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Andrea S.

Vertragsklausel

Empfohlene Beiträge

Ihr Lieben,

 

hat jemand Erfahrung mit einer solchen Vertragsklausel:

 

Nach der Erfüllung/Publikation bestehender Altverträge wird der Autor exklusiv für den Verlag schreiben bzw. etwaige weitere Projekte im Vorfeld vom Verlag freigeben lassen.

 

Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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Eine solche Exklusivität sollte aber bei jemandem wie Dir, also nicht Frau Habgraderstangefangen, mit einem entsprechenden Exklusivitätshonorar verbunden sein.

Nur dann hätte der Verlag für den Fall, dass Du gegen diesen "First-Look-Deal" verstößt, irgend eine Handhabe gegen dich.

Wird dieses "Recht der ersten Nacht"  ;) nicht gesondert honoriert, ist es auf Klopapier geschrieben.

Insbesondere weil es Dich in Deinen Vermarktungschancen ja einschränkt UND verpflichtet, diesem Verlag gegenüber immer und jederzeit all Deine Projekte offenzulegen.

Also alles wie immer: eine Preisfrage...

Im Dehbuchbereich gibt es derei Exklusivitätsdeals übrigens durchaus, aber diese sind IMMER mit einem Grundhonorar verbunden, auf das dann die einzelnen Werkhonorare angerechnet werden UND (viel wichtiger) mit einer exakt festgeschriebenen Laufzeit.

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Nach der Erfüllung/Publikation  bestehender Altverträge wird der Autor exklusiv für den Verlag schreiben bzw. etwaige weitere Projekte im Vorfeld vom Verlag freigeben lassen.

Klingt ja heftig und wie eine juristische Zwangsjacke. Wieweit so eine Klausel überhaupt gültig sein würde, vor allem, wenn keine Zeitbegrenzung/Kündigung vorliegt, müsste EvaV beurteilen. Mir als juristischem Laien scheint das sehr fraglich, ob sowas gerichtlicher Prüfung standhalten würde (Knebelvertrag, unsittlich, etc.)

 

Wenn das nicht mit entsprechenden hohen finanziellen Gratifikationen, wie Matthias sie schildert, verbunden ist, würde ich dringend von der Unterschrift abraten.

 

herzliche Grüße

 

Hans Peter

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Hallo Andrea,

 

was Matthias sagt, kann ich bestätigen. Diese Exklusivität gilt nur bei entsprechender Honorierung. (Ich kenne das aus dem IT-Bereich, wenn man Verträge mit Freiberuflern macht und einen Kundenschutz/Konkurrenzausschluss reinschreibt.)

 

An einer Stelle hätte ich noch Bedenken:

Matthias schreibt von "First-Look-Deal" und dem "Recht der ersten Nacht". Das lese ich aus deiner Klausel nicht heraus. Was ist mit der "zweiten Nacht"? Anders ausgedrückt: Was passiert, wenn der Verlag ein Manuskript von dir nicht will. Dann kannst du gar nichts machen, sondern bist auf die reine Gnade des Verlags angewiesen, ob er dich freigibt. Dieser Punkt sollte so geklärt werden, dass du gut damit leben kannst. Ich würde ungefähr so ergänzen, dass, wenn der Verlag ein Projekt nicht selbst veröffentlichen will, er dir die Freigabe nicht verweigern darf.

 

Klaus

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Diese Exklusivität gilt nur bei entsprechender Honorierung. (Ich kenne das aus dem IT-Bereich' date=' wenn man Verträge mit Freiberuflern macht und einen Kundenschutz/Konkurrenzausschluss reinschreibt.)[/quote']

Von dort kenne ich sie auch. Allerdings sind sie immer zeitlich begrenzt und/oder mit Kündigungsmöglichkeiten und die Firmen müssen für dieses Recht zahlen.

 

herzliche Grüße

 

Hans Peter

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Ihr Lieben,

 

hat jemand Erfahrung mit einer solchen Vertragsklausel:

 

Nach der Erfüllung/Publikation  bestehender Altverträge wird der Autor exklusiv für den Verlag schreiben bzw. etwaige weitere Projekte im Vorfeld vom Verlag freigeben lassen.

 

Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis.

 

Andrea

 

 

Dazu hat der BGH (Link ungültig) (Link ungültig) schon mal was entschieden, auch bezogen auf Freelancer. Danach sind solche Klauseln unwirksam, sofern sie nicht mit einer Entschädigung einhergehen.

 

Soweit ein Wettbewerbsverbot für (freiberufliche) nachvertragliche Tätigkeiten ohne vorher vereinbarte Karenzentschädigung rückblickend unwirksam ist, muss das m. E. erst recht ex ante gelten, wenn durch ein solches Wettbewerbsverbot überhaupt erst eine Art Dauerschuldverhältnis generiert werden soll, welches auf diesem Wege mangels gleichzeitiger Regelungen über eine mögliche Beendigung gewissermaßen unkündbar wird.

 

LG,

eva v.

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Hallo Andrea,

 

ich sehe das auch so, dass die Klausel ungültig ist, wenn es z. B. keine gesonderte Bezahlung gibt. Dennoch solltest du vorsichtig sein, so etwas unterschreiben. Wenn es hinterher streit darum gibt, ist das immer sehr unangenehm. Und vor Gericht ist es ja auch wie auf hoher See - man weiß nie.

 

Hans-Jürgen

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Danke schon mal.

 

Sicher will ich das nicht unterschreiben. Ich suche Argumente dagegen.

 

Was ist mit einer möglichen Scheinselbstständigkeit, die man daraus ableiten kann?

 

Andrea, grummelnd

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

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Danke schon mal.

 

Sicher will ich das nicht unterschreiben. Ich suche Argumente dagegen.

 

Was ist mit einer möglichen Scheinselbstständigkeit, die man daraus ableiten kann?

 

Andrea, grummelnd

 

Die Frage wird tatsächlich aufgeworfen. Ob ein hauptberuflicher Autor, der vertraglich ohne konkret vereinbarte Kündigungsmöglichkeit mit seiner gesamten schriftstellerischen Arbeit an einen einzigen Auftraggeber gebunden und damit wirtschaftlich von ihm abhängig ist, sich nach dessen Vorgaben für Veröffentlichungstermine bzw. nach dessen Projektvorschlägen zu richten hat, noch selbsständig im Rechtssinne ist, wäre ggf. zu prüfen.

 

Für dich selbst ist es egal, du bist ja - über die KSK - sowieso sozialversicherungspflichtig, aber der Verlag würde dann ggf. nicht nur die "normale" Künstlersozialabgabe zahlen müssen, sondern wie ein echter Arbeitgeber den kompletten (annähernd hälftigen) Anteil, was natürlich viel teurer für ihn wäre. Dann wären da für den Autor ggf. noch solche Bonbons denkbar wie bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz :-)

 

Nach meinem Dafürhalten ist aber schon deswegen keine Scheinselbstständigkeit anzunehmen, weil dafür besagte Klausel wirksam sein müsste, wogegen bereits einiges spricht. Ich würde so was niemals unterschreiben.

 

LG,

eva v.

 

Edit: Wobei natürlich ein faktisches Arbeitsverhältnis auch über eine Bindung durch eine unwirksame Klausel zustandekommen kann, wenn beide Seiten lange genug danach agiert haben.

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