denn wenn das FA bei einem Kandidaten eine Prüfung macht und auf Honorarzahlungen oder ähnliches stösst, dann kommen sie und sehen bei den Empfängern nach.

 

Ebenso wenn es Grund zur Annahme gibt, das die Anlagewerte nicht ausschliesslich geschäftlich genutzt werden.

 

Auch nur meine eigene Erfahrung und absolut keine Beratung, die strafbar wäre.

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Und was natürlich immer gern geprüft wird sind hohe Aufwendung für Bewirtung, Repräsentation u.dgl.

 

Ausserdem gerne auch die USt - denkt z.B. dran, dass die so beliebten Rechnungen per E-Mail, PDF etc. in aller Regel nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigen, auch wenn die MwSt. darauf aufgewiesen ist. Falle!

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Ist aber nur meine persönliche Meinung 8) 8) Keine Beratung!

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Zum Glück ja nicht ganz: nur so lange, bis die Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist  8)

 

 

Aber "alle" ist eingeschränkt auf die, die noch zur Prüfung offen sind, d.h. der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Keine Beratung, nur meine Meinung.

 

Ich geh mal davon aus, das jeder Freiberufler innerhalb zehn Jahren mal geprüft worden ist. Aber es empfiehlt sich, wenn man kann alle Unterlagen länger aufzubewahren, wenn man noch nie eine Steuerprüfung hatte.

 

PS. nur rein hypothetisch gesprochen.

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Und was natürlich immer gern geprüft wird sind hohe Aufwendung für Bewirtung, Repräsentation u.dgl.

 

Ausserdem gerne auch die USt - denkt z.B. dran, dass die so beliebten Rechnungen per E-Mail, PDF etc. in aller Regel nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigen, auch wenn die MwSt. darauf aufgewiesen ist. Falle!

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Ist aber nur meine persönliche Meinung  8)  8)  Keine Beratung!

 

Exakt...Umsatzssteuerprüfer ist das schlimmste Übel, dass du dir vorstellen kannst. :s05

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Exakt...Umsatzssteuerprüfer ist das schlimmste Übel' date=' dass du dir vorstellen kannst.  :s05[/quote']

Weil eben auch die Regelungen oft so verworren, z.T. unlogisch und für den Laien oft nicht nachvollziehbar sind >:(

 

Wie eben § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG für Rechnungen, wer hat schon ein nach § 15 Abs. 1 SigG signiertes PDF? Selbst die großen Online-Anbieter verschicken so etwas oft nicht. Und dann steht der Kunde dumm da und macht sich womöglich noch strafbar, wenn er die VSt abziehen will...

 

Viele Grüße

Mark

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Das fiese ist ja: Wenn Du eine Couch drin hast, auf der Du ab und zu mal bequem sitzt (z.B. beim Korrekturlesen) - alles o.k.

 

Aber wehe, Du könntest die Couch ausklappen zu einer Liegefläche! Böse Falle...

 

 

Jetzt fasse ich mir aber beidhaendig an den Kopf.

Der von mir geschilderte Vorfall liegt zehn Jahre zurueck - aber erst jetzt kapiere ich, warum die zwei Pruefer so auf dem "Hoch" vom "Hochbett" rumgehackt haben.

 

Schade, dass ich damals nicht hier im Forum fragen konnte. Da haette ich viel Geld gespart. (Aber eigentlich haette mir das auch mein Steuerberater sagen muessen, oder nicht?)

 

Herzliche Gruesse von Charlie.

"Der soll was anderes kaufen. Kann der nicht Paris kaufen? Ach nein, in Paris regnet's ja jetzt auch."

Lektorat, Übersetzung, Ghostwriting, Coaching www.charlotte-lyne.com

 

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Weil eben auch die Regelungen oft so verworren, z.T. unlogisch und für den Laien oft nicht nachvollziehbar sind  >:(

 

Wie eben § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG für Rechnungen, wer hat schon ein nach § 15 Abs. 1 SigG signiertes PDF? Selbst die großen Online-Anbieter verschicken so etwas oft nicht. Und dann steht der Kunde dumm da und macht sich womöglich noch strafbar, wenn er die VSt abziehen will...

 

Viele Grüße

Mark

 

Also meine Erfahrung ist, dass das FA "normale" Pdf Rechnungen i.d.Regel akzeptiert, wenn Adresse, Steuernummer Mwst ecta alles korrekt ausgestellt ist. Da kann man auch mit denen reden. Kommt immer auf den Prüfer an. Nur Email Rechnungen sind extremst ungünstig, da hat man in der Regel keine Chance.

 

Rein hypothetisch gesprochen.

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(Aber eigentlich haette mir das auch mein Steuerberater sagen muessen' date=' oder nicht?)[/quote']

 

Eigentlich schon ...

 

Viele Grüße

Mark

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Also meine Erfahrung ist' date=' dass das FA "normale" Pdf Rechnungen i.d.Regel akzeptiert [...'] Nur Email Rechnungen sind extremst ungünstig, da hat man in der Regel keine Chance.

Aber wer (und wie) schickt denn eine Rechnung als PDF, wenn nicht per E-Mail? Dem verschickten Gut beiliegend müsste das PDF ja auf CD oder so, dann wird doch meistens ein Ausdruck beigelegt, und wenn der Ausdruck vom Aussteller der Rechnung gemacht wurde, ist ja alles o.k. Nur nicht, wenn der Empfänger selbst ausgedruckt hat.  8) (woran man das wohl sehen kann??) ;D

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Nur meine Meinung...

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Aber wer (und wie) schickt denn eine Rechnung als PDF, wenn nicht per E-Mail? Dem verschickten Gut beiliegend müsste das PDF ja auf CD oder so, dann wird doch meistens ein Ausdruck beigelegt, und wenn der Ausdruck vom Aussteller der Rechnung gemacht wurde, ist ja alles o.k. Nur nicht, wenn der Empfänger selbst ausgedruckt hat.  8) (woran man das wohl sehen kann??)  ;D

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Nur meine Meinung...

 

Nö, so habe ich das nicht gemeint, PDF ist ja Anhang, und diese Rechnungen sind i.d.R. mit allem versehen, was wichtig ist, ich meinte aber, wenn der Rechnungsbetrag direkt in der Email steht, verstehst du.

 

Das kommt manchmal vor wenn du dir online was bestellst und herunterlädst bestimmte Inhalte. Z.B. bei I-tunes.

 

 

PS. Natürlich nur rein hypothetisch gesprochen.

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Ach so ... Missverständnis ...

 

Allerdings: auch wenn die VSt aus solchen Rechnungen womöglich anerkannt würde, verstoßen diese allerdings dennoch gegen das UStG - sicherheitshalber eine korrekte Rechnung anfordern, wer das nicht tut und dennoch den VStabzug vornimmt, dem könnte der Verstoß gegen das Gesetz spätestens bei Wirksamwerden des daraus resultierenden Steuerbescheid womöglich als Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung ausgelegt werden.

 

Viele Grüße

Mark

 

PS: Nur meine Meinung

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Na, da hoffe ich mal, dass mir eine Steuerprüfung so lange wie möglich erspart bleibt ...

 

Jedenfalls werde ich mir denke ich doch mal einen Steuerberater suchen. Dieser ganze Kram ist einfach nicht meine Welt. ;)

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