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(HeikeK)

Titelschutz bei Kurzgeschichten?

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Hallo Ihr Lieben,

 

2008 gewann ich den Agatha Christie-Krimipreis mit dem Kurzkrimi "Schachmatt". Nun möchte ich ihn als "Mini-eBook" herausgeben. Leider ist 2010 ein Buch mit demselben Titel erschienen. Mein Kurzkrimi hingegen wurde nur im Rahmen einer Anthologie veröffentlicht.

 

Meine Frage: Muss ich meine Geschichte (die seit Jahren unter diesem Titel zu googeln ist) umbenennen, um nicht in Konflikt mit dem später erschienenen Buch zu kommen? Oder gelten für Kurzgeschichten andere Bestimmungen?

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Hallo,

 

grundsätzlich ist ein Werktitel mit Erscheinen des Werks geschützt. Der genannte Titel weist zwar m. E. keine große Unterscheidungskraft auf, aber man könnte sie als ausreichend erachten.

Titelschutz gewährt er jedoch im Kollisionsfall nur insoweit, als tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Das hängt u. a. von der sog. "medialen Einbettung" des Titels ab. So ist die Verwechslungsgefahr bei einer Kurzgeschichte, die lediglich in einer Anthologie (mit anderem Werktitel) erscheint, in Bezug auf einen gleichlautenden Roman gerade bei geringer Unterscheidungskraft m. E. eher zu vernachlässigen. Hier kann oft von einer zufälligen Übereinstimmung ausgegangen werden, vor allem bei Titeln mit schwacher Originalität.

 

Zwar sind Kurzgeschichten und Romane ihrem Wesen nach beides Druckwerke und als solche titelschutzfähig. Die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt aber nur dann vor, "wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält" (sagt der BGH in ständiger Rechtsprechung).

 

Das ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Im Falle einer nur in einer (unter anderem Titel erscheinenden) Anthologie veröffentlichten Kurzgeschichte im Vergleich zu einem gleichnamigen Roman halte ich persönlich bei einem wenig unterscheidungskräftigen Titel wie dem genannten eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben. Das Erscheinen des Romans unter demselben Titel war nach meinem Dafürhalten nicht zu beanstanden.

 

Anders kann es sich nun verhalten, wenn derselbe Titel für ein E-Book benutzt werden soll, obwohl es zwischenzeitlich schon ein E-Book unter diesem Titel gibt, nämlich das zu besagtem Roman. Die Kurzgeschichte erschiene in diesem Fall - wie zuvor der Roman - separat und nicht lediglich innerhalb eines anderen Werks, eine Verwechslungsgefahr wäre hier also eher gegeben. Bei E-Books ist in der Regel nämlich nicht auf Anhieb erkennbar, dass es sich lediglich um eine Kurzgeschichte handelt, es sei denn, man würde diesen Umstand in den Titel hineinschreiben und damit wieder die benötigte Unterscheidungskraft herstellen.

 

Wie immer ist das aber nur meine persönliche Meinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit!

 

LG,

eva v.

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Danke für die Erläuterung! :-)

 

Der besagte Roman ist nicht als eBook erhältlich. Und, wie ich inzwischen gesehen habe, gibt es ein weiteres Buch mit dem Titel aus dem Jahre 2002, der ebenfalls 2010 neu aufgelegt wurde. Also gab es auch hier bereits eine Kollision.

Meine Kurzgeschichte wurde seit der Veröffentlichung im Jahre 2008 (von einem Sprecher gelesen) als mp3-Version auf meiner Homepage zur Verfügung gestellt. Gilt das nicht auch bereits als "veröffentlicht"?

 

Zur besseren Unterscheidung könnte ich eine entsprechende Ergänzung auf Amazon in die Byline geben, nur den Titel auf dem Cover würde ich ungern ändern, da diese Kurzgeschichte bei nahezu jeder Erwähnung des Krimipreises zitiert wird. Mir ist es dabei egal, wieviele Medien diesen Titel benutzen, solange mir kein eifriger Jurist einen Strick draus drehen kann, wenn ich die Kurzgeschichte als eBook online stelle.

Aber vielleicht ist "Schachmatt" ohnehin ein zu allgemeiner Titel, um ihn schützenswert zu machen? Hmmm ...

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Dass weitere Autoren denselben Titel verwenden, schließt Unterlassungsansprüche eines Verwenders nicht per se aus. Es ist aber ein Indiz für die schwache Unterscheidungskraft.

 

Ein Hörspiel/Hörbuch ist eine andere mediale Darstellungsform, hier halte ich die Verwechslungsgefahr schon deshalb für unbeachtlich, d. h. auch das stand dem Erscheinen des gleichnamigen Romans m. E. nicht entgegen.

 

Auch könnte der Roman heute deshalb Priorität haben, weil die Anthologie vermutlich seit Jahren vergriffen ist und der Titel ggf. schon deshalb wieder frei war. Zwar wird nach Einstellung des Vertriebs einem Titel noch eine gewisse "Karenzfrist" zuzubilligen sein. Aber je weniger stark die Unterscheidungskraft und auch die sonstige Kennzeichnungskraft/Originalität sind, desto kürzer wird diese Zeit zwangsläufig ausfallen, auch im Hinblick auf solche Aspekte wie Präsentation bzw. Bedeutsamkeit eines Werks. Mit anderen Worten, ein Roman wird nach Einstellung des Vertriebs für gewöhnlich einen längeren nachwirkenden Titelschutz genießen als z.B. ein Artikel, eine Kolumne oder eine Kurzgeschichte. Für sehr bekannte/preisgekrönte Werke ist das vielleicht im Einzelfall abzuwägen bzw. die Frist entsprechend auszudehnen; hier gibt es sicherlich einen Beurteilungsspielraum, der aber natürlich dann auch zusätzlichen Konfliktstoff bzgl. etwaiger Kollisionen bergen kann.

 

Die Tatsache, dass ein Roman gleichen Titels nur gedruckt, aber nicht als E-Book erhältlich ist, schließt eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Zu bedenken ist dabei ja auch, dass diese Ausgabeform jederzeit "nachholbar" ist und so eine bereits angelegte Kollision herbeigeführt werden könnte.

 

Aber letztlich ist das auch alles Ansichtssache; über solche Fälle lässt sich immer streiten.

 

Ich persönlich würde - vor allem nach zwischenzeitlich erfolgter Einstellung des Vertriebs der gedruckten Ausgabe - zwecks besserer Unterscheidbarkeit ggf. einen Untertitel anbringen.

 

LG,

eva v.

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