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eva v.

Verlagsklauseln, die Autoren benachteiligen können

Empfohlene Beiträge

Hallo ihr Lieben,

 

da ich auf dem nächsten Autorenkongress in Oberursel einen Vortrag über Verlagsverträge halten möchte, würde ich gern jetzt im Vorfeld schon mal "sammeln".

 

Ihr seid also hier aufgerufen, über Klauseln zu berichten, die euch im Laufe eures Autorenlebens schon als negativ oder nachteilig aufgefallen sind. Das können welche aus eigenen Verträgen sein oder aus denen von Kollegen.

 

Um die Anonymität zu wahren, bitte ich darum, keine Verlage zu nennen, sondern nur den Inhalt der Klauseln darzustellen, ruhig auch mit eigenen Worten oder aus der Erinnerung heraus.

 

LG,

eva v.

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"Der Vorschuss ist mit allen Ansprüchen des Verfassers gegen den Verlag zu verrechnen und aufrechenbar."

 

Damit wird jeder Cent einer möglichen Tantieme gegen jeden möglichen anderen Titel, dessen Garantiehonorar noch nicht eingespielt ist, verrechnet. Der Autor sieht sein Geld irgendwann in weiter Ferne entschwinden, der Verlag holt sich damit einen Liquititätsvorteil.

 

Diese Klausel sollte man nicht akzeptieren.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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"Bei der Überarbeitung des Manuskripts hat in Streitfällen das Lektorat das letzte Wort."

 

Was bedeutet, dass das Lektorat bestimmen kann, was im endgültigen Buch steht. Und der Autor muss mit seinem Namen dafür gerade stehen.

 

Vermutlich juristisch nicht haltbar - denn damit wird dem Autor quasi seine Meinung vorgeschrieben, aber wie viele solcher Klauseln dient es der Einschüchterung.

 

Nett auch: "Der Autor kann in Zweifelsfällen eine Betriebsprüfung durch einen vereidigten Betriebswirt verlangen, wenn die korrekte Honorarabrechnung strittig ist. Die Kosten trägt der Verlag, wennn sich bei der Prüfung Abweichungen von mehr als 10% bei der Honararberechnung herausstellen. In allen anderen Fällen trägt der Autor die Kosten."

 

Sprich: Wenn der Verlag bei der Honorarabrechnung geschummelt hat, aber die Schummelei weniger als 10% beträgt, ist der Autor dumm dran und muss zahlen.

 

Etwas weniger offensichtlich, wenn im Vertrag gar kein Erscheinungstermin genannt wird und/oder nicht gesagt wird, wie das Buch erscheinen soll (Papier?Ebook?). Im ersten Fall kann sich der Verlag sehr lange überlegen, ob er es wirklich herausbringen will, hat aber die Rechte. Der Autor kann also nicht wechseln. (Kann er vermutlich doch, weil auch hier vermutlich Warten bis zum St Nimmerleinstag juristisch nicht zulässig wäre).

 

Grüße, Hans Peter

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"Die Verfasserin verpflichtet sich, in keinem anderen Verlag ohne Genehmigung des Verlags ein Werk erscheinen zu lassen, das im Zeitraum von fünf Jahren ab Veröffentlichung nach Thema, Umfang, Preisgruppe und angesprochenem Leserkreis geeignet wäre, mit dem vorgenannten in Wettbewerb zu treten, noch an einem solchen Werk in irgendeiner Weise mitzuwirken."

... in einem Vertrag über ein Fantasy-Jugendbuch. Sprich: effektives Berufsverbot für fünf Jahre.

 

"Die Rechte an characters und setting der Reihe liegen beim Verlag, auch wenn die Entscheidung des Verlags auf Vorschlägen der Autorin beruht. Der Verlag ist berechtigt, solche Vorschläge auch für künftige Bände der Reihe zu verwenden, selbst wenn die Autorin mit dem Verfassen künftiger Bände der Reihe nicht mehr beauftragt wäre. (...) Dem Verlag ist bekannt, dass diese Welt von [Reihentitel] Teil einer größeren Welt ist, die von der Autorin entwickelt und zukünftig auch vermarktet wird. Insofern erwirbt der Verlag die ausschließlichen Rechte an einem Teil der Gesamtwelt und sichert heute schon zu, bei der Vermarktung der Restwelt durch die Autorin, gegen diese nicht vorzugehen."

 

Gruß

 

Astrid

Meine Homepage

 

Rabenzeit 1 gibt's als E-book und gedruckt bei Amazon. :)

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Ich habe einmal etwas von einer Geheimhaltungsklausel gehört. Wie kann man das verstehen und ist so etwas in Vertrögen üblich? In meinem ist diese Klausel nicht enthalten.

 

LG

Kirsten

 

An die Wirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln sind nach deutschem Recht strenge Anforderungen zu stellen. Es muss ein berechtigtes Interesse gegeben sein, das sich außerdem in der konkreten Bezeichnung dessen, was geheimzuhalten ist, manifestieren muss. Pauschale, d. h. unbestimmte Geheimhaltungsklauseln erfüllen dieses Erfordernis nicht.

 

Eine Berechtigung solcher Klauseln in Verlagsverträgen kann etwa bei Ghostwriter-Verträgen gegeben sein. Ansonsten dürften sie im Geltungsbereich deutschen Rechts schon nach AGB-Recht unwirksam und daher nicht bindend sein.

 

Keiner der mir bekannten, renommierten Verlage bedient sich in seinen Standardverträgen solcher Klauseln. Dieser Umstand spricht wohl für sich.

 

 

LG,

eva v.

 

Edit: Nach entsprechendem Hinweis noch zu ergänzen: In Drehbuch-Verträgen sind - im Gegensatz zu Verlagsverträgen - Geheimhaltungsklauseln üblich; hier liegt das berechtigte Interesse regelmäßig im branchenintern zu befürchtenden Ideenklau begründet, was im Verlagswesen bestenfalls peripher eine Rolle spielt.

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Ausverkauf/Makulierung:

 

"Der Verlag kann das Werk unter Aufhebung des Ladenpreises ausverkaufen, wenn der Absatz so gering geworden ist, dass sich eine weitere Verbreitung aus Sicht des Verlages nicht mehr lohnt. Am Erlös aus dem Ausverkauf ist der Autor nicht beteiligt. (!?) Erweist sich auch ein Verkauf zum Ausverkaufspreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.

Zu einer Teilmakulierung ist er immer dann berechtigt, wenn die Bestände den Bestand für längere Zeit decken können. (Hups!)

 

Der Bestand dieses Vertrages bleibt von dem Ausverkauf und/oder Makulierung unberührt; § 32 VerlG findet insoweit keine Anwendung.

 

Frech - denn damit kann der Autor die Rechte nicht zurückrufen, auch wenn der Verlag das Werk nicht mehr verbreiten will.

Eine Knebelung.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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Der Bestand dieses Vertrages bleibt von dem Ausverkauf und/oder Makulierung unberührt; § 32 VerlG findet insoweit keine Anwendung.

 

Frech - denn damit kann der Autor die Rechte nicht zurückrufen, auch wenn der Verlag das Werk nicht mehr verbreiten will.

Eine Knebelung.

 

Andrea

 

Ja, beim Entwurf dieser Klausel hat sich jemand wohl für besonders clever gehalten, aber dabei offenbar völlig die  - zwingende! - Vorschrift des § 41 UrhG (Link ungültig) (Link ungültig) übersehen, wonach dem Autor auf diesem Wege das Rückrufsrecht nicht abgeschnitten werden kann.

 

LG,

eva v.

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Noch einer:

 

Die Verfasserin ist nicht zur Einsichtname in die Bücher des Verlages befugt. Sie kann aber einmal jährlich verlangen, dass die Angaben des Verlags durch Bescheinigung eines vom Verlag beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberaters oder vereidigten Buchsachverständigen glaubhaft gemacht werden.

 

Honi soit, qui mal y pense.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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Der liebe Dingsbums erhalte mir meine Naivität: Bisher ging ich immer davon aus, Verlag und Autor ziehen an einem gemeinsamen Strang und haben nur ein Ziel im Auge: Das jeweilige Buch möglichst gut zu verkaufen, damit Autor und Verlag etwas verdienen. Aber was ich hier so lese...?

 

Etwas kapiere ich ganz und gar nicht, und zwar das mit der Verschwiegenheit.

Klar, über ungelegte Eier sollte man als Autor nicht reden, schon aus Selbstschutzgründen, siehe Drehbuch, und als Verlag ebensowenig. Möglichst auch nicht über Auflagenhöhe, Honorar etc, jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit. Aber warum macht man daraus gleich eine Geheimhaltungsklausel? Wie umfassend ist sie? Und -abgesehen von der juristischen Haltbarkeit- gilt sie für beide Vertragspartner? Wozu soll so etwas gut sein und mit welchen Sanktionen ist eine Nicht-Einhaltung belegt?

 

Kann mich jemand aufklären?

 

LG

Doris

MAROKKO-SAGA: Das Leuchten der Purpurinseln,  Die Perlen der Wüste,  Das Lied der Dünen; Die Wolkenfrauen

Neu seit März 2020: Thea C. Grefe, Eine Prise Marrakesch

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Klar, über ungelegte Eier sollte man als Autor nicht reden, schon aus Selbstschutzgründen, siehe Drehbuch, und als Verlag ebensowenig. Möglichst auch nicht über Auflagenhöhe, Honorar etc, jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit. Aber warum macht man daraus gleich eine Geheimhaltungsklausel? Wie umfassend ist sie? Und -abgesehen von der juristischen Haltbarkeit- gilt sie für beide Vertragspartner? Wozu soll so etwas gut sein und mit welchen Sanktionen ist eine Nicht-Einhaltung belegt?

Geheimhaltungsklausel haben natürlich Vorteile, wenn man was zu verbergen hat. Zum Beispiel andere fragwürdige Paragraphen im Vertrag.

Ausnahmen sind die Fälle, die hier schon genannt wurden: Drehbuch, Ghostwriter, also wenn sich die Geheimhaltung auf einen nachvollziehbaren Punkt beschränkt.

 

Und wenn ein Verlag gemein ist, schreibt er noch Konventionalstrafe hinein: Bei Verletzung wird eine Konventionalstrafe von 10.000 Euro fällig.

 

Das ist zwar, wenn ich Eva richtig verstanden habe, wie so viele solcher Paragraphen juristisch nicht haltbar, schüchtert aber die Autoren ein. Und welcher Autor riskiert schon einen Prozess mit seinem Verlag, selbst wenn die Sachlage ganz klar gegen den Verlag sprechen?

 

Grüße, Hans PEter

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Ich habe von mehreren Seiten gehört, dass Verlage inzwischen versuchen, die Dauer der Rechteübertragung an die Verfügbarkeit des Ebooks zu koppeln. Sprich, auch wenn die physische(n) Ausgabe(n) nicht mehr erhältlich sind, bleiben alle Rechte für die Vertragsdauer beim Verlag, solange das Ebook erhältlich ist. Da das Ebook natürlich immer erhältlich ist, würde die Möglichkeit des Rechterückrufs praktisch entfallen, bis der Vertrag endet.

 

Lieben Gruß,

 

Christoph

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Ich habe von mehreren Seiten gehört, dass Verlage inzwischen versuchen, die Dauer der Rechteübertragung an die Verfügbarkeit des Ebooks zu koppeln. Sprich, auch wenn die physische(n) Ausgabe(n) nicht mehr erhältlich sind, bleiben alle Rechte für die Vertragsdauer beim Verlag, solange das Ebook erhältlich ist. Da das Ebook natürlich immer erhältlich ist, würde die Möglichkeit des Rechterückrufs praktisch entfallen, bis der Vertrag endet.

 

Lieben Gruß,

 

Christoph

 

Ja, das wird neuerdings gerne versucht, aber § 41 UrhG verschafft auch hier dem Autor das - nicht abdingbare - Rückrufsrecht, falls das Druckrecht nicht mehr genutzt wird.

 

Wenn der Autor die Verwertung des Druckrechts, welches ja immer noch den Kerngehalt des Verlagsvertrages ausmacht, trotz verweigerter/endgültig eingestellter Ausübung durch den Verlag nicht mehr nutzen kann, und das womöglich über Jahre hinweg (schlimmstenfalls bis zum Ende des gesetzlichen Urheberrechts!) wäre dies ein erheblicher und nicht hinzunehmender Nachteil. Mir sind zwar noch keine Fälle bekannt, in denen es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen wäre (dazu ist diese Entwicklung noch zu neu), aber aus meiner Sicht ist die Rechtslage hier ganz eindeutig, denn § 41 UrhG ist zwingendes Recht, kann also vertraglich nicht "abgeschafft" werden.

 

Hier gilt: Soweit vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Rückrufsrechte hinter dem unverzichtbaren Rückrufsrecht des § 41 UrhG zurückbleiben, kann sich der Urheber auf Letzteres berufen.

 

Es muss auch nicht die Zweijahresfrist für den Rückruf eingehalten werden, wenn der Verleger erklärt hat, das Druckrecht nicht mehr ausüben zu wollen bzw. mitgeteilt hat, dass er von weiteren gedruckten Auflagen/Ausgaben absehen will.

 

Wer sich jetzt fragt, warum es überhaupt im Verlagsgesetz ein Rücktrittsrecht gibt, während doch bereits das Urhebergesetz die Möglichkeit des Rückrufs regelt - Letzteres ist umfassender, denn es kann auch gegenüber Sub-Verlegern geltend gemacht werden, also Lizenznehmern, mit denen der Autor gar nicht in Vertragsbeziehung steht. Überträgt beispielsweise der Verlag eine Übersetzungs- oder Verfilmungslizenz und übt der Lizenznehmer diese nicht aus, kann der Autor auf § 41 UrhG zurückgreifen.

 

LG,

eva v.

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Der liebe Dingsbums erhalte mir meine Naivität: Bisher ging ich immer davon aus, Verlag und Autor ziehen an einem gemeinsamen Strang und haben nur ein Ziel im Auge: Das jeweilige Buch möglichst gut zu verkaufen, damit Autor und Verlag etwas verdienen. Aber was ich hier so lese...?

 

Etwas kapiere ich ganz und gar nicht, und zwar das mit der Verschwiegenheit.

Klar, über ungelegte Eier sollte man als Autor nicht reden, schon aus Selbstschutzgründen, siehe Drehbuch, und als Verlag ebensowenig. Möglichst auch nicht über Auflagenhöhe, Honorar etc, jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit. Aber warum macht man daraus gleich eine Geheimhaltungsklausel? Wie umfassend ist sie? Und -abgesehen von der juristischen Haltbarkeit- gilt sie für beide Vertragspartner? Wozu soll so etwas gut sein und mit welchen Sanktionen ist eine Nicht-Einhaltung belegt?  

 

Kann mich jemand aufklären?

 

LG

Doris

 

 

 

Dazu kann ich nur wiederholen: Nach deutschem AGB-Recht sind solche Klauseln, vor allem wenn sie pauschal und somit weitreichend abgefasst sind, in der Regel nicht zulässig und kommen daher in seriösen Standard-Verlagsverträgen im Geltungsbereich dieses Rechts nicht vor (die Ausnahmen wurden hier schon genannt). Wer sie also trotzdem unterschreibt, braucht sich im Falle ihrer Ungültigkeit nicht dran zu halten.

 

Davon unabhängig sind natürlich immer die üblichen gesetzlichen Grenzen einzuhalten, d. h. es dürfen keine Betriebsgeheimnisse verraten oder geschäftsschädigende Behauptungen verbreitet werden, mithin bleibt jedes Offenbarungsverhalten verboten, was sowieso schon nach gesetzlichen Vorschriften entweder Schadensersatzforderungen oder gar strafrechtliche Sanktionen auslösen könnte.

 

Wo Verschwiegenheitsklauseln zulässig sind, können sie mit einer Vertragsstrafe verknüpft werden, deren Höhe aber angemessen sein muss. Gibt es keine Strafsumme, muss der Geschädigte einen Schaden nachweisen bzw. beziffern.

 

LG,

eva v.

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Noch eine Vertragsklausel, die mir unverständlich war und die mir auch durch Nachfragen nicht erklärt wurde:

Der Titel gehört dem Verlag

 

Grüße

Christa

 

Ja, das ist auch so ein Fundstück der speziellen Art :-)

 

Tatsächlich "gehört" ein Titel immer dem, der ihn benutzt. Der Titel ist geschützt, sobald das dazugehörige Werk publiziert wird.

 

Solange der Verlag das Werk publiziert, kann selbstverständlich niemand anderer den Titel für andere Werke verwenden. Von daher ist die Klausel für diesen Zeitraum schlicht überflüssig.

 

Nun will aber offenbar der Verlag mit der Klausel bezwecken, den Titel auch nach Ende der Vertragslaufzeit "behalten" zu dürfen. Der Autor soll zwar sein Buch wieder mit heimnehmen und woandershin verkaufen dürfen, aber nicht den Titel.

 

Dieser fromme Wunsch scheitert aber schon an einer elementaren und zwingenden Rechtsfolge:

 

Wenn das Werk nicht mehr publiziert wird, ist der Titel für jedermann (nach einer gewissen Zeit, innerhalb derer sich manifestiert, dass es keine Neuauflagen/Neuausgaben geben wird) wieder frei verfügbar. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass alte - nicht mehr publizierte Titel - sich auf neuen Werken wiederfinden, denn die Auswahl aller verfügbaren Titel ist naturgemäß endlich. Der Verlag kann also nicht einfach per Klausel mit Wirkung für und gegen jedermann bestimmen, dass der Titel bei ihm verbleibe.

 

Und auch eine weitere Rechtsfolge steht einer solchen Klausel entgegen: Das Bestreben, den Autor zu hindern, nach Ablauf des Verlagsvertrages den Titel für sein Werk weiter zu benutzen, etwa im Zuge einer Zweitverwertung bei einem anderen Verlag, verstößt gegen das gesetzliche Schikaneverbot. Der Titel kann als wesentlicher und elementarer Bestandteil eines Werks nicht einfach "separat" einbehalten werden, und das auch noch klauselmäßig.

 

Auch als überraschende Klausel wäre eine solche Bestimmung unwirksam.

 

Anderes könnte gelten, wenn es sich um einen Reihen/-Dach-Titel handelt, der nicht nur Werke des Autors einbezieht, sondern auch die von anderen Autoren. Wobei ich jedoch von Verträgen über Einzelwerke ohne Reihenanbindung Kenntnis habe, in denen diese Klausel ebenfalls verwendet wurde.

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva,

 

mehrmals hast Du hier schon die "überraschende Klausel" erwähnt.

 

Könntest Du uns bitte erklären, was es damit auf sich hat. Ich meine, überrascht bin ich immer mal wieder über putzige Klauseln, aber das kann ja nicht gemeint sein.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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Liebe Eva,

 

mehrmals hast Du hier schon die "überraschende Klausel" erwähnt.

 

Könntest Du uns bitte erklären, was es damit auf sich hat. Ich meine, überrascht bin ich immer mal wieder über putzige Klauseln, aber das kann ja nicht gemeint sein.

 

Andrea

 

Hallo,

 

überraschende Klauseln sind hier (Link ungültig) (Link ungültig) geregelt. Das sind solche Klauseln, die nicht vertragstypisch sind und mit denen der durchschnittstypische Vertragspartner redlicherweise nicht zu rechnen braucht.

 

LG,

eva v.

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva,

 

mehrmals hast Du hier schon die "überraschende Klausel" erwähnt.

 

Könntest Du uns bitte erklären, was es damit auf sich hat. Ich meine, überrascht bin ich immer mal wieder über putzige Klauseln, aber das kann ja nicht gemeint sein.

 

Andrea

 

Hallo,

 

überraschende Klauseln sind hier (Link ungültig) (Link ungültig) geregelt. Das sind solche Klauseln, die nicht vertragstypisch sind und mit denen der durchschnittstypische Vertragspartner redlicherweise nicht zu rechnen braucht.

Das hieße ja, dass ein Standard-Verlagsvertrags sowas wie ein AGB wäre und unter deren Regelungen fiele, sehe ich das richtig?

 

Grüße, Hans Peter

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Das hieße ja, dass ein Standard-Verlagsvertrags sowas wie ein AGB wäre und unter deren Regelungen fiele, sehe ich das richtig?

 

Grüße, Hans Peter

 

Ja, in den allermeisten Fällen sind die von den Verlagen vorformulierten Verträge AGB.

Der Autor ist zwar regelmäßig "Unternehmer" im Sinne der AGB-Vorschriften, es sind bei Verlagsverträgen also nicht alle gesetzlichen Kriterien für die Gültigkeit der Klauseln anwendbar, aber einige sehr wichtige schon.

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva,

 

mir kommt dies hier sehr ungünstig vor:

 

§ 2 Rechtseinräumungen

1. Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.

 

 

--

Quelle: mediafon.de

Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen Rahmenvertrag (vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung) Zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verleger-Ausschuß

 

Viele Grüße

Jeanine

Website Kiri Johansson  |  Instagram  |  Facebook  |  Die Wortfinderinnen

»Wenn du dich für die Freiheit entschieden hast, kann dir gar nichts passieren. Nie.«

(Ralf Rothmann, Wilhelm-Raabe-Literaturpreisträger 2004)

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Liebe Eva,

 

mir kommt dies hier sehr ungünstig vor:

 

§ 2 Rechtseinräumungen

1. Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.

 

 

--

Quelle: mediafon.de

Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen Rahmenvertrag (vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung) Zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verleger-Ausschuß

 

Viele Grüße

Jeanine

 

 

 

 

Hallo Jeanine,

 

das ist natürlich - zumindest im Vergleich zu dem, was das Verlagsgesetz vorsieht - ungünstig für den Autor, denn er begibt sich ja zeitlebens (und noch 70 Jahre darüber hinaus) eines großen Teils seiner Rechte (allerdings nicht aller, die übrigen folgen dann in der langen Liste der Nebenrechte :-)).

 

Dessen ungeachtet ist es eine gängige und vielfach verwendete Standard-Klausel, an der im Grunde nichts auszusetzen ist. Sie bewegt sich im Rahmen der Vertragsfreiheit. Der Autor muss sie allerdings trotzdem so nicht unterschreiben, das ist, wie alles andere auch, Verhandlungssache. Die von Agenturen vermittelten Verlagsverträge sehen heute in aller Regel nur eine zeitlich befristete Rechteübertragung vor.

 

LG,

eva v.

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Folgende Regelung taucht in letzter Zeit neu bei einigen Verlagen auf:

 

Bei Sonderverkäufen (Verkauf, wobei Netto-Verlagsabgabepreis gleich oder weniger als 50% des Nettoladenpreises ist) erhält der Verfasser

X % vom Netto-Verlagsabgabepreis eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars.

 

Amazon direkt bekommt 55% Rabatt, Barsortimente wie KNV, Libri etc. 50%. Das bedeutet, dass alles, was über Grossisten und Barsortimenter verkauft wird, nicht mit "Nettoladenpreis" verrechnet wird, sondern mit "Netto-Verlagsabgabepreis", also ein Riesenunterschied.

In meinen Augen ist das eine Umgehung der Nettoladenpreis-Regelung.

 

Was meint ihr dazu?

Elli

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Folgende Regelung taucht in letzter Zeit neu bei einigen Verlagen auf:

 

Bei Sonderverkäufen (Verkauf, wobei Netto-Verlagsabgabepreis gleich oder weniger als 50% des Nettoladenpreises ist) erhält der Verfasser

X % vom Netto-Verlagsabgabepreis eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars.

 

Amazon direkt bekommt 55% Rabatt, Barsortimente wie KNV, Libri etc. 50%. Das bedeutet, dass alles, was über Grossisten und Barsortimenter verkauft wird, nicht mit "Nettoladenpreis" verrechnet wird, sondern mit "Netto-Verlagsabgabepreis", also ein Riesenunterschied.

In meinen Augen ist das eine Umgehung der Nettoladenpreis-Regelung.

emplare bestellt.

Was meint ihr dazu?

Elli

 

Elli,

so weit ich informiert bin, sind mit Sonderverkäufen nur Verkäufe gemeint, die nicht im normalen Buchhandel stattfinden. Wenn z.B. eine Firma all ihren Mitarbeitern dein Buch zu Weihnachten schenken will und 2000 Exemplare bestellt.

 

Aber die Klausel klingt missverständlich, das sollte man päzisieren.

 

Mascha

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