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(Iko)

Buchpreisbindung vorzeitig aufgehoben?

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Hallo allerseits,

 

kann mir bitte jemand sagen, ob ein Verlag bereits vor Ablauf der 18-monatigen Frist die Buchpreisbindung aufheben darf? Mein Verlag schickte mir nach unserer Trennung eine Mail mit dem Hinweis, sie sei jetzt aufgehoben. Erst später erfuhr ich bei Wikipedia und beim Börsenverein von dieser Frist. Dazu muss ich noch anmerken, dass ich die restlichen Bücher übernommen und die Rechte zurückerhalten habe.

 

Vielen Dank sagt Iko

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Hallo Iko,

 

grundsätzlich darf ein Verlag den Ladenpreis nicht vor Ablauf der Frist aufheben, abgesehen von wenigen genau bezeichneten Ausnahmen. Verstöße können dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels gemeldet und dann entsprechend geahndet werden.

 

Ob und inwieweit ein Autor aufgrund vorzeitiger Aufhebung des Ladenpreises Ansprüche gegen den Verlag hat, ist Fallfrage. Im Wesentlichen hängt das z. B. davon ab, ob zugleich ein Verstoß gegen den jeweiligen Verlagsvertrag vorliegt. So könnte etwa in einer einvernehmlichen Rückübertragung aller Verlagsrechte sowie einer Übernahme aller Restbestände eine Vereinbarung über die Aufhebung des Verlagsvertrags zu sehen sein. Das Buch wäre dann sowieso nicht mehr lieferbar.

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva, vielen Dank!

 

Um ganz sicher zu gehen: Der Verlag und ich haben uns einvernehmlich getrennt. Ich habe die Bücher übernommen, er hat mir die Rechte zurückübertragen – mein Buch ist also vom Verlag aus nicht mehr lieferbar. Ich würde es bei meinen Lesungen gerne für €9.90 verkaufen (vorher 12.90), um die 10-Euro-Hemmschwelle zu unterschreiten. Nach Deiner Ausführung müsste das unter diesen Umständen also möglich sein, ja?

 

LG Iko

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Das würde ich so nicht unbedingt unterstreichen wollen. Jedenfalls möchte ich meine Hand nicht dafür ins Feuer legen.

 

Deine ursprüngliche Frage hatte ich vielmehr so gedeutet, ob du gegen den Verlag Ansprüche wegen vorzeitiger Aufhebung des Ladenpreises geltend machen könntest. Das war dann wohl ein Missverständnis.

 

Durch einvernehmliche Aufhebung des Verlagsvertrages, Rechterückgabe und Restbestandsabgabe, in Verbindung mit der Aufhebung des Ladenpreises und mit dem Ziel verbilligter Abgabe an den Endkunden könnte möglicherweise das Buchpreisbindungsgesetz verletzt bzw. umgangen werden; es geht ja hier nicht um Rechte des Autors oder des Verlegers, sondern um das geschützte Kulturgut Buch - dieses soll nicht einfach dem freien Spiel der Kräfte (des Marktes) ausgeliefert werden.

 

Für eine verbilligte Abgabe wird daher oft der Mängelstempel genutzt. Aber auch hierzu gibt es m. W. Urteile, wonach mängelfreie Bücher ohne jeden Defekt nicht einfach als Mängelware gekennzeichnet werden dürfen, da oft dahinter ersichtlich das Bestreben steht, einen Titel vorzeitig aus der Preisbindung zu nehmen, um z. B. Lagerkosten zu sparen.

 

Inwieweit allerdings bei Mini-Ramschaktionen überhaupt Kontrollen stattfinden, vermag ich nicht zu sagen. Hierzu bzw. aus der täglichen Praxis können sicher die im Verlagswesen und Buchhandel tätigen Mitglieder mehr sagen.

 

Um absolut sicher zu gehen, könnte man aber auch einfach mit dem Verkauf an den Endabnehmer bis zum Ende der Frist warten oder bis dahin den ursprünglichen Preis einhalten.

 

LG,

eva v.

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