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(DanielM)

eBook zur Verlagsausgabe selbst herausbringen: Wie ist die Rechtslage

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Auf die Gefahr hin, dass das Thema hier schon mal angesprochen wurde:

Bisher wurde für keines meiner drei Verlagsbücher eine eBook-Ausgabe herausgebracht. Bei mindestens einem Buch bin ich mir sicher, dass das sinnvoll wäre.

 

Da sich von Verlagsseite nichts tut (außer das bei einem Buch eine eBook-CD-Rom! angekündigt wurde, aber doch nicht erschien) und weil ich mittlerweile doch sehr gute Erfahrungen mit selbstverlegten eBooks gemacht habe würde ich mich gerne selbst um die eBook-Ausgabe kümmern.

 

Müssen die eBook-Rechte explizit im Verlagsvertrag aufgeführt sein, damit sie beim Verlag liegen? Und wie heißt dann die juristische Formulierung für eBooks: "elektronische Ausgabe"? Oder "körperlose elektronische Ausgabe"?

 

In den Verträgen steht nämlich unter 2.c)

"das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch...[etc...]-Ausgaben oder andere Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben"

 

"Körperlich elektronisch" klingt für mich eher nach CD-Rom, als nach Download.

Und das würde auch erklären, warum der Verlag bisher nur in Richtung CD-Rom geplant hat.

 

???

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Hallo Daniel,

 

"körperlich" heißt anfassbar, das hast du schon richtig durchschaut. Wenn die die E-Book-Rechte nicht mit übertragen sind, liegen sie beim Autor, d. h. er kann sie frei verwerten.

 

Aber auch, wenn der Autor E-Book-Rechte übertragen hat und der Verlag sie zwei Jahre lang nicht genutzt hat, kann der Autor sie - unter Setzung einer angemessenen Frist zur Veröffentlichung - wegen Nichtausübung zurückrufen, § 41 UrhG (Link ungültig) (Link ungültig).

 

LG,

eva v.

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Großartig!

 

Dann habe ich nur noch eine Frage, die ich mir auch in Bezug aufs allgemeine Zurückholen von Buchrechten vom Verlag schon gestellt habe.

 

Wie ist es eigentlich mit den Leistungen, die ein Verlag bei der Buchproduktion eingebracht hat? Entstehen dem Verlag dadurch neue Rechte. Also ich meine jetzt nicht die Covergestaltung (die mache ich sowieso noch mal neu). Sondern ein Lektorat, das vom Verlag bezahlt wurde, und bei dem der Text verändert wurde.

 

Muss ich zu meiner Manuskript-Version zurück gehen, die ich seinerzeit beim Verlag eingereicht habe und ein neues Lektorat erstellen lassen?

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Hallo,

 

ein normales Lektorat begründet kein eigenes, neues Urheberrecht. Anders kann es sich verhalten, wenn das Lektorat sehr umfassend und mit starken Eingriffen verbunden ist, wenn z. B. neue Teile eingefügt oder ursprüngliche sehr stark umgeschrieben wurden. Es gibt durchaus Werke, da werden ganze Kapitel neu gestaltet und sogar Inhalte geändert, sodass aufgrund vieler neu hinzugekommener Textabschnitte zumindest eine Miturheberschaft des betreffenden Lektors (nicht des Verlags!) infragekommen könnte. Hier kann im Einzelfall die Abgrenzung schwierig und problematisch sein. In einem solchen Fall ist der Autor auf der sicheren Seite, wenn er für eine Neuausgabe auf seine Abgabefassung zurückgreift und dann diese lieber noch einmal selbst überarbeitet und nachkorrigiert.

 

LG,

eva v.

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Da ja auch die Verlage von der Rechtslage zu überzeugen sind:

Akif Pirinçci erzählt in diesem Interview ebenfalls etwas über das Thema und bringt sogar den Begriff der "Sittenwidrigkeit" ins Spiel, wenn eBook-Rechte nicht als Hauptrechte sondern als Nebenrechte aufgeführt wären:

(Link ungültig)

 

Ist das rechtlich richtig, was er da sagt, und somit ein Argument um einen Verlag davon zu überzeugen, dass er die Rechte nicht hat, bevor es zu rechtlichen Streitigkeiten kommt?

 

 

Im Normvertrag von 1999 den ich unterschrieben habe, gibt es übrigens auch noch ein Sternchen hinter dem Begriff "körperlichen elektronischen Ausgaben*)"

da steht:

 

"*) Sobald sich die Rahmenbedingungen fu[ch776]r eine elektronische Werknutzung in Datenbanken und Online-Diensten

geklärt haben, werden sich VS in der IG Medien und Börsenverein u[ch776]ber eine entsprechende Ergänzung des

Normvertrages verständigen. Bis dahin sollten entsprechende Rechtseinräumungen einzelvertraglich geregelt

werden."

 

Einen Einzelvertrag über eBook-Rechte habe ich natürlich nicht unterzeichnet.

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Hallo,

 

"sittenwidrig" ist in so einem Zusammenhang immer ein hartes Wort, das würde ich eher nicht verwenden, weil dazu regelmäßig auch eine persönliche Komponente gehört und eine Gesamtschau nötig ist. Meist trifft die Bezeichnung "unwirksam" oder bestenfalls "rechtswidrig" es eher, wenn eine Vertragsklausel ungültig ist.

 

Bei der Einordnung der Übertragung von E-Book-Rechten als Hauptrecht oder Nebenrecht ist beides zulässig, es herrscht ja Vertragsfreiheit. Es muss nur hinreichend deutlich werden, welche Rechte genau übertragen werden, für wie lange und zu welchen Bedingungen/Beteiligungen. Weil es sich bei diesen Rechtekatalog-Klauseln in den standardisierten Verlagsverträgen überwiegend um AGB handelt, sind regelmäßig sowieso die gesetzlichen Vorschriften über deren Gültigkeit zu beachten, d.h. sie dürfen beispielsweise weder irgendwo unauffällig versteckt sein, den Autor nicht unangemessen benachteiligen und müssen dem Bestimmtheitsgebot genügen.

 

In manchen Verlagsverträgen steht die Übertragung von E-Book-Rechten unter den Nebenrechten, bei anderen unter den Hauptrechten. Ähnliches kann man bei Hörbüchern beobachten. In neueren Verträgen werden E-Books und Hörbücher oft explizit als Hauptrechte aufgeführt, in den älteren eher unter den Nebenrechten, weil Print lange traditionell als Hauptrecht galt und alles andere nur "Zusatznutzung" war.

 

Erst in jüngerer Zeit wird aus der Zusatznutzung auch manchmal eine Alternativnutzung (Stichwort: E-Book first) oder gleichwertige Nutzung.

 

Praktische Bedeutung kann sich - zumindest wäre es theoretisch denkbar - bei einer Einräumung als zusätzliches Hauptrecht daraus ergeben, dass man den Standpunkt einnehmen könnte, der Verleger MÜSSE in einem solchen Fall die E-Book-Ausgabe realisieren, so wie er es beim Print ja auch muss, anderenfalls eine Regresspflicht entstehen könnte. Während beim Nebenrecht die unterlassene Verwertung nur ein Rückrufrecht begründet.

 

LG,

eva v.

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Praktische Bedeutung kann sich - zumindest wäre es theoretisch denkbar - bei einer Einräumung als zusätzliches Hauptrecht daraus ergeben' date=' dass man den Standpunkt einnehmen könnte, der Verleger MÜSSE in einem solchen Fall die E-Book-Ausgabe realisieren, so wie er es beim Print ja auch muss, anderenfalls eine Regresspflicht entstehen könnte. Während beim Nebenrecht die unterlassene Verwertung nur ein Rückrufrecht begründet.[/quote']

Danke für die sachliche, unaufgeregte Klarstellung, das war hier nötig!

Das neue Jugendbuch: "Der Reiter des Königs"&&Homepage Burkhard P. Bierschenck

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