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SusanneO

Rechte an VG übertragen?

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Hallo in die Runde!

 

Heute kam mein Autorenvertrag für eine Krimianthologie. Der Vertrag ist an den Normvertrag angelehnt und soweit alles klar.

 

Aber es gibt am Ende einen Zusatz, den ich nicht verstehe. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

 

Unter Schlussbestimmungen steht unter anderem:

3. Im Rahmen von Mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen:

 

.................... an die VG: ..................

.................... an die VG: ..................

.................... an die VG: ..................

 

Das verstehe ich nicht. Auf was bezieht sich das?

 

In der Hoffnung auf Erhellung,

 

liebe Grüße

 

Susanne

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Ich halte das für Unsinn.  Die VG Wort verwertet nicht die Rechte einzelner Bücher, sondern erhebt für die Gesamtheit aller Bücher entsprechende Abgaben wie den "Bibliothekspfennig" bzw.  Gebühren von Kopiererherstellern usw.  Das wird an alle Autoren verteilt, die sich dort per Wahrnehmungsvertrag gemeldet haben. Die Höhe pro Autor bestimmt sich durch die Ausleihhäufigkeit des betreffenden Buches, und die Ermittelt die VG Wort selbst.

 

Als Autor habe ich noch nie irgendwelche "Rechte" an VG Wort abgetreten, welche sollten denn das sein?  Die Verwertung von Rechten ist Sache der Verlage bzw. Agenten.

Das neue Jugendbuch: "Der Reiter des Königs"&&Homepage Burkhard P. Bierschenck

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Hallo,

 

ich stimme Burkhard zu, denn der VG Wort werden laut Wahrnehmungsvertrag nur Rechte "zur treuhänderischen Wahrnehmung" bestimmter Ansprüche des Autors (z. B. aus Einstellung in Bibliotheken, Erstellung von Kopien, öffentlichen Vorführungen), nicht aber etwa zur eigenen Verwertung übertragen, deshalb ist es im Grunde nicht nötig, das in einem Verlagsvertrag überhaupt zu erwähnen, weil es hier keine Rechteüberschneidung gibt. Es steht auch ausdrücklich im Wahrnehmungsvertrag, dass die VG Wort die Rechte des Autors nur insoweit wahrnimmt, als sein eigenes Veröffentlichungsrecht (= Verwertungs- und Vermarktungsrecht) nicht tangiert ist.

 

Warum man das in einem Verlagsvertrag ausführen muss, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Vor allem gibt es keine Wahrnehmungsverträge mit der VG Wort, die eine kürzbare Auswahlliste an übertragbaren Rechten enthalten. Die Liste der zur treuhänderischen Wahrnehmung gestellten Rechte ist abschließend, nicht dispositiv und in allen Wahrnehmungsverträgen mit Autoren gleich, von daher macht es überhaupt keinen Sinn, in einem Verlagsvertrag einzelne Rechte aufzuzählen. Zumal man die beim besten Willen nicht in drei Reihen quetschen kann :-).

 

Denkbar ist hier, dass im Verlagsvertrag noch eine weitere Klausel steht, so wie es bei einigen Verlagsverträgen früher der Fall war (oder heute noch ist), der zufolge der Verlag diesbezügliche Ansprüche des Autors "gemeinschaftlich bei der VG Wort einbringen" kann. Irgendwann vor Jahren habe ich mal bei der VG Wort wegen der Bedeutung solcher Klauseln nachgefragt, worauf mir dann versichert wurde, dass Verlage sich auf diese Weise keine zusätzlichen Rechte oder etwa Ausschüttungen an den Autor unter den Nagel reißen können, sondern dass die Auschüttung nur an Mitglieder erfolgt und man als Autor daher die Klausel getrost vernachlässigen könne.

 

Wer solche Klauseln in Verträgen immer noch vorfindet, sollte sie entweder einfach streichen oder den Zusatz einfügen, dass bereits ein gültiger Wahrnehmungsvertrag des Autors mit der VG Wort vorliegt.

 

LG,

eva v.

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Hallo,

 

inzwischen habe ich herausgefunden, dass es wohl um andere Verwertungsgesellschafen neben der VG Wort gehen soll. Welche und wieso und warum konnte mir aber niemand sagen. Ich darf den Absatz also getrost streichen.

 

Danke für die Erklärungsversuche.

 

Liebe Grüße

 

Susanne

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Liebe Susanne,

 

vielen Dank für die Frage und Eva und Burkhard, vielen Dank für die Beantwortung.

Ich wollte diese Frage demnächst auch stellen, da unter dem Vertrag, den ich erhalten habe, dieser Passus auch am Ende steht.

 

LG

Nati :s17

Wer die Flinte ins Korn wirft sollte aufpassen, dass er kein blindes Huhn damit erschlägt.

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