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UlrikeR

Mobilebooks

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Hat jemand von euch Erfahrung mit Mobilebooks / Blackbetty?

Ich habe mit denen vor drei Jahren einen Vertrag gemacht ( Kurzgeschichten) und seitdem nie wieder etwas gehoert. Geld kam auch nie. :s12 Jetzt wuerde ich gern meine Rechte zurueck bekommen.

Im Vertrag steht unter Kündigung:

 

Sollte der Verlag zwei Jahre lang durchgehend das Werk nicht in Mobilebooks der Öffentlichkeit entgeltlich zur Verfügung stellen, und das Werk auch sonst nicht entgeltlich innerhalb dieses Zeitraumes verwerten, so ist der Autor berechtigt, den Vertrag nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von zwei Monaten zur Erfuellung dieser Vertragspflicht durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres zu beenden.

 

Nach dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung ist der Verlag zwar nicht mehr berechtigt, das Werk fuer Mobilebooks herzustellen, es ist ihm jedoch gestattet, im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch laufende Verwertungsvertraege mit Dritten innerhalb einer Frist von 24 Monaten abzuwickeln.

 

 

Okay, so weit so schrecklich - verstehe ich das richtig - das Werk ist ja innerhalb dieser Zeit in keinster Weise entgeltlich verwertet worden, habe ich dadurch das Recht, am 31.12. zu kündigen? Und ab Februar 2011 dürften die es auch nicht mehr bei Mobielbooks drin haben?

 

Und was ist unter dem verqueren letzten Satz zu verstehen?

www.ulrikerylance.com

 

"Überfall im Hühnerstall", dtv junior , 2023

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Und was ist unter dem verqueren letzten Satz zu verstehen?

 

Ich bin kein Jurist, dies vorab.

Sollte der Verlag (Mobilebooks) während der Vertragszeit Unterlizensierungen vorgenommen haben, die ausgeübt werden, so werden diese nach Kündigung des Hauptvertrages (Verwertung durch Mobilebooks) weitergeführt und abgewickelt.

 

Soweit, so üblich. (meiner Meinung nach)

 

Reinhard

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Hallo,

 

zur Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist bei einer Kündigung zum 31.12. müsste bis spätestens Ende Oktober (Zugang) gekündigt werden.

 

Das ist aber erst nach Ablauf der zweimonaten Nachfrist möglich, die nach der zitierten Vertragsklausel zuvor gesetzt werden müsste.

 

Um also die Kündigung noch zum Ende dieses Jahres aussprechen zu können, am besten heute noch die 2-monatige Nachfrist zur Erfüllung der Vertragspflicht setzen, dann - falls sich bis dahin nichts geändert hat - gleich im Anschluss zum 31.12. kündigen, am besten beides per Einschreiben. Zu beachten ist, dass nicht das Absendedatum für die Einhaltung der beiden 2-Monats-Fristen zählt, sondern der Zugang.

 

Mit der Setzung der Nachfrist kann auch gleichzeitig zur Abrechnung der bisherigen Verkäufe (ebenfalls zum Ablauf der Nachfrist) aufgefordert werden, mit der Androhung einer Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall ergebnislosen Fristablaufs. Danach kann man folglich gleich aus zwei Gründen kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sollte m. E. zudem den Verwerter entgegen der Klausel daran hindern, danach noch Rechte wegzugeben, die er bis dahin nicht schon nachweislich lizensiert hat.

 

Für eine Kündigung aus wichtigem Grund (der vorläge, wenn trotz Aufforderung und nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist keine Abrechnung erfolgt) ist übrigens nicht erforderlich, dass man sich an vertragliche Kündigungsdaten hält, eine solche Kündigung (nach Fristsetzung) ist jederzeit möglich.

 

LG,

eva v.

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Hallo Eva,

 

danke!!! Beeindruckend, was Du aus diesem Geschreibsel alles raus klamüsert hast, echt. Dann sollte ich denen also schnellstens einen Brief schreiben.

Muss man sich da an bestimmte Formen halten, oder schreibt man einfach:

Hiermit kuendige ich zum .... den Vertrag und bitte um Abrechnung der bisherigen Verkauefe ... usw.usf.?

 

Habe so was noch nie gemacht. :s21

www.ulrikerylance.com

 

"Überfall im Hühnerstall", dtv junior , 2023

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Hallo Ulrike,

 

eine pauschale Formulierung gibt es für eine Kündigung oder eine vorangehende Fristsetzung nicht; was man im Einzelnen da hineinschreibt, hängt vom Inhalt eines Vertrages ab, von den beiderseitigen Pflichten, insbesondere den Regeln zu Rechnungslegung und Zahlung etc.

 

Bei einer regulären Kündigung wegen fehlender Lieferbarkeit/Downloadbarkeit oder was sonst die Hauptpflicht des jeweiligen Verlegers ist, ginge es allerdings nach dem von dir zur Verfügung gestellten Vertragswortlaut um ZWEI Fristen zu je ZWEI Monaten. Also ingesamt um VIER Monate. Es wäre also zeitlich schon recht knapp, wenn ein Vertrag entsprechend einer solchen Klausel (reguläre Kündigung vorausgesetzt) am 31.12. enden soll, denn davor muss ja noch eine 2-monatige Kündigungsfrist eingehalten werden.

 

Entsprechend müsste zunächst eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer das Werk lieferbar/downloadbar (oder was sonst als Hauptpflicht im Vertrag steht) zu stellen ist; diese Frist beträgt zwei Monate seit Zugang des Schreibens, das kann man auch so formulieren. Das Datum des Zugangs lässt sich beim Einschreiben online nachsehen oder bei Einschreiben mit Rückschein auf dem Rückschein.

 

Bei ergebnislosem Ablauf der Frist wäre eine Kündigung zum 31.12. auszusprechen. Eine solche Kündigung muss bis zum 31.10. zugegangen sein, sonst wirkt sie erst zum 30.06.

 

Das alles sind aber keine Empfehlungen oder Ratschläge für dein Vorgehen, sondern nur auf diese eine Klausel bezogene allgemeine Ausführungen, da der jeweilige Vertrag in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen ist und evtl. Klauseln enthält, die eine andere Beurteilung erfordern.

 

Eine Kündigung aus wichtigem Grund, etwa wegen unterbliebener Abrechnung trotz Aufforderung (ebenfalls nach Fristsetzung), ist vom dem Vorgenannten zu unterscheiden; sie kann parallel vorgenommen werden oder auch separat, und sie ist nicht an vertraglich bestimmte Termine geknüpft. Hierzu kann man aber ohne Kenntnis des jeweiligen Vertrages mit allen darin festgelegten Rechten und Pflichten erst recht keine Empfehlungen aussprechen.

 

LG,

eva v.

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