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Nadine

Kündigungsfristen bei Agenturverträgen: Was muss beachtet werden?

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Bevor meine Agentin jetzt einen Schreck bekommt: Es geht nicht um mich. Eine Bekannte fragte mich, ob ich mich mit Kündigungsfristen auskennen würde, aber ich habe leider keine Ahnung und bitte hier - in Absprache mit ihr - um Hilfe. Gleichzeitig habe ich sie auf die bereits vorhandenen Threads zum Thema aufmerksam gemacht, in denen ihre Kernfrage aber leider nicht beantwortet wird.

 

Ich würde gerne meinen Agenturvertrag kündigen, da momentan keine zufriedenstellende Zusammenarbeit gewährleistet wird. Laut meinem Agenturvertrag darf ich nach einem Jahr mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Ich wollte nur mal wissen, ab wann genau das möglich ist. Die Agentur hat bereits am XX.XX.2009 das Ganze unterzeichnet, ich am XX.XX.2009 (8 Tage später). Welches Datum gilt jetzt? Ich nehme mal an, dass mein Unterschriftsdatum relevant ist, oder?

Hat jemand schon einmal einen Agenturvertrag gekündigt? Gibt es wichtige Sachen, die ich beachten muss (schriftlich per Post ist klar, wahrscheinlich auch via Einschreiben). Oder ist es möglich früher auszutreten? Wie genau funktioniert ein Aufhebungsvertrag und von welcher Seite muss er gestellt werden? Ich will möglichst ohne Probleme das ganze Thema abschließen. Notfalls kann ich auch noch bis März warten, da ich nicht davon ausgehe, dass die Agentur noch weitere Anstrengungen unternimmt.

Die Prüffristen bei Agenturen und Verlagen sind nicht lang. Ein Autor erfährt lediglich eine Zeitdilatation, je weiter er sich von seinem Manuskript entfernt!

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Hallo Nadine,

 

ich habe kürzlich auch meinen Agenturvertrag gekündigt, da galt die zweite Unterschrift, in meinem Fall die Unterschrift meines Ex-Agenten.

 

Liebe Grüße,

Heike

www.heike-schulz.com "Hexengesicht", Schwarzkopf & Schwarzkopf "Anpfiff dritte Halbzeit", Schwarzkopf & Schwarzkopf

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Hallo Heike,

 

danke für deine Antwort!

Weißt du zufällig, ob es auch die Möglichkeit gibt, in beiderseitigem Einverständnis den Vertrag aufzuheben?

 

Liebe Grüße,

Nadine

Die Prüffristen bei Agenturen und Verlagen sind nicht lang. Ein Autor erfährt lediglich eine Zeitdilatation, je weiter er sich von seinem Manuskript entfernt!

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Hallo, Nadine

 

Wenn beide Seiten mit der Trennung einverstanden sind, sollte ein Auflösungsvertrag kein Problem sein. Darin wird eben wieder mit den Unterschriften beider Seiten vereinbart, dass die Zusammenarbeit ab sofort (oder zu einem bestimmten Termin) beendet wird.

 

Aktuell hatten wir die Kündigung eines Agentur-Vertrags auch hier (Link ungültig) (Link ungültig). Da steht auch einiges drin.

 

Liebe Grüße,

Heiko

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Falcon Peak - Wächter der Lüfte. Ein spannendes Fantasy-Abenteuer für Jungen und Mädchen ab 10 Jahren und jung gebliebene Erwachsene. ArsEdition, 01.03.2021

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Hallo,

 

bei schriftlichen Verträgen gilt der Zeitpunkt der zweiten Unterschrift, es sei denn, im Vertrag stünde eingangs so etwas wie "... haben am xyz folgenden Vertrag geschlossen:", wie man es oft etwa in von Agenturen ausgehandelten Verlagsverträgen findet. Da wäre dann dieser Tag maßgeblich.

 

Die einvernehmliche Aufhebung eines Agenturvertrages ist jederzeit möglich, auch formfrei (es sei denn, im Vertrag ist für etwaige Vereinbarungen Schriftform vereinbart). Es müssen nur beide Seiten damit einverstanden sein. Zu etwaigen späteren Beweiszwecken sollte man es sich aber schriftlich bestätigen lassen.

 

LG,

eva v.

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Guten Morgen!

 

Ups, ich sehe gerade, ich habe mich noch gar nicht für eure Antworten bedankt  :-[ Ist mir bei dem ganzen Stress in letzter Zeit durchgerutscht, bitte entschuldigt. Vielen Dank dafür.

 

Besagte Bekannte hat gekündigt und es hat relativ gut geklappt. Rechtlich ist sie jetzt jedenfalls bald raus aus dem Vertrag. Allerdings weiß keiner so richtig, wie die Rechtslage sich jetzt in Bezug auf die beiden Romane gestaltet, die die Agentur für sie vermitteln wollte und es hat sich noch eine Frage ergeben:

 

Die Kündigungsfrist läuft bis Anfang März, danach bin ich frei. Nun überlege ich meine Bücher (die, die von der Agentur vertreten wurden) noch einmal selbst an den Mann zu bringen. Da ich weiß, welche Verlage angeschrieben wurden, weiß ich zumindest, wo ich es nicht nochmal versuchen werde.

Gesetz den Fall ich finde einen anderen Verlag, wie sieht es dann mit den Ansprüchen der Agentur aus? Hat die dann (obwohl sie gar nichts mehr zur Vermittlung beigetragen haben) das Recht auf ihre Provision? Wenn ich bei einem Verlag anfrage, den sie angesprochen haben und der nimmt mich, ist es glaube ich so geregelt, dass die Agentur durchaus Anspruch erheben kann (da sie ja den Kontakt hergestellt hat), aber bei einem komplett anderen Verlag?

Wie sieht es weiterführend aus, wenn meine Kündigung durch ist und sich danach urplötzlich ein Verlag bei der Agentur meldet und Interesse zeigt? Gibt es in dem Fall irgendwas zu beachten? Ich meine ich muss das Angebot ja nicht annehmen, aber so insgesamt interessiert es mich schon, wie das alles rechtetechnisch aussieht...

 

Danke und viele Grüße,

Nadine

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Hallo,

 

wenn eine Exklusivvereinbarung mit der Agentur besteht, muss der Autor i. d. R. entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die von ihm während der Vertragslaufzeit, also bis zum Ende des Vertrages, selbst hergestellten Verlagskontakte der Agentur melden und auch etwaige Verlagsverträge unter ihrer Mitwirkung abschließen, weshalb dann auch die entsprechende Provision fällig wird. Unterlässt der Autor das und schließt ohne Mitwirkung der Agentur Verlagsverträge ab, kann er sich wegen Verletzung des Agenturvertrages schadensersatzpflichtig machen, was regelmäßig einer Zahlung in Höhe der Provison gleichkommen dürfte.

 

Nach Ablauf des Agenturvertrags kann der Autor beliebig seinen Stoff an andere Verlage veräußern, ohne die Agentur einzubinden.

 

Handelt es sich dabei um einen Verlag, der vorher bereits von der Agentur kontaktiert wurde, kann die Provision auch nach Ablauf des Agenturvertrages fällig werden, es sei denn, ein längerer Zeitablauf oder andere Umstände schließen den erforderlichen Zusammenhang mit der Agenturtätigkeit aus.

 

Meldet sich ein Verlag nach Ablauf des Agenturvertrages nicht infolge eigener Bemühungen des Autors, sondern unter Bezugnahme auf ein - früheres - Vermittlungsangebot der Agentur, besteht ein solcher Zusammenhang unabhängig vom Zeitablauf, d. h. die Provision würde im Falle eines daraus resultierenden Verlagsvertrages auch dann noch fällig werden.

 

LG,

eva v.

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Hallo Eva,

 

vielen Dank! Da merke ich wieder, wie wenig sattelfest ich bei solchen rechtlichen Sachen bin. Werde es weitergeben.

 

Viele Grüße,

Nadine

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