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(Petra)

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Meines Wissens gelten auch für Lesungen sieben Prozent' date=' es sei denn, die Lesung wird akustisch oder visuell mitgeschnitten und anderswo ausgestrahlt (Radio, Web, TV), dann sind neunzehn Prozent fällig. [/quote']

 

Nein, es ist genau umgekehrt.

Zitat aus og. Link:

 

"Diese Aufzählung ist für den Bereich Kunst und Medien vollständig. Nicht erfasst – und somit zu 19% zu versteuern – sind also

 

neuartige Kunstwerke wie Installationen oder Computerkunst,

"nicht papierförmige" Bücher wie "Hörbücher" oder PDF-Downloads aus dem Internet, z.B. von wissenschaftlichen Arbeiten, sowie

Dichterlesungen. Hier verlangen die Finanzämter ebenfalls 19%. Wird die Lesung aber aufgezeichnet, um später anderswo wiedergegeben zu werden, handelt es sich wieder um die Übertragung eines Urheberrechts: 7%."

 

LG,

eva v.

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Hallo Ihr Lieben,

 

das mit den 7% bzw. 19% USt kann man sich leicht merken:

Fürs Schreiben und alles andere, was dem Urheberrecht unterliegt, gelten 7%, für den Rest 19%. Ich hoffe, dass das stimmt, denn so mache ich das seit zwei Jahren.

Wenn man beides für einen Verlag macht, z. B. als Autor und Lektor arbeitet, und eine Rechnung für beide Tätigkeiten zusammen stellt, muss man die USt für beide Leistungen getrennt berechnen.

 

Zum ursprünglichen Thread: Ich würde auf jeden Fall (auch als Kleinunternehmer, wenn man nicht muss, sondern freiwillig darf) Umsatzsteuer abführen. Dabei kann man dann die USt aller beruflichen Anschaffungen, wie z. B. von allen gekauften Büchern geltend machen. Ich könnte mir nicht vorstellen, dass sich der Zeitaufwand für die Voranmeldung für irgendjemanden nicht lohnt, denn es geht sehr schnell (wenn man kein Großverdiener ist und dann würde sich die Frage ohnehin erübrigen, weil man es dann ja machen muss).

 

Hoffe, dass es irgendwie weiterhilft.

 

Viele Grüße

 

Regine

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