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TanjaR

Frage zur vorzeitigen Vertragsauflösung

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Ihr Lieben,

 

ich frage das für eine Schreibfreundin, die nicht bei Montségur ist, aber vielleicht hat dennoch jemand Zeit für eine Antwort? Sie möchte gerne einen Verlagsvertrag vorzeitig beenden und bekommt nun vom Verlag folgenden Passus gesendet:

 

Sie möchten den Vertrag auflösen und verzichten mit Auflösung auf bestehende und zukünftige Ansprüche aus dem Vertrag.

 

Beachten Sie bitte, dass die Auslistung aus den Verkaufsregistern einige Wochen in Anspruch nehmen wird. Informationen über das Buch werden auch weiterhin im Internet u.a. bei google und amazon ersichtlich sein. Buchhändler können jederzeit eventuell vorhandene Lagerbestände verkaufen bzw. Privatpersonen können gebrauchte Bücher weiterverkaufen. Für die Löschungsdauer und ordnungsgemäße Durchführung durch Dritte übernehmen wir keine Haftung.

 

Frage1: Darf der Verlag denn weiterhin Lagerbestände verkaufen, wenn der Vertrag aufgelöst ist? Wenn ja - er muss dann aber dennoch weiter Tantiemen zahlen, wenn sich etwas verkauft, selbst wenn der Vertrag schon aufgelöst ist?

 

Frage 2: Ist der Verlag verpflichtet Auskünfte über vorhandene Lagerbestände zu geben?

 

Danke Euch!

 

Liebe Grüße,

Tanja.

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Hallo,

 

die Fragen lassen sich anhand des Auszugs nicht vollständig beantworten. Es kommt auf den genauen Inhalt der Auflösungsvereinbarung an.

 

Soweit in dem Auszug von "eventuell vorhandenen Lagerbeständen" die Rede ist, bezieht sich das m. E. nur auf Buchhändler und deren mögliche Restbestände. Von Lagerbeständen des Verlags ist nicht die Rede; diese kennt der Verlag ja und würde sie daher nicht "eventualisieren".

 

Mit Beendigung des Verlagsvertrags endet regelmäßig auch das Recht zum Vertrieb. Es darf dann nicht mehr ausgeliefert werden, auch nicht vorhandene Verlagsbestände, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders vereinbart.

 

Ob und welche Vereinbarungen bspw. zu etwaiger Makulierung und/oder Verramschung getroffen sind, kann dem Auszug ebenfalls nicht entnommen werden.

 

Wird nach beendetem Verlagsvertrag und entgegen dazu getroffenen etwaigen Vereinbarungen weiter regulär ausgeliefert und verkauft, sind alle hieraus erzielten Gewinne herauszugeben, nicht nur die vorher im Vertrag vereinbarten Anteile. Damit geht natürlich auch ein Auskunftsanspruch einher, der jedoch auf die Anzahl der verkauften Bücher abzielt, nicht auf die Menge am Lager.

 

Schwierig kann die Abgrenzung werden, wenn vereinbart wurde, dass Buchhändler, auch im Internet, (nur) noch eigene Restbestände veräußern dürfen, für den Autor aber dann nicht zeitnah erkennbar ist, ob das Buch evtl. vom Verlag entgegen der Abmachung doch weiter lieferbar gehalten wird. Dem könnte durch sofortige Aufhebung des Ladenpreises begegnet werden. Wahlweise kann der Autor durch Sichtung auf den Websites der Grossisten (libri.de, buchkatalog.de) das Ende der Auslieferung kontrollieren - dort dürfte das Buch dann nach Ablauf einer zumutbaren Frist nicht mehr lieferbar sein. Die bis dahin noch regulär bzw. rechtmäßig im Handel veräußerten Restexemplare sind lückenlos nach den vereinbarten Sätzen abzurechnen.

 

LG,

eva v.

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